Vor den Kommunalwahlen am 26. Mai drängt sich die Frage auf, ob ein Kandidat, der sich zur Wahl stellt, beispielsweise ein VG-Bürgermeisterkandidat, eigentlich dort wohnen muss, wo die Verwaltung ihren Sitz hat. Diesbezüglich schafft die Gemeindeordnung Klarheit.