Coronavirus
Wie Geimpften die Grundrechte zurückgegeben werden sollen
Die Anti-Corona-Maßnahmen schränken Grundrechte ein. Das Grundgesetz sieht das zwar vor. Allerdings muss der Gesetzgeber die Eingriffe gut begründen. Bisher konnte er auf die zunehmende Verbreitung der Krankheit verweisen. Das haben die Gerichte auch anerkannt. Allerdings wird seit dem 27. Dezember 2020 geimpft. Stand gestern: Mehr als 6,2 Millionen Bürger haben bereits die Zweitimpfung erhalten. Damit haben sie nicht nur einen guten Immunschutz. Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) geht von den vollständig Geimpften kaum Infektionsgefahr für Nicht-Geimpfte aus. Das bedeutet: Für die über 6,2 Millionen Personen entfällt die Begründung für die Grundrechtseingriffe.
Warum muss der Bund das wieder regeln?
Am 3. und erneut am 23. März hat die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit dem halben Bundeskabinett folgendes beschlossen: Steigen die Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche (Inzidenz) auf über 100, wird die Notbremse gezogen. Öffnungsschritte werden gestoppt oder rückgängig gemacht. Doch wie nach jeder MPK haben einige Landesregierungen ihre eigenen Beschlüsse ignoriert und sind Sonderwege gegangen. Daraufhin hat Kanzlerin Angela Merkel (CDU) eine Bundesregelung angekündigt. Die Länderfürsten haben klein beigegeben und die Bundesnotbremse am 22. April den Bundesrat passieren lassen.
Mit der Bundesnotbremse hat der Bund Grundrechte eingeschränkt. Entfällt der Grund für die Beschränkung, muss der Bund die Einschränkung auch wieder zurücknehmen. Täte er es nicht, würde er mit Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe überzogen. Das hat beispielsweise die FDP bereits angedroht.
Welche Grundrechte wurden eingeschränkt?
Umgangssprachlich wird sie kurz und knapp „Bundesnotbremse“ genannt. Der offizielle Name der Regel hingegen lautet umständlich „Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021“. Der Bundestag hat das Gesetz am 21. April, der Bundesrat am 22. April gebilligt. Unterschrieben wurde es vom Bundespräsidenten ebenfalls am 22. April 2021. Laut Gesetzestext schränkt es folgende Grundrechte ein:
- der körperlichen Unversehrtheit
- der Freiheit der Person
- der Versammlungsfreiheit
- der Freizügigkeit
- der Unverletzlichkeit der Wohnung
Wann sollen die Grundrechte wiederhergestellt sein?
Bund und Länder haben sich in ihrer Videoschalte am Montag auf folgenden Zeitplan verständigt: Dem Bundeskabinett wird am Mittwoch nächster Woche ein Gesetzentwurf vorgelegt. Der wird sodann ins parlamentarische Verfahren eingespeist. Wann die Volksvertreter endgültig über den Entwurf abstimmen werden, ist offen. Auf jeden Fall soll das Gesetzeswerk dem Bundesrat auf seiner regulären Sitzung am 28. Mai zur Abstimmung vorgelegt werden. Gibt die Länderkammer grünes Licht, muss es vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Allerdings mehren sich kritische Stimmen. Es wird beispielsweise gefragt, warum es nur eine Woche gedauert hat, den Bürgern die Grundrechte zu nehmen, aber rund fünf Wochen, sie den Bürgern wieder zurückzugeben. Daher ist es möglich, dass das Verfahren zeitlich gestrafft wird.
Warum sind Bayern und Co. wieder vorgeprescht?
Einige Länder – etwa Bayern, Hessen, Berlin und Niedersachsen – wollen nicht bis Ende Mai/Anfang Juni warten, bis der Status von vollständig Geimpften neu geregelt ist. Sie sind daher in Vorleistung getreten: Sie haben in diesen Tagen vollständig Geimpfte mit Personen gleichgestellt, die genesen sind oder aufgrund eines negativen Corona-Tests beispielsweise den Friseur aufsuchen dürfen.
Wer gilt als geimpft, genesen oder getestet?
Als Geimpfte gelten Bürger, die über einen vollständigen Impfschutz mit einem in der EU zugelassenen Vakzin verfügen (Biontech, Astrazeneca, Moderna, Johnson & Johnson). Die Zweitimpfung muss 14 Tage zurückliegen. Bei Johnson & Johnson gilt der Zeitraum ebenfalls, allerdings wird dieses Vakzin nur einmal verabreicht.
Genesene sind Bürger, die die Krankheit überwunden haben und deren positives PCR-Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Dieser Status gilt bis zu sechs Monate.
Getestete sind Personen, die einen negativen PCR-Test, einen negativen (Antigen-)Schnelltest durch geschultes Personal oder einen negativen (Antigen-)Selbsttest unter Aufsicht von geschultem Personal vorweisen können.
Wie ist das in Rheinland-Pfalz?
Die Landesregierung hat bereits am 11. April vollständig Geimpfte mit negativ Getesteten gleichgestellt. Demnach war beispielsweise der Friseurbesuch oder der Besuch der Außengastronomie schon vor dem Beschluss zur Bundesnotbremse mit dem Nachweis einer vollständigen Impfung möglich. Ein tagesaktueller negativer Test brauchte nicht vorgelegt werden.
Rheinland-Pfalz konnte diese Regelung beibehalten, auch nachdem der Bund die Notbremse gezogen hat am 22. April. Warum? Weil das Notbremsen-Gesetz eine Regelung mit aufgenommen hat, wonach Erleichterungen oder Ausnahmen, die die Länder zuvor in ihre Verordnung geschrieben hatten, von der Bundesnotbremse ausgenommen werden.
Was muss jetzt noch geregelt werden?
Eine ganze Menge. Für Geimpfte gelten beispielsweise noch die nächtliche Ausgangssperre und die Kontaktbeschränkungen im Freien oder in der Wohnung. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es für Auswärtige Reisebeschränkungen. Übernachtungen in Hotels oder Ferienwohnungen müssten für touristisch Reisende wieder erlaubt werden ebenso die Nutzung von Sportanlagen.