Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht für Feldwege sind laut Gesetz deutlich geringer als für sonstige Straßen. Wegebenutzer müssen mit Unebenheiten, Schlaglöchern, Steinen und Baumwurzeln auf den Wegen rechnen. Soweit aus dem Text eines Urteils vom Oberlandesgericht Koblenz vom 7. April 2003. Da solche Feldwegen, die auch innerhalb geschlossener Ortschaften verlaufen, auch Gefahrenpotenzial für Fußgänger oder spielende Kinder enthalten, werden diese Wege von Zeit zu Zeit auf Schäden überprüft. Das war auch in Fehrbach am vergangenen Donnerstag der Fall.