Coronavirus
Was dürfen Geimpfte und Genesene, was andere nicht dürfen?
Geimpft, genesen, getestet
- Als Geimpfter gilt, wer einen Impfnachweis vorlegen kann, keine Corona-Symptome hat und vor mindestens 14 Tage seine letzte Impfung erhalten hat.
- Als Genesener gilt, wer einen mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate alten positiven PCR- oder PoC-Antigenschnelltest vorweisen kann, inzwischen aber symptomfrei ist und das mit einem negativen Test nachweisen kann.
- Als Getesteter gilt, wer im Besitz eines Testnachweises ist.
Die Ausgangssperre
Der Aufenthalt im Freien ist von 22 Uhr bis 5 Uhr untersagt. Ausnahme: Zwischen 22 und 24 Uhr dürfen die Bürger spazieren gehen. Die Ausgangssperre gilt für Geimpfte und Genesene künftig nicht mehr.
Die privaten Kontakte
Bei einer Inzidenz von über 100 greift die Bundes-Notbremse. Bedeutet: Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet mit Angehörigen eines Haushalts plus einer weiteren Person. Kinder des eigenen Haushalt bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Für Geimpfte und Genesene werden die Kontaktbeschränkungen zurückgenommen, wenn
sie unter sich sind. Bei gemischten Gruppen zählen Geimpfte/Genesene nicht als „weitere Personen“.
Bei einer Inzidenz von unter 100 hat Rheinland-Pfalz folgende Regelung: Bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen wird empfohlen, sich nur mit dem eigenen Hausstand sowie einer weiteren Person, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen zu treffen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Ähnliches gilt für Treffen im öffentlichen Raum, wobei aus der Empfehlung eine Muss-Bestimmung wird. Diese Einschränkungen fallen für Geimpfte und Genesene weg.
Sind bei Treffen anderer Art Tests vorgeschrieben, auch beim Einkaufen, entfallen sie für Geimpfte und Genesene. In Rheinland-Pfalz gilt diese Regel für Geimpfte teilweise bereits seit dem 24. April.
Der Sport
Bei einer Inzidenz von unter 100 ist Gruppensport von Kindern unter bestimmten Bedingungen möglich. Findet der in Hallen statt, ist ein negativer Test vorgeschrieben. Sind die Beteiligten geimpft oder genesen, entfällt die Testpflicht.
Die Bundes-Notbremse, also bei einer Inzidenz von über 100, lässt kontaktlosen Gruppensport für Kinder bis 14 Jahren zu. Es dürfen nicht mehr als fünf Kinder mitmachen. Der Übungsleiter muss negativ getestet sein. Die Einschränkungen fallen für Geimpfte und Genesene weg.
Zudem schreibt die Bundes-Notbremse vor, dass nur kontaktloser Individualsport zulässig ist. Er darf allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Diese Beschränkung gilt für Geimpfte und Genesene nicht mehr.
Die Dienstleistungen
Ist die Inzidenz unter 100, gilt folgende Regel: Wenn bei einer körpernahen Dienstleistung eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden kann, beispielsweise während einer Bartrasur, muss ein negativer Test vorgelegt werden. Neu ist: Geimpfte und Genesene brauchen keinen Test.
Ist die Bundes-Notbremse in Kraft, wie derzeit in Rheinland-Pfalz, muss beim Friseur und bei der medizinischen Fußpflege ein negativer Test vorgewiesen werden. Diese Pflicht entfällt für Geimpfte und Genesene.
Die Freizeit
Laut Bundes-Notbremse dürfen Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten besucht werden. Allerdings müssen Besucher negativ getestet sein. Das ist für Geimpfte und Genesene nicht mehr erforderlich.
Die Kultur
Kultureinrichtungen sind geschlossen. Ein Probenbetrieb der sogenannten Breiten- und Laienkultur ist aber zulässig bei einer Inzidenz von unter 100. Finden die Proben in geschlossenen Räumen statt, gilt die Testpflicht – eine weitere Regel, die für Geimpfte und Genesene ausgesetzt wird.
Die Gastronomie
Auch in diesem Fall muss unterschieden werden zwischen einer Inzidenz von unter und über 100. Ist die Inzidenz unter 100, darf Außengastronomie betrieben werden. Besucher müssen einen Test vorlegen. Diese Pflicht entfällt für Geimpfte und Genesene mit der neuen Verordnung. In Rheinland-Pfalz ist die Erleichterung für Geimpfte bereits in Kraft.
Ist die Inzidenz über 100, ist die Außengastronomie selbst mit Test untersagt. Allerdings denkt die Mainzer Landesregierung über Öffnungen unter anderem in der Gastronomie und im Hotelgewerbe nach.
Die Schulen
In der Verordnung zur Bundes-Notbremse heißt es: „Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für (...) Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.“ Künftig gilt: An allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen werden Geimpfte und Genesene mit Getesteten gleichgestellt.
Die Reisenden
Wer aus einem Risikogebiet einreist, beispielsweise aus Dänemark, Italien oder den USA, muss sich in Quarantäne begeben. Das wird für Geimpfte und Genesene außer Kraft gesetzt, es sei denn, sie reisen aus einem Virusvariantengebiet ein (Brasilien, Indien, Südafrika). Auch geimpfte Kontaktpersonen von positiv Getesteten müssen sich nicht mehr absondern.
Die Pflege
Die neuen Regeln für Geimpfte und Genesene bei privaten Zusammenkünften gelten künftig auch bei Besuchen in Alten- und Pflegeheimen, wenn Bewohner wie Besucher geimpft oder genesen sind.
Was nicht geregelt wurde
Es gibt viele Bereiche, bei denen die Bundesregierung den Status von Geimpften und Genesenen nicht neu geregelt hat. Übernachtungen für touristische Zwecke in Hotels oder Ferienwohnungen, Besuche in Museen oder Wellnesszentren, Sportaktivitäten in Fitnessstudios oder in Schwimmbädern beispielsweise. Auch Kinos, Restaurants oder Sportarenen bleiben für Geimpfte und Genesene geschlossen. Ein Sprecher des Bundesjustizministeriums erklärte dazu, darüber solle in einem zweiten Schritt entschieden werden.


