Anti-Corona-Gesetze
Wie die Justiz über Bürgers Rechte wacht
Noch so ein Urteil: Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die dortige Verordnung zur generellen Quarantänepflicht für Einreisende aus dem Ausland am Dienstag gekippt. Demnach dürfen Einreisende nicht pauschal als krankheitsverdächtig angesehen werden.
Das Lüneburger Urteil ist lediglich der jüngste Spruch in einer ganzen Reihe von Gerichtsentscheidungen, die Corona-Beschränkungen für ungültig erklären. Im Kampf gegen die Pandemie ist der Gesetzgeber überaus fleißig gewesen.
Bundestag und Bundesrat haben zahlreiche Gesetze im Rekordtempo verabschiedet. In Rheinland-Pfalz allein sind seit dem 19. März sechs Corona-Bekämpfungsverordnungen auf den Weg gebracht worden, dazu Änderungsverordnungen, Auslegungshilfen und Allgemeinverfügungen. Da geht es um die Schließung von Schulen, um Quarantänebestimmungen, um Ausnahmeregelungen bei der Sonntagsarbeit oder um Bußgelder.
Aber es gibt kaum Verordnungen oder Gesetze, die nicht gerichtlich überprüft werden. So hat beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald am 9. April eine Entscheidung veröffentlicht, wonach trotz eines generellen Verbots von Gottesdiensten die Religionsausübung unter freiem Himmel erlaubt sei.
Dazu passt auch ein Spruch des Bundesverfassungsgerichts von Ende April. Die Karlsruher Richter befanden: Die Freitagsgebete während des muslimischen Fastenmonats Ramadan dürften nicht generell verboten werden. Das sei ein schwerwiegender Eingriff in die Glaubensfreiheit.
Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat der Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern übrigens eine weitere juristische Schlappe beigebracht. Es hat am 9. April eine Reisebeschränkung gekippt. Die Regierung von Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) wollte den Bürgern untersagen, zu Ostern an die Mecklenburgische Seenplatte oder an die Ostsee zu fahren. Im NDR entrüstete sich einer der Kläger: Ihm habe noch niemand erklären können, warum „das Infektionsrisiko höher sei, wenn Menschen aus der dicht gedrängten Stadt in die weitläufige Küste fahren“. Das Gericht sah es ähnlich – und kippte die Oster-Regelung. Die Beschränkung sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheit der Person.
Die Verfassungs- und Verwaltungsgerichte sind derzeit gut beschäftigt mit Klagen gegen Anti-Corona-Maßnahmen. Laut Deutschem Richterbund sind mittlerweile rund 1000 Eilanträge gestellt worden. Da geht es um die Maskenpflicht, um Versammlungsverbote oder um Regelungen für Geschäftsöffnungen.
Letztere haben die Gerichte in mehreren Bundesländern beschäftigt, unter anderem die Verwaltungsgerichte in Mainz und Hamburg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat gegen Ende April eine Regelung gekippt, wonach Geschäfte wieder öffnen dürfen, sofern die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter nicht überschreitet. Ausgenommen von der Quadratmeterbeschränkung waren allerdings Baumärkte oder Buchhandlungen. Diese Unterscheidung konnte das Gericht in München nicht nachvollziehen. Weil es dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, wurde die Verordnung für ungültig erklärt.
Kurios dabei: Das Gericht hat zwar die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz erklärt, die Verordnung aber nicht außer Kraft gesetzt. Begründung: Die Quadratmeter-Verordnung wäre ohnehin am 3. Mai ausgelaufen.
Um das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit durchzusetzen, sind Kläger bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Sie haben recht bekommen. Seit dem 18. April darf wieder demonstriert werden – unter Auflagen.
In Hamburg haben sich Eltern das Besuchsrecht gerichtlich erstritten. Das dortige Verwaltungsgericht hat am 11. Mai entschieden: Vater und Mutter ausnahmslos den Besuch ihres Kindes in einer Einrichtung zu untersagen, sei rechtswidrig. Es verletze die Eltern in ihren Grundrechten.
Im Saarland hat der Verfassungsgerichtshof am 29. April die weitgehenden Ausgangsbeschränkungen der Regierung von Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) gekippt. Ein Bürger hatte gegen das grundsätzliche Verbot geklagt, die eigene Wohnung zu verlassen. Zwar erkannte das Gericht an: Die von der Landesregierung verfügten Beschränkungen seien zu Beginn der Pandemie grundsätzlich richtig gewesen. Zum Zeitpunkt der Klage aber gebe es keine belastbaren Gründe mehr, sie aufrecht zu erhalten.
In Hessen hat der Verwaltungsgerichtshof am 24. April in einer Eilentscheidung ein Aufsehen erregendes Urteil gefällt: Es hob die Schulpflicht für Viertklässler auf. Eine Schülerin aus Frankfurt hatte geklagt. Sie argumentierte: Die Schüler der vierten Jahrgangsstufe, die ab dem 27. April wieder die Schulbank drücken sollten, würden im Vergleich zu Schülern, denen der Schulbesuch aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt war, ungleich behandelt. Das Gericht gab ihr recht. Die hessische Landesregierung entschied daraufhin, die Grundschulen zunächst komplett geschlossen zu lassen.
In der Politik haben die Urteile der Gerichte nicht immer Beifall ausgelöst. So erklärte Kanzleramtsminister Helge Braun (CDU) Anfang Mai gegenüber der „Welt am Sonntag“: „Ich verstehe und akzeptiere jedes einzelne Urteil. Aber ich empfinde es schon als Herausforderung, wenn sich Gerichte auf den Gleichheitsgrundsatz berufen, um einzelne unserer Maßnahmen aufzuheben oder zu modifizieren.“ Woraufhin der Deutsche Richterbund (DRB) konterte: „Die Exekutive sollte sich darüber bewusst sein, dass eine Korrektur unverhältnismäßiger Maßnahmen durch die Gerichte gerade in der aktuellen Ausnahmesituation erkennen lässt, dass der Rechtsstaat funktioniert“, so die DRB-Vorsitzenden Barbara Stockinger und Joachim Lüblinghoff.