Opposition RHEINPFALZ Plus Artikel Linke und Grüne auf AfD angewiesen

Im April 2021 als Zeuge geladen: Der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) in der Sitzung des Untersuchungsausschusses
Im April 2021 als Zeuge geladen: Der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) in der Sitzung des Untersuchungsausschusses des Bundestages zum Bilanzskandal um den Finanzdienstleister Wirecard.

Im neuen Bundestag kann keine Oppositionsfraktion die Hürden für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses aus eigener Kraft überwinden.

Seit das Ergebnis der Bundestagswahl amtlich feststeht, kennen die Oppositionsparteien Linke und Grüne das Problem: Sie sind angewiesen auf die AfD, wenn es darum geht, das Parlament zur Einsetzung eines Untersuchungsausschuss zu verpflichten.

Dafür ist ein Viertel der Bundestagsabgeordneten notwendig. Laut Grundgesetz muss das Parlament dann ein solches Gremium ins Leben rufen, auch wenn eine Mehrheit dagegen ist. Es handelt sich hierbei um ein Minderheitenrecht.

„Keine Zusammenarbeit mit AfD“

Doch Linke und Grüne schließen eine Zusammenarbeit mit der AfD aus. „Das betrifft auch das Erreichen von Quoren zur Geltendmachung von Minderheitenrechten“, erklärt der Parlamentarische Geschäftsführer der Linken-Fraktion Christian Görke auf RHEINPFALZ-Anfrage. Die Linke werde das Gespräch mit den Grünen „und den übrigen demokratischen Fraktionen“ suchen, sagt Görke. Es gehe darum, eine Lösung zu finden, bei der man nicht auf die Stimmen der AfD angewiesen ist.

Das dürfte indes schwierig werden. Aus der Grünen-Fraktion verlautet, man habe sich schon viele Gedanken über das Problem gemacht. Ein Lösungsvorschlag sie gewesen, das Quorum zu verändern. So könnte man festschreiben, dass es ausreiche, wenn zwei Fraktionen einen Untersuchungsausschuss beantragten, auch wenn diese nicht ein Viertel der Abgeordneten stellten. Dies würde jedoch die Änderung des Grundgesetzes erfordern. Dafür wäre eine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig, die auch ohne AfD-Stimmen möglich wäre. Doch Verfassungsrechtler bezweifeln, ob eine solche Regelung ohne ein auf die Anzahl von Abgeordneten bezogenes Quorum vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätte, falls die AfD dagegen klagen würde.

Opposition nicht privilegiert

Zumal die Karlsruher Richter 2016 ein Urteil zum Thema Oppositionsrechte fällte, in dem es unter anderem heißt: „Das Grundgesetz sieht die Opposition nicht als eigenständige Institution mit besonderen Rechten vor. Ihre Rechte sind vielmehr an die allgemeine Rechtsstellung der Abgeordneten und Fraktionen geknüpft. Eine Pflicht zur Schaffung spezifischer Oppositionsrechte besteht nicht.“

Das Urteil klärt, dass die Opposition zwar eine zentrale Rolle im demokratischen Prozess spielt, ihre Rechte jedoch nicht über die allgemeinen Rechte der Abgeordneten und Fraktionen hinausgehen. Es unterstreicht die Bedeutung des politischen Wettbewerbs, ohne der Opposition eine privilegierte verfassungsrechtliche Stellung einzuräumen.

Damit bleibt die Gestaltung der Oppositionsrechte weitgehend dem Parlament und seiner Geschäftsordnung überlassen, solange die Grundprinzipien des Grundgesetzes gewahrt bleiben. Konkret heißt das: Für Linke und Grüne bleibt nur der zweite, vom Grundgesetz vorgesehene Weg: Sie können – ohne über das nötige Quorum eines Viertels der Abgeordneten zu verfügen – einen Untersuchungsausschuss beantragen.

Union und SPD als Helfer

Über dessen Einsetzung würde dann der Bundestag per Mehrheitsbeschluss entscheiden. Diese Mehrheit könnte dann auch mit Stimmen aus dem Regierungslager von Union und SPD kommen.

Einfach wäre das nicht, schließlich sind Untersuchungsausschüsse ein zentrales Instrument der Opposition, um die Regierung zu kontrollieren, wie es im einschlägigen Gesetz des Bundestages über die Einsetzung solcher Gremien zum Ausdruck kommt.

Zwei Untersuchungsausschüsse gab es in der vergangenen Wahlperiode: Über den Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan und über den Ausstieg aus der Atomkraft.

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