Hintergrund
Kohl-Witwe Maike Kohl-Richter verklagt Berliner Kohl-Stiftung
Wer hat das Recht, mit dem Namen eines Verstorbenen für Initiativen zu werben? Wenn überhaupt, dann die Angehörigen. Oder jene Menschen, die legitimiert worden sind. So weit, so klar: bei Normalbürgern. Doch wie sieht die Sache im Fall eines Kanzlers aus? Ist die Übernahme des höchsten Regierungsamtes gleichbedeutend mit der Abtretung der Namensrechte nach dem Tod?
Nein, befindet Maike Kohl-Richter – und hat aus diesem Grund am 31. Dezember 2024 mit der „Helmut-Kohl-Stiftung e.V.“ auf Unterlassung gegen die „Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung“ geklagt. Die ist 2021 auf Bestreben des Bundestages und der CDU gegründet worden. Volker Kauder (CDU) ist Vorsitzender des Kuratoriums, Gerda Hasselfeldt (CSU) seine Stellvertreterin.
Michael Nielen, der Anwalt von Kohl-Richter, sagt, die Stiftung sei nicht zur Namensnutzung autorisiert. Dafür sei die Zustimmung Helmut Kohls beziehungsweise nach dessen Tod die seiner Alleinerbin notwendig. Weder die eine noch die andere liege vor. Der Kanzler der Einheit habe „für eine Stiftung, die seinen Namen trägt, in seinem Namen seine Politik erklärt und sein Leben aufarbeitet, andere Vorstellungen gehabt“. Das habe Kohl in Vorgesprächen mit Vertretern der Bundesregierung klargemacht.
Die Initiatoren der „Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung“ bewerten den Fall anders. Zur Unterlassungsklage sagt Jaqueline Boysen, die Geschäftsführerin der Stiftung: „Wir weisen die Vorwürfe zurück.“ Ob und wann es einen Termin für eine Verhandlung gibt, ist derzeit offen. Aktuell haben die Beteiligten noch Gelegenheit zur Stellungnahme.
Doch was bezweckt Kohl-Richter mit der Klage? Ihre Kritiker werfen ihr vor, einen Monopolanspruch auf das Vermächtnis des verstorbenen Kanzlers zu erheben. Sie fordere ein entscheidendes Mitspracherecht bei der Deutung des geistigen Erbes ein. Auch Teile der eigenen Familie stellen sich gegen sie. Johannes Volkmann, ein Enkel des Kanzlers, hat sich jüngst zum stellvertretenden Kuratoriumsmitglied der Bundesstiftung wählen lassen.
Nielen sagt zu den Hintergründen: „Es geht nicht darum, Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung oder die von ihr angebotenen Dienstleistungen oder Inhalte zu nehmen oder der Stiftung ihre Tätigkeit zu untersagen.“ Es gehe stattdessen um die nicht autorisierte Verwendung des Namens „Helmut Kohl“ im Zusammenhang mit dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung“. Ein öffentliches Amt führe schließlich nicht zum Verlust der persönlichen Rechte.