Bundes-Notbremse Karlsruhe lehnt Eilanträge gegen Ausgangssperren ab

Das Bundesverfassungsgericht hat Eilanträge gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Corona-Notbremse abgelehnt.
Das Bundesverfassungsgericht hat Eilanträge gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Corona-Notbremse abgelehnt.

Das Bundesverfassungsgericht betont aber, dass dies noch keine Vorentscheidung für die eigentlichen Verfahren ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat Eilanträge gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Corona-Notbremse abgelehnt. „Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist“, fügte das Gericht am Mittwoch hinzu.

Diese Frage müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Mehrere Kläger hatten beantragt, dass das Gericht per Erlass die nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug setzt (Az.: u. a. 1 BvR 781/21). Der Gesetzgeber betrachte die Ausgangsbeschränkung als Mittel, um bisher in den Abendstunden stattfindende private Zusammenkünfte auch im privaten Raum zu begrenzen, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. „Sie dient damit einem grundsätzlich legitimen Zweck.“ Gleichwohl räumten die Richter ein, dass umstritten sei, ob die nächtliche Ausgangsbeschränkung geeignet ist, ihr Ziel zu erreichen. Allerdings sehe man auch nicht „eine offensichtliche Unangemessenheit solcher Ausgangsbeschränkungen“.

„Die nächtliche Ausgangsbeschränkung greift tief in die Lebensverhältnisse ein“, heißt es in der Mitteilung. Allerdings falle sie in einen Zeitraum, in dem Aktivitäten außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft sowieso reduziert seien. Die bundesweit verbindlichen Regeln für schärfere Corona-Maßnahmen (Bundes-Notbremse) waren vor eineinhalb Wochen in Kraft getreten.

Mehr als 250 Verfahren dagegen sind bisher beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Der Ausgang dieser Verfahren sei offen. Daher müsse das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen: „Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt“, heißt es zur Begründung der Ablehnung.

Ihre News direkt zur Hand
Greifen Sie auf all unsere Artikel direkt über unsere neue App zu.
Via WhatsApp aktuell bleiben
x