Politik RHEINPFALZ Plus Artikel Karlsruhe: Bundesverfassungsgericht verhandelt AfD-Klage gegen Seehofer

AfD-Fraktionschef Alexander Gauland reist zur Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe.
AfD-Fraktionschef Alexander Gauland reist zur Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe.

Darf Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) die AfD als „staatszersetzend“ bezeichnen? Die Partei hat vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Äußerung des Ministers geklagt. Am Dienstag wird der Fall verhandelt.

„Die stellen sich gegen diesen Staat. Das ist staatszersetzend.“ So äußerte sich Horst Seehofer über die AfD. Nun verhandelt der Zweite Senat unter der Leitung von Andreas Voßkuhle über die Klage der Partei. Der AfD-Fraktionschef Alexander Gauland wird dafür nach Karlsruhe reisen. Die Chancen, dass die Partei den Fall gewinnt, stehen nicht schlecht. Es wäre nicht das erste Mal, dass das Bundesverfassungsgericht von amtierenden Ministern strikte Neutralität gegenüber anderen Parteien verlangt, wenn sie in Amtsfunktion agieren.

Vorsicht bei Kritik am politschen Gegner

Hintergrund der Klage ist ein Interview, das die Nachrichtenagentur DPA 2018 mit dem Innenminister führte. Die Große Koalition und Seehofer waren gerade ein halbes Jahr im Amt. Es ging um sein Ressort, die Arbeit der Regierung, die Flüchtlingspolitik und um das Erstarken der AfD. Seehofer nahm dabei auch Bezug auf eine verbale Attacke der AfD gegen Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier. Ein AfD-Mitglied hatte diesem Werbung für Linksextremisten vorgeworfen. Dazu sagte Seehofer: „Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie tausend Mal sagen, sie sind Demokraten. Das haben Sie am Dienstag im Bundestag miterleben können mit dem Frontalangriff auf den Bundespräsidenten. Das ist für unseren Staat hochgefährlich.“ Dann folgte das Verdikt „staatszersetzend“. Das Interview war rund zwei Wochen lang auf Seehofers Homepage zu lesen.

Was Seehofer sagte, mögen viele für eine erlaubte Meinungsäußerung halten. Aber ein Regierungsmitglied muss bei Kritik an anderen Parteien vorsichtiger sein als ein normaler Abgeordneter oder gar Normalbürger. Jedenfalls dann, wenn er in seiner Funktion als Minister spricht und ihm die Autorität des Regierungsamtes zur Seite steht. Das ist alte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Erst recht darf ein Ministerium nicht seinen technischen Apparat nutzen, um Kritik am politischen Gegner zu verbreiten. Das verletzt die Chancengleichheit der Parteien.

Kein Recht auf politischen Gegenschlag

So untersagte der Zweite Senat der früheren Berliner Bildungsministerin Johanna Wanka (CDU), auf ihrer Internetseite „Rote Karte für die AfD“ zu schreiben. Wanka hatte damit auf eine AfD-Demonstration gegen die Bundeskanzlerin unter dem Motto „Rote Karte für Merkel“ reagiert. „Jegliche negative Bewertungen einer politischen Veranstaltung, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten … greift in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit aus Artikel 21 Satz 1 Grundgesetz ein“, heißt es im Urteil vom Februar 2018. „Das Neutralitätsprinzip verpflichtet die Bundesregierung, einseitig parteiergreifende Stellungnahmen zugunsten oder zulasten einzelner politischer Parteien zu unterlassen.“

Ein Minister muss zwar nicht schweigen, wenn er politisch angegriffen wird, aber er muss sich darauf beschränken seine „politischen Entscheidungen zu erläutern und dagegen vorgebrachte Einwände in der Sache aufzuarbeiten“. Ein Recht auf einen politischen Gegenschlag bestehe nicht.

Urteil frühestens in drei Monaten

Die frühere Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) konnte eine Klage der NPD nur deshalb abschmettern, weil sie 2014 in einem Interview nicht in ihrer Funktion als Ministerin gegen die Wahl der NPD mobil gemacht hatte. Sie hatte sich vielmehr auf ihre früheren persönlichen Erfahrungen mit der Partei als Landespolitikerin bezogen.

Beobachter hatten angesichts der jetzigen mündlichen Verhandlung gemutmaßt, die Verfassungsrichter könnten das enge Korsett lockern, das sie Regierungspolitikern bislang anlegten. Aber die mündliche Verhandlung findet statt, weil die AfD nicht darauf verzichtete. Dann muss die Organklage einer Partei mündlich erörtert werden. Ein Urteil wird frühestens in drei Monaten erwartet.

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