Meinung
Endlosprozess schadet dem Andenken an den großen Staatsmann aus der Pfalz
„Das kannst du später einmal schreiben.“ Dieser Satz soll immer wieder gefallen sein, als Altbundeskanzler Helmut Kohl mit dem Kölner Journalisten Heribert Schwan an seinen Memoiren arbeitete. Die Gespräche, die im Kohl’schen Bungalow in Ludwigshafen auf Kassette aufgenommen wurden, waren ausufernd. 630 Stunden Interviewmaterial waren es am Ende. Kohl muss klar gewesen sein, dass sein Ghostwriter diesen Schatz auch über das gemeinsame Projekt der Autobiografie hinaus verwenden würde. Allein: Es kam zum Bruch. Und Kohl klagte, als Schwan den Schatz der Kohl-Protokolle für ein eigenes Buchprojekt nutzte.
Nachdem der juristische Streit – seit Kohls Tod 2017 mit seiner Alleinerbin und Witwe Maike Kohl-Richter als Klägerin – bereits vier Mal den Bundesgerichtshof beschäftigt hat, sind ein paar Dinge zumindest rechtlich geklärt. Das Buch „Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle“ hätte Schwan zumindest so nicht schreiben dürfen. Eine Million Euro Schadenersatz wurden Kohl zugesprochen. Es kam freilich nicht zur Auszahlung und es stellte sich heraus, dass dieser Anspruch auf Entschädigung wegen Schädigung des ideellen Persönlichkeitsrechts nicht vererbbar ist.
Spitzfindigkeiten von Juristen?
Und nun wissen wir höchstrichterlich bestätigt, dass Schwan einer Schweigepflicht unterlag, obschon die nie schriftlich fixiert wurde. Sie ergab sich aus dem Binnenverhältnis beim Biografieprojekt. Und wir wissen, dass trotzdem Schwan und sein Verlag in einem ganz wesentlichen Punkt recht bekommen haben: Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts sieht der BGH nicht verletzt und deshalb leiten sich auch keine Gewinnoffenlegung und -abführung ab. Der BGH hat klar unterschieden zwischen der Verschriftlichung von Kohl-Aussagen (gestattet) und der Nutzung der tatsächlichen Stimme des Altkanzlers (verboten). Man mag das als Spitzfindigkeiten von Juristen sehen, es ist aber ganz wesentlich, denn Schwan wird am Ende für den Vertrauensbruch nicht so bestraft, wie es der Laie vielleicht erwartet hätte und wie Kohl-Richter es auch gefordert hat. Die Pressefreiheit, auf die Schwan sich als Journalist beruft, spielte bei der jüngsten Urteilserläuterung übrigens wieder mal keine Rolle. Man mag das bedauern, aber letztlich ist der BGH auch nicht das Bundesverfassungsgericht.
Ringen um Zitate
Was heißt das unterm Strich? Die Gerichtsschlacht darüber, wie an Europas Ehrenbürger aus der Pfalz erinnert wird, ist noch immer nicht vorbei. Das Ringen um Zitate wird am OLG Köln weitergehen. Und die Fronten zwischen der Stiftung der Alleinerbin und der Stiftung des Bundes sind derweil wie betoniert, eine Klage am Landgericht Berlin II ist anhängig. Im Sinne der Geschichtswissenschaft würde man sich etwas anderes wünschen. Kohl-Richter könnte dazu beitragen, dass kommendes Jahr, wenn sich der Todestag Kohls zum zehnten Mal jährt, gerade in Ludwigshafen an den großen Sohn der Stadt würdig erinnert wird. Es mangelt immer noch an einem zentralen Gedenkort für Kohl in seiner Heimatstadt. Solange Kohl-Richter in der Marbacher Straße lebt, böte sich das Geburtshaus in Friesenheim an. Kohl-Richter könnte auch so manchen Archivordner in der Marbacher Straße endlich der Wissenschaft überlassen, so wie auch die Protokolle Schwans, von denen es sicher Abschriften gibt, der Forschung zugutekommen sollten.
Es ist und bleibt Kohl-Richters gutes Recht zu prozessieren. Es kann aber nicht in Helmut Kohls Sinn sein, dass mehr der Streit über die Deutungshoheit im Mittelpunkt steht als das, was er getan, gesagt und gedacht hat – und was die Nachwelt daraus lernen kann.