Bundestag
Nach Pannenserie: Berlin muss Wahl teils wiederholen
Es waren grobe Fehler, die nun dazu führen, dass die Bundestagswahl in Berlin in 455 von 2256 Wahlbezirken wiederholt werden muss. So entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag. Der Berliner Landeswahlleiter Stephan Bröchler gab unmittelbar danach bekannt, dass die Wiederholungswahl am 11. Februar stattfinden wird.
Der Bundestag hatte mit der Mehrheit der Ampel-Parteien SPD, Grüne und FDP die Nachwahl nur in 431 Wahlbezirken beschlossen, das fanden die Richter nicht ausreichend. Im Ergebnis sind es jetzt 24 Wahlbezirke mehr. Trotz dieser Erweiterung waren die Parteien nach dem Karlsruher Urteil entspannt. Schließlich kann sich an der Mehrheit der Ampel-Koalition im Bundestag nichts ändern, da der Stimmenanteil von Berlin zu gering ist. Aber auch die Linke muss nicht damit rechnen, aus dem Bundestag auszuscheiden, wie von der Linkspartei zunächst befürchtet.
Gysi und Lötzsch dürften Direktmandate behalten
Die Partei erzielte bei der Bundestagswahl 4,9 Prozent der Zweitstimmen und konnte nur über eine Sonderregel in den jetzigen Bundestag in Fraktionsstärke einziehen. Denn sie errang drei Direktmandate, was die Fünf-Prozent-Hürde wirkungslos macht. Von den drei Direktmandaten kamen zwei aus Berlin: Gregor Gysi und Gesine Lötzsch gewannen jeweils ihre Wahlkreise. Das dritte Direktmandat holte der Leipziger Sören Pellmann. Bei dem Verlust nur eines dieser Direktmandate hätten alle Mitglieder der ehemaligen Linksfraktion, die über die Landeslisten der Linken in den Bundestag gewählt worden sind, aus dem Parlament ausscheiden müssen. Dies beträfe 39 Abgeordnete, die heute noch zur Linken gehören, sowie diejenigen, die inzwischen ausgetreten sind, darunter die Gruppe um Sahra Wagenknecht.
Aber Gysi und Lötzsch erhielten 2021 in ihren Wahlkreisen Treptow-Köpenick beziehungsweise Lichtenberg so viele Erststimmen, dass die jetzt angeordnete Wiederholungswahl in lediglich einigen wenigen Stimmbezirken ihren Vorsprung wohl nicht beeinträchtigen wird. Der ehemalige Fraktionschef der Linken, Dietmar Bartsch, sagte dazu in Berlin: „Mit dem Urteil ist klar, dass wir im Bundestag bleiben und unsere Aufgabe als soziale Opposition weiter wahrnehmen werden.“
Pfälzer Abgeordnete Ulrich erleichtert
Erleichtert äußerte sich auch der Pfälzer Bundestagsabgeordnete Alexander Ulrich (Wahlkreis Kaiserslautern), der zur Gruppe um Sahra Wagenknecht zählt. Er kann aller Voraussicht nach sein Mandat bis zum Ende der Wahlperiode behalten. „Für unsere neue Gruppe ,Bündnis Sahra Wagenknecht’ ist es wichtig, dass wir in der laufenden Wahlperiode im Parlament wirken können. Das schafft enorme politische Handlungsmöglichkeiten und erleichtert auch die Mobilisierung zur nächsten Bundestagswahl.“
Zu dem Karlsruher Urteil kam es, weil die Unionsfraktion das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte. Sie wollte in halb Berlin eine Wahlwiederholung erreichen, konkret in sechs der zwölf Wahlkreise. Da der Bundestag die Wahl in nur 431 Stimmbezirken (rund 19 Prozent aller Stimmbezirke) für ungültig erklärte, legte die Union Wahlprüfungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht ein. Die blieb nun aber weitgehend erfolglos. Die Vizepräsidentin des Gerichts, Doris König, sagte in der Urteilsverkündung: „Der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 ist im Ergebnis überwiegend rechtmäßig.“
Erstmals Wahlfehler definiert
Dennoch hat das Urteil Bedeutung für künftige Wahlen. Denn das Bundesverfassungsgericht legte fest, was als Wahlfehler zu bewerten ist und die Ungültigkeit einer Wahl zur Folge haben kann. Darunter fallen zu wenige Wahlkabinen und fehlende Stimmzettel, aber auch die zeitweilige Schließung von Wahllokalen. Wartezeiten infolge langer Schlangenbildung sind erst dann ein Wahlfehler, wenn die Wartezeit so lange wird, dass ein Wahlverzicht von Stimmberechtigten naheliegt. Eine Wartezeit ab einer Stunde wurde vom Zweiten Senat als Wahlfehler bewertet. Eine verlängerte Öffnungszeit der Wahllokale über 18 Uhr hinaus wurde dann als Wahlfehler gewertet, wenn die Öffnung über 18.30 Uhr hinausgeht. Alle diese Fehler hatte es bei der Berliner Bundestagswahl in einem Teil der Wahllokale gegeben.
Auf Grundlage der entwickelten Kriterien überprüfte das Bundesverfassungsgericht deshalb die Protokolle sämtlicher Berliner Wahlbezirke und kam zu dem Ergebnis, dass in 455 die Wahl für ungültig zu erklären und Wahlwiederholung anzuordnen ist. Das Urteil erging einstimmig.
Lesen Sie dazu den Kommentar „Karlsruhe urteilt: Jede Stimme zählt“