Parteien
Ist die AfD verfassungsfeindlich oder nicht?
Über mehrere Meter hinweg sind die Aktenordner aufgereiht, einige tausend Seiten haben die streitenden Parteien an Gutachten und Schriftsätzen eingebracht. „Das Verfahren ist äußerst umfangreich und komplex“, sagt der Vorsitzende Richter Michael Huschens zum Auftakt und verweist auf Unmengen an Papier, mit denen sich die Kammer befassen musste.
Dass es sich um ein besonderes Verfahren handelt, darauf weist auch der Verhandlungsort hin. Das Kölner Messegelände wurde als Ausweichquartier gewählt. Dort gibt es unter Corona-Bedingungen ausreichend Platz für die interessierte Öffentlichkeit, denn insbesondere das Medienaufkommen ist groß. Eine im Bundestag vertretene Partei womöglich im Visier des Verfassungsschutzes – das gibt es nicht alle Tage.
AfD hat vier Klagen eingereicht
Verhandelt werden insgesamt vier Klagen der AfD. Sie wehrt sich dagegen, dass der „Flügel“, die Nachwuchsorganisation Junge Alternative und die Gesamtpartei vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Der springende Punkt dabei: Welche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die rechtspopulistische Partei den Boden des Grundgesetzes zu verlassen droht. Nicht Vermutungen, Spekulationen und Thesen seien gefragt, betont Richter Huschens mehrmals, sondern belastbare Fakten. Eine verfassungsfeindliche Bestrebung müsse zudem über den Bereich der bloßen Meinungsäußerungen hinausgehen.
An diesem Maßstab prüft das Verwaltungsgericht, was der Geheimdienst zusammengetragen hat. Dessen Hauptansatzpunkt: Vertreter der Partei würden ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis propagieren, was im Widerspruch zum Begriff der Menschenwürde im Grundgesetz stehe. Auch fremden- und islamfeindliche Agitation, wiederkehrende antisemitische Argumentationsmuster und die Verunglimpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung führt das Bundesamt an.
Verfassungsschutz zitiert immer wieder Höcke
Dabei stützt sich der Inlandsgeheimdienst auf öffentliche Äußerungen von Mitgliedern. Immer wieder werden Zitate von Björn Höcke angeführt. Der Thüringer AfD-Chef gehörte zum „Flügel“, einer inoffiziellen Gruppierung am rechten Rand. In ihrer „Erfurter Resolution“ erklärte sie die AfD zur „Widerstandsbewegung gegen die weitere Aushöhlung der Identität Deutschlands“. Sie wurde im April 2020 auf Drängen der Mutterpartei aufgelöst, der Verfassungsschutz hatte sie zuvor als „gesichert extremistisch“ eingestuft. Bei der Bewertung der Gesamtpartei spielt der „Flügel“ eine entscheidende Rolle, darauf weist das Bundesamt hin. Trotz der Auflösung habe er noch erhebliches personelles und programmatisches Gewicht, sagt Anwalt Wolfgang Roth.
Die Verteidigungslinie der AfD: Äußerungen würden falsch ausgelegt, auch wenn in Einzelfällen rote Linien überschritten worden seien. Nicht jede Aussage eines Mitglieds dürfe der Partei zugerechnet werden. Gegen einzelne Extremisten habe die AfD Ausschlussverfahren eingeleitet. Die Größe des „Flügels“ werde überschätzt. Die genannte Anzahl von 7000 Mitgliedern vor der Auflösung wird bestritten, ebenso deren Einfluss innerhalb der Partei. „Die Argumentation des Verfassungsschutzes überzeugt nicht“, sagt Anwalt Christian Conrad. Es gebe viele Mutmaßungen und Unterstellungen. Bundesvorsitzender Tino Chrupalla, in Köln dabei, betont zudem: „Es gibt keine extremistischen Strömungen.“
Nach zehnstündiger mündlicher Verhandlung sieht das Gericht das anders. Es bestünden ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei, eine Einstufung der gesamten AfD als sogenannter Verdachtsfall sei möglich, so die Kammer. Für den aufgelösten „Flügel“ indes fehlt diese Gewissheit. Zuvor hat sich schon herausgestellt: Eine Einstufung der AfD als „gesichert extremistische Bestrebung“ – die nächste Stufe – steht derzeit nicht im Raum, wie das Bundesamt für Verfassungsschutz erklärt. Und begründet dies damit, dass es noch Richtungskämpfe in der Partei gebe.