Politik RHEINPFALZ Plus Artikel Gerichtsurteil: Kinder dürfen mit ihren Eltern lärmen

Ein Eltern-Kind-Kurs in dem umstrittenen Münchner Zentrum
Ein Eltern-Kind-Kurs in dem umstrittenen Münchner Zentrum Foto: Lara Mosdal/Elki/dpa

Rentner in München stören sich an einem Eltern-Kind-Zentrum unter ihrer Wohnung. Dort sollte eigentlich nur ein Laden sein. Doch das ist kein Problem, hat der Bundesgerichtshof geurteilt.

Mehr Platz für Kinder – den hat nun der Bundesgerichtshof geschaffen, und zwar durch ein weitreichendes Urteil: Ist in einer Anlage mit Eigentumswohnungen auch ein Laden vorgesehen, darf dort ein Eltern-Kind-Zentrum eingerichtet werden, auch wenn es dort naturgemäß nicht besonders leise zugeht.

Es ging um einen Fall aus München: Seit 1987 gibt es dort im Stadtteil Schwabing eine Wohnanlage mit Eigentumswohnungen. Im Erdgeschoss war allerdings ein Laden mit Lager vorgesehen. Dann wurde dieser Laden aber an einen Verein vermietet, der dort das Eltern-Kind-Zentrum „Elki“ betreibt, und zwar montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr. Morgens öffnet der Kindergarten für Minis unter drei Jahren, an Nachmittagen können sich Eltern und Kinder im „offenen Spielzimmer“ treffen. Auch an Samstagvormittagen ist das Zentrum regelmäßig geöffnet. Man kann also durchaus von einem vollen Programm sprechen, das den Eigentümern der darüber liegenden Wohnung jedoch entschieden zu weit geht. 2017 verklagten sie den Verein, diese Art der Nutzung einzustellen: Ein Eltern-Kind-Zentrum sei kein Laden, und nur der sei laut Teilungserklärung erlaubt.

Zunächst hatten die Kläger vor Gericht Erfolg

Zunächst hatten die Wohnungseigentümer mit ihrer Klage Erfolg. Aber dann zog die höchste Instanz, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, den Fall an sich. Und der entschied am Freitag rechtskräftig, dass das Eltern-Kind-Zentrum weitermachen kann.

Aber ist solch eine Art Kindergarten nicht wirklich viel lauter als ein Laden? Doch, das räumten auch die Bundesrichter ein. Aber für Kinderlärm gilt eine Ausnahme: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen, sind im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen“, zitieren die BGH-Richter das Gesetz. Zwar müsse man nicht dulden, dass in einer reinen Wohneinheit ein Kindergarten betrieben werde. Hier sei die Nutzung des Erdgeschosses als Laden aber eingetragen. Das Eltern-Kind-Zentrum müsse deshalb von den Miteigentümern geduldet werden.

Ein bisschen Hoffnung für die Kläger

Also Niederlage auf ganzer Linie für die klagenden Rentner? Nicht ganz, denn die vielen Kinderwagen und Fahrräder vor dem Haus sind ebenfalls Stein des Anstoßes. Hier muss nun das Oberlandesgericht München prüfen, ob die Unannehmlichkeiten über das Zulässige hinausgehen. (Aktenzeichen: V ZR 203/18)

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