Corona-Lockdown Überblick: Der Weg der Lockerung

Auf diese Beschlüsse haben sich Kanzlerin Merkel und die Ministerpräsidenten am Mittwoch geeinigt. Ob sie auch umgesetzt werden,
Auf diese Beschlüsse haben sich Kanzlerin Merkel und die Ministerpräsidenten am Mittwoch geeinigt. Ob sie auch umgesetzt werden, obliegt den Ländern.

Wann ist unbeschwertes Shopping wieder möglich? Wann öffnen die Biergärten? In einem wahren Verhandlungsmarathon haben sich die Ministerpräsidenten und das halbe Bundeskabinett auf ein Corona-Öffnungskonzept verständigt. Demnach könnte in der Pfalz vieles gelockert werden.

Die Beschlüsse der Konferenz sind rechtlich nicht bindend. Die Länder müssen sie in eigenen Verordnungen umsetzen. In aller Regel weichen die Landesregierungen von den Beschlüssen ab. Folgt die rheinland-pfälzische Landesregierung aber den Beschlüssen, würden aufgrund der aktuellen Infektionszahlen viele Beschränkungen in der Pfalz wegfallen. Überraschend: In den Grenzregionen soll künftig teilweise anders geimpft werden.

1.Schritt

Grundsätzlich gilt: Der Lockdown wird bis zum 28. März verlängert. Dennoch werden viele Lockerungswege beschrieben. Seit dem 1. März sind Schulen und Kitas nach bestimmten Kriterien geöffnet, ebenso Friseure oder Blumenhändler.

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2.Schritt

Was ab Montag nächster Woche bundesweit gelten soll, ist teilweise in einigen Ländern (wie Rheinland-Pfalz) bereits in Kraft: Blumenläden oder Gartenmärkte sind offen. Hinzu kommen nun Buchhandlungen. Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist begrenzt auf einen pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche für die ersten 800 Quadratmeter Fläche und einen weiteren Kunden für jede Verkaufsfläche von 20 Quadratmetern, die die 800 Quadratmeter Fläche im Geschäft überschreiten.

Körpernahe Dienstleistungen können wieder angeboten werden, Fahr- und Flugschulen dürfen öffnen. Voraussetzung: Kann bei der Dienstleistung keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, zum Beispiel bei kosmetischen Anwendungen oder während einer Rasur, muss ein tagesaktueller Schnell- oder -Selbsttest vorliegen sowie ein Testkonzept für das Personal. In allen geöffneten Bereichen des Einzelhandels werden Zugangsbeschränkungen verlangt.

3. Schritt

Ab dem dritten Öffnungsschritt spielen Inzidenzen eine Rolle, also die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen.

Wird in einem Land oder in einer Region eine stabile Inzidenz von unter 50 registriert, kann der Einzelhandel ab Montag seine Pforten öffnen. Allerdings nicht unbegrenzt: Es darf nur ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche im Laden sein, ein weiterer für jede weitere 20 Quadratmeter Fläche.

Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen wieder Besucher empfangen. In Rheinland-Pfalz sind die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr bereits geöffnet.

Kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen ist auf Außensportanlagen möglich.

Steigt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf 50 bis 100 an, soll ab Montag folgende Regel gelten: Der Einzelhandel darf Kunden nur nach vorheriger Terminbuchung und nur für einen begrenzten Zeitraum empfangen. Ferner: Es darf nur eine Person pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche im Geschäft sein. Es muss eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung angelegt werden. Letzteres gilt auch für Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie für Gedenkstätten.

Bei diesem Szenario ist Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren auf Außensportanlagen möglich.

Steigt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, treten die Regeln wieder in Kraft, die vor dem 7. März gegolten haben – eine „Notbremse“, wie es im Text heißt.

4. Schritt

Wenn die Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in einem Land oder in einer Region 14 Tage lang unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann der vierte Schritt gegangen werden, frühestens am 22. März. Die Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie die Kinos können öffnen. Ferner ist kontaktfreier Sport in Hallen möglich und Kontaktsport im Außenbereich.

Auch in diesem Fall ändern sich die Regeln, wenn die Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt. Die Außengastronomie darf dann nur mit vorheriger Terminbuchung sowie mit einer Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung betrieben werden. Sitzen Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, ist ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest nötig. Die Öffnung im Kulturbereich ist ebenfalls nur mit einem tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest möglich.

Wer Kontaktsport im Außenbereich und kontaktfreien Sport in Hallen betreiben will, muss ebenfalls einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbst-Test machen.

Auch hier gilt bei steigender Inzidenz die „Notbremse“.

5. Schritt

Der letzte Öffnungsschritt im Beschlusspapier kann frühestens am 5. April erfolgen. Dann nämlich, wenn sich die Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt in einem Bundesland oder in einer Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat.

Ist die Inzidenz unter 50, können Freizeitveranstaltungen im Freien mit bis zu 50 Teilnehmern und Kontaktsport in Innenräumen stattfinden.

Liegt die Inzidenz stabil zwischen 50 und 100, gilt für den Einzelhandel diese Regel: Es darf ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche in den Laden, ein weiterer für jede weiteren 20 Quadratmeter Fläche. Kontaktfreier Sport in Innenräumen und Kontaktsport auf Außenanlagen ist ohne Selbst- oder Schnell-Tests erlaubt.

Die „Notbremse“ greift, wenn die Inzidenz über 100 steigen.

Nächste Schritte

Am 22. März wollen die Länderchefs und die Kanzlerin über weitere Öffnungsschritte reden. Das gilt für die Gastronomie, die Kultur, für Veranstaltungen, Reisen und Hotels. Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben bereits eigene Wege angekündigt.

Schnelltests

Alle Bürger haben die Möglichkeit, einen Corona-Schnelltest in der Woche in einem Testzentrum oder bei einem Arzt machen zu lassen. Ab dem 8. März sind diese Test kostenlos.

Ferner: Alle Schüler sowie das Personal in der Kinderbetreuung und in den Schulen sollen während der Präsenzwochen ein Schnelltest-Angebot bekommen. Die Tests sind kostenlos.

Die Formulierungen zu den Schnelltests in Unternehmen wurde geändert. Hieß es zunächst, die Betriebe seien verpflichtet, ihren Präsenz-Beschäftigten ein Schnelltest-Angebot zu machen, heißt es nun: „Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es erforderlich, dass die Unternehmen (…) ihren Präsens-Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen.“

Private Treffen

Dem Beschlusspapier zufolge werden die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert. Ab dem 8. März können sich Personen des eigenen Haushalts mit Personen aus einem weiteren Hausstand treffen, maximal jedoch fünf Personen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Derzeit sind private Treffen nur im Kreis des eigenen Hausstands mit einer weiteren Person gestattet.

In Regionen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche dürfen sich mehr Menschen treffen: Mitglieder des eigenen Haushalts mit Personen aus zwei weiteren Hausständen, maximal zehn Personen. Auch in diesem Fall sind Kinder bis 14 Jahre ausgenommen.

Steigt die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen auf über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, tritt die Regelung in Kraft, die vor dem 7. März gegolten hat. In Rheinland-Pfalz waren Regelungen für private Haushalte in geschlossenen Räumen bisher immer nur Empfehlungen.

Nicht mehr enthalten im Papier ist eine eigenständige Regelung für die Ostertage.

Impfen in Arztpraxen

Ab der zweiten Märzwoche sollen ausgewählte niedergelassene Ärzte impfen können. Ende März/Anfang April sollen ferner Hausarzt- oder Facharztpraxen das Vakzin verabreichen, die auch sonst routinemäßig Schutzimpfungen anbieten. Im zweiten Quartal werden Betriebsärzte stärker in die Impfkampagne eingebunden.

Die Priorisierung der Coronavirus-Impfverordnung („Wer wird zuerst geimpft?“) gilt auch für die Arztpraxen. Allerdings erhalten die Mediziner einen nicht näher definierten Spielraum bei ihren Impfentscheidungen.

Ring-Impfung in Grenzregionen

Weil in Nachbarregionen wie Tschechien, Tirol oder Frankreich eine starke Verbreitung von Virus-Mutationen registriert wird, will die Bundesregierung Teile der Bevölkerung in Grenzregionen anders impfen lassen: Den Landesregierungen soll die Möglichkeit der sogenannten Ringimpfungen gegeben werden. Bei Ringimpfungen wird Kontaktpersonen von Corona-Infizierten im Landesinneren das Vakzin prioritär verabreicht. Noch ist unklar, ob die rheinland-pfälzische Landesregierung diesen Beschluss übernehmen wird.

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