Bobenheim-Roxheim RHEINPFALZ Plus Artikel Sexuelle Nötigung: Langjährige Haftstrafe für 20-Jährigen

Über die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Täters herrschte Uneinigkeit im Gerichtssaal.
Über die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Täters herrschte Uneinigkeit im Gerichtssaal.

Dass er eine Joggerin in Bobenheim-Roxheim sexuell genötigt und verletzt hat, hat ein 20-Jähriger gestanden. Am Freitag ist er am Landgericht Frankenthal zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Auffällig war, dass Jugendgerichtshilfe und Sachverständiger den Angeklagten unterschiedlich bewertet haben.

Fünf Jahre und sechs Monate muss der 20-Jährige in einer Jugendstrafanstalt absitzen, weil er eine Frau sexuell genötigt und körperlich verletzt hat. Der Mann hatte den Angriff gestanden, zudem waren DNA-Spuren von ihm nach der Tat sichergestellt worden. Der Vorsitzende Richter der Jugendkammer am Landgericht Frankenthal, Alexander Melahn, verwies nach der Urteilsverkündung am Freitag darauf, dass bei einer Tat wie dieser ein Strafmaß zwischen sechs Monaten und zehn Jahren möglich sei. Die Staatsanwaltschaft hatte sieben Jahre Haft nach Jugendstrafrecht gefordert. Die Vertreterin der Nebenklage, Jenny Mohne, forderte acht Jahre nach Erwachsenenstrafrecht.

Verteidiger Volker Hoffmann hoffte darauf, dass sein Mandant weniger als fünf Jahre bekommt. Hoffmann hatte im Plädoyer, das wie viele Teile der Verhandlung aus Schutz der Persönlichkeitsrechte der Geschädigten nichtöffentlich vorgetragen wurde, zur Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes auf den Willersinn-Mordfall verwiesen. Dort hatte es zehn Jahre Haft für den zur Tatzeit minderjährigen Mörder und Vergewaltiger einer 17-Jährigen gegeben. Der aktuelle Fall aber sei nicht derart gravierend. Diese Argumentation hatte beim Gericht verfangen, dennoch verhängte Melahn eine nicht geringe Haftstrafe. „Die Wissenschaft sagt, dass sich bei einer Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren nie mehr ein positiver Effekt einstelle“, sagte Melahn mit Blick auf den Erziehungsgedanken, der im Jugendstrafrecht eine Rolle spielen soll. Er stellte aber eine besondere Schwere der Schuld fest, auch mit Blick auf das Verhalten des Täters nach seiner Tat. Er habe keine Reue gezeigt.

Gutachter: „Uneingeschränkte Schuldfähigkeit“

Zugunsten des Täters hatte das Gericht ausgelegt, dass er zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Tat gestanden hat. Nach dem, was öffentlich bekannt ist, ist ihm am Abend des 19. Mai die Joggerin auf Höhe des Dammwegs zwischen Bobenheim-Roxheim und dem Rhein aufgefallen. Er war mit dem Fahrrad unterwegs und überholte sie mehrmals, ehe er sich entschloss, das Fahrrad abzulegen, sie anzugreifen und sexuelle Handlungen an ihr auszuführen. Zu einer Vergewaltigung ist es wohl nicht gekommen, weil sich die Frau gewehrt hat. Direkt danach hatte die Geschädigte die Polizei alarmiert und wurde in ein Krankenhaus gebracht. Der Verurteilte, auf den die Beschreibung der Frau gepasst hatte, war am Abend der Tat in Worms von der Polizei aufgegriffen worden, weil er Verletzungen im Gesicht aufwies.

Gutachter Ralf Werner, Facharzt für Psychiatrie, hat dem Täter vor Gericht eine „uneingeschränkte Schuldfähigkeit“ attestiert, obwohl er eine Reifeverzögerung feststellte. Im Fokus stand der Lebenshintergrund des 20-Jährigen, der den Prozessbeteiligten zufolge weder lesen, schreiben noch rechnen könne. Er hatte nach eigenen Angaben rund zehn Jahre in der Türkei gelebt, nachdem er mit seiner Mutter aus Syrien vor dem Bürgerkrieg geflohen war. Seine Kindheit sei geprägt gewesen von der Gewalt seines Vaters gegenüber der Mutter und den Kindern sowie von den Eindrücken des Kriegs. Ob er je eine Schule besucht hat, blieb unklar.

Mithäftlinge sagen gegen Täter aus

Jugendgerichtshelferin Jenny Hoock war, anders als der Gutachter, zum Ergebnis gekommen, dass der Täter seine Tat bereue, dessen Biografie als traumatisierend bezeichnet werden müsse, er wohl unter einer Belastungsstörung leide und Verständnisprobleme habe, die über die übliche Sprachbarriere hinausgingen.

Unterschiedliche Ansichten hatte es auch über den Wahrheitsgehalt belastender Aussagen von Mithäftlingen gegeben, die behaupteten, der Täter habe im Gefängnis mit der Tat geprahlt und einem Inhaftierten angeboten, es gemeinsam zu wiederholen. Er habe noch nie erlebt, dass derart viele Mithäftlinge diese Vorwürfe bestätigen, sagte Richter Melahn. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Ob in Revision gegangen wird, ist offen. Jenny Mohne wolle dies erst mit ihrer Mandantin absprechen, welche die Sache aber möglichst abschließen wolle. Auch bei der Verteidigung stehen die Zeichen nicht auf Revision.

Hat der Täter die Strafe abgesessen, müsste er danach wieder in die für ihn zuständige Gemeinde überführt werden. RHEINPFALZ-Informationen zufolge steht der Syrer unter subsidiären Schutz. Diesen zunächst ein Jahr gültigen Status soll der seit Anfang 2024 in der Region Wohnhafte kurz vor der Tat erhalten haben. Eine Rückführung nach Absitzen der Strafe wäre aktuell nicht möglich, weil Abschiebungen nach Syrien ausgesetzt sind.

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