Frankenthal
Kindesunterhalt trotz Job: Wann endet die Pflicht der Eltern?
Der Sohn hat sein Master-Studium der Chemie erfolgreich beendet. Er promoviert und bekommt als wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Nettogehalt von mindestens 1800 Euro im Monat. Kann er in dieser Situation von seinem Vater noch Kindesunterhalt verlangen, obwohl er längst volljährig ist und einen Job hat?
Das Frankenthaler Familiengericht hatte jüngst zu entscheiden, ob ein Vater den Unterhalt zurückfordern kann, den er seinem Sohn über Jahre weitergezahlt hatte, obgleich dieser der Unterstützung gar nicht mehr bedurft hätte und seinem Vater die Einkünfte verschwieg. Der Vater hatte per Zufall herausgefunden, dass sein Sohn eigenes Geld verdient (Aktenzeichen 71 F 113/25).
Unterhalt umfasst Ausbildungskosten
Zunächst die Gesetzeslage. Christian Bruns, Familienrichter am Amtsgericht in Frankenthal, betont, dass der Unterhaltsanspruch eines Kindes ein Ausdruck der elterlichen Verantwortung ist, die über das 18. Lebensjahr hinausreicht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgelegt, „dass der Unterhalt die Kosten einer angemessenen Ausbildung umfasst, die den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht“, erläutert Bruns.
Das ist das Recht des Kindes. Gleichzeitig sind die Eltern verpflichtet, dem Kind einen eigenständigen Lebensunterhalt zu ermöglichen. „Diese Verpflichtung umfasst heute zwar in der Regel die Einheit von Bachelor- und Master-Studium, jedoch nicht ein nachfolgendes Promotionsstudium, das bereits eine gesicherte berufliche Position voraussetzt“, erklärt Familienrichter Bruns.
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Düsseldorfer Tabelle als Richtschnur
Im Gesetz ist geregelt, dass beide Elternteile dazu verpflichtet sind, dem Kind ab dem 18. Lebensjahr Geld zu zahlen, den sogenannten Barunterhalt. Der jeweilige Anteil der Eltern richtet sich nach deren Einkommen. Der Bedarf des noch zu Hause wohnenden Kindes wird dabei nach der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt, die Richtwerte enthält, wie hoch ein angemessener Unterhalt auszusehen hat. Der Bedarf des auswärts wohnenden Kindes beträgt nach den Süddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte derzeit 990 Euro.
Von diesem Bedarf werden das volle Kindergeld sowie eigene Einkünfte des Kindes – minus eines pauschalen Ausbildungsfreibetrags – vollständig abgezogen. Übersteigt das Gehalt, wie im konkreten Fall des promovierenden Sohns, den tatsächlichen Bedarf, entfällt der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
Familienrichter: „Immer eine problematische Vorgeschichte“
Wie Christian Bruns aus der jahrelangen Praxis als Familienrichter weiß, haben Unterhaltsverfahren zwischen Elternteilen und ihren volljährigen Kindern immer eine problematische Vorgeschichte: „Manchmal führen langjährige Kommunikationsschwierigkeiten oder ignorierendes Verschweigen dazu, dass Unterhaltszahlungen aus einem alten Titel fortgesetzt werden.“
Das volljährige Kind ist dann verpflichtet, darzulegen, wenn sich seine Einkommenssituation maßgeblich verändert. Und zwar ungefragt. Unterlässt das Kind dies vorsätzlich und nimmt das Geld trotzdem an, „kann dies eine sittenwidrige Schädigung des zahlenden Elternteils darstellen“, schildert Familienrichter Bruns die Rechtslage. Eltern, die zu viel gezahlt haben, hätten dann Anspruch auf Schadenersatz und können das Geld zurückfordern.
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Das Familiengericht Frankenthal hat in der Entscheidung zum Fall des Sohns, der promoviert und als wissenschaftlicher Mitarbeiter arbeitet, aber deutlich gemacht, dass den Vater seinerseits eine Obliegenheitsverletzung traf. Gemeint ist damit: Auch wenn das Kind über seine veränderten Einkommensverhältnisse informieren muss, ist das keine Einbahnstraße. Der Vater ist gleichzeitig verpflichtet, sich zu erkundigen, wie weit die Ausbildung des Kindes mittlerweile fortgeschritten ist.
Nach einer gewissen Zeit kann diese sogenannte Erkundigungsobliegenheit des Elternteils die Offenbarungspflicht des Kindes überlagern. So auch in diesem Fall. „Die Rückzahlung wurde daher nur für den Zeitraum angeordnet, in dem die Pflichtverletzung des Sohnes überwog“, erläutert Christian Bruns. Will heißen: Weil der Sohn seine Einkünfte verschwiegen hat, muss er Unterhalt zurückzahlen – aber nicht jeden Cent, weil sich wiederum der Vater nicht über den Stand des Studiums und die Einkommensverhältnisse erkundigt hatte.
Verfahren als mahnendes Beispiel
Für den Familienrichter ist dieses Verfahren ein mahnendes Beispiel für Eltern und Kinder, die eigenen Pflichten stets wahrzunehmen und das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme auch bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht zu vernachlässigen.
Sollte es im Einzelfall nicht möglich sein, einen fairen Ausgleich zu erzielen, sei der Gang zum Anwalt allerdings unerlässlich. Wie Bruns erklärt, unterliegen Unterhaltsverfahren dem Anwaltszwang, es sei denn, es handelt sich dabei um eine bloße einstweilige Anordnung. Auch seien Unterhaltsverfahren meist rechtlich zu kompliziert, um sie ohne Anwalt führen zu können.
Die Serie
Mit dem Frankenthaler Familienrichter Christian Bruns erörtern wir in loser Folge Rechtsfragen aus der Praxis am Amtsgericht. Diesmal geht es um den Kindesunterhalt volljähriger Kinder und die Pflicht der Kinder, Einkünfte zu offenbaren.