Frankenthal RHEINPFALZ Plus Artikel Nach Trennung: Wer entscheidet über Urlaubsziel?

Im Sommer mit dem gemeinsamen Kind ans Mittelmeer? Das sollte auch nach einer Trennung möglich sein, sagt Familienrichter Christ
Im Sommer mit dem gemeinsamen Kind ans Mittelmeer? Das sollte auch nach einer Trennung möglich sein, sagt Familienrichter Christian Bruns.

Wer feiert mit dem gemeinsamen Kind Ostern? Wohin darf der geschiedene Vater mit dem Nachwuchs reisen? Regelmäßig landen solche Fälle vor Gericht. Was Eltern wissen sollten.

„Wenn Eltern nach der Trennung frühzeitig gemeinsame Regelungen treffen, lassen sich viele Konflikte vermeiden“, ist der Frankenthaler Familienrichter Christian Bruns überzeugt. Wichtig sei, dass die getroffene Vereinbarung dem Kind Stabilität bietet. Im Konfliktfall könnten sich Betroffene an das Jugendamt wenden oder sich anwaltlich beraten lassen. Sollten Streitigkeiten dennoch eskalieren, bleibe der Gang zum Gericht eine letzte Option. Einen Anwalt braucht man dafür nicht zwingend.

Besonders emotional sind diese Entscheidungen nach Bruns’ Erfahrung bei Anlässen wie Weihnachten. Hier empfehle sich ein jährlicher Wechsel oder eine Aufteilung der Feiertage, sodass das Kind Heiligabend beispielsweise mit der Mutter und den ersten Feiertag mit dem Vater verbringt. Bei Geburtstagen könne ein besonderer Tag in zeitlicher Nähe als Ersatztermin festgelegt werden.

Im Konfliktfall entscheidet Gericht

Streit zwischen Eltern gebe es auch immer wieder bei der Ferienplanung, berichtet der Amtsrichter. Empfehlenswert sei es, die freie Zeit je zur Hälfte zu teilen, wobei das Kind am Ende der Ferien Zeit haben sollte, sich wieder an den Alltag am Hauptwohnsitz zu gewöhnen. Bei Auslandsreisen entscheide grundsätzlich der Elternteil, bei dem sich das Kind bestimmungsgemäß aufhält. Bei gängigen Reisezielen in Europa sollte es dabei kein Problem geben, so Bruns. Schwieriger sei die Frage, wenn es um Reisen in Krisengebiete oder in Länder mit erhöhtem gesundheitlichem Risiko geht. In solchen Fällen mit besonderer Bedeutung müssten die Sorgeberechtigten gemeinsam entscheiden, betont der Jurist. „Gelingt das nicht, ist der Gang zum Familiengericht zwingend.“

Doch was sagt überhaupt das Gesetz? „Die rechtlichen Grundlagen dieses Problems sind nicht einfach“, räumt Bruns ein. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regle in Paragraf1684 das Umgangsrecht, also die Frage, wer wann das Kind betreut. „Grundsätzlich hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen“, stellt der Familienrichter klar. Umgekehrt hätten auch die Eltern das Recht und die Pflicht, Zeit mit ihrem Kind zu verbringen. Wie das dann im Einzelfall aussieht, dazu gibt es keine starren Vorgaben. In Alltagsangelegenheiten entscheide derjenige, bei dem sich das Kind bestimmungsgemäß aufhält (Paragraf1687 Absatz 1 BGB). Gibt es allerdings in „Angelegenheiten von besonderer Bedeutung“ keine Einigkeit, entscheide das Familiengericht (Paragraf 1628 BGB). „Die eine faire Vorgehensweise gibt es dabei nicht“, weiß Bruns aus langjähriger Erfahrung.

Serie

Einmal im Monat erörtern wir mit dem Frankenthaler Familienrichter Christian Bruns Rechtsfragen aus der Praxis am Amtsgericht.

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