So zahlreich die Merkwürdigkeiten im Verhalten des Angeklagten, so einfallsreich gerieten die Erklärungen, die sein Verteidiger dafür fand. Doch nicht etwa, dass Richter und Ankläger all dies geschluckt hätten: Der Tatnachweis war nicht zu führen. Daher wurde der 39-jährige Bexbacher – bezichtigt der Sachbeschädigung mittels Farbschmiererei – am Ende freigesprochen.