Justiz RHEINPFALZ Plus Artikel Wahl von Bundesverfassungsrichtern: Tauziehen ja, aber kein Hickhack

Das Markenzeichen der höchsten deutschen Richter, die ihren Sitz in Karlsruhe haben: die roten Roben.
Das Markenzeichen der höchsten deutschen Richter, die ihren Sitz in Karlsruhe haben: die roten Roben.

In den Vereinigten Staaten hat nach dem Tod der hoch angesehenen US-Verfassungsrichterin Ruth Bader Ginsburg (87) das Ringen um ihre Nachfolge eingesetzt. Und viele Deutsche fragen sich: Kann es ein derartiges politisches Hickhack auch bei uns geben?

US-Präsident Donald Trump (Republikaner) will noch vor der Präsidentschaftswahl am 3. November einen ihm genehmen Kandidaten für die Nachfolge nominieren. Gemäß der US-Verfassung muss der (derzeit republikanisch dominierte) Senat zustimmen. Im Senat sitzen die Vertreter der US-Bundesstaaten.

Ein solcher „Durchmarsch“ des Regierungschefs bei der Wahl oberster Verfassungsrichter ist in Deutschland nicht möglich. Das deutsche und das amerikanische Wahlverfahren unterscheiden sich vor allem in zwei folgenreichen Punkten.

Parteien müssen sich einigen

Erstens: Bundesverfassungsrichter werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt, und zwar abwechselnd vom Bundestag und Bundesrat. Das führt dazu, dass sich die Parteien einigen müssen. Union, SPD und inzwischen auch Grüne haben sich darauf verständigt, dass jede Partei das Vorschlagsrecht für eine bestimmte Anzahl von Kandidaten hat. Das sichert, dass Bewerber mit unterschiedlichen politischen Grundüberzeugungen antreten. Aber auch während einer langen Regierungszeit der Union oder der SPD gab es übrigens keine Verschiebung der Kräfteverhältnisse in Karlsruhe.

Hohe Anerkennung erarbeitet

Die Verhandlungsführer der Fraktionen müssen sich dann auf den Vorschlag einigen. Das gelingt nicht immer – und führt letztlich auch dazu, dass es politisch exponierte Juristen schwer haben. In mehr als 60 Jahren hat sich das Bundesverfassungsgericht mit seinen 16 amtierenden Richtern aber hohe Anerkennung erarbeitet.

Altersgrenze von 68 Jahren

Zweitens: Die Amtszeit von Bundesverfassungsrichtern beträgt zwölf Jahre. Eine Wahl auf Lebenszeit kennt das deutsche Recht nicht. In den USA sind nach dem Tod von Ginsburg drei der momentan acht Richter zwischen 70 Jahre und 82 Jahre alt. Damit ist in Deutschland die richterliche Macht also schon rein zeitlich beschränkt. Außerdem gibt es eine absolute Altersgrenze von 68 Jahren. Als Jutta Limbach im Alter von 60 Jahren zur Bundesverfassungsrichterin und dann Gerichtspräsidentin wurde, musste sie mit 68 Jahren ausscheiden, obwohl die Amtszeit von zwölf Jahren noch nicht abgelaufen war.

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