„Compact“-Verbot
Verfassungsrechtler: „Das muss die Demokratie aushalten“
Beim „Compact“-Magazin ist seit Dienstag Redaktionsschluss. Den hatte Innenministerin Nancy Faeser (SPD) per Verbot angeordnet und dem Medienunternehmen sowie der dazugehörigen Filmproduktion „jede Fortführung der bisherigen Tätigkeiten“ untersagt. Vom Verbot betroffen ist nicht nur das monatlich erscheinende Printmagazin mit einer Auflage von rund 40.000, sondern auch die dazugehörigen Internetseiten sowie Kanäle in den sozialen Medien.
Als Begründung führte Faeser an, dass sich „Compact“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Das Magazin sei „ein zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“ und verbreite hetzerische, antisemitische und rassistische Inhalte. „Compact“ hat seinen Sitz im brandenburgischen Falkensee und erscheint seit 2010 einmal pro Monat. Vor drei Jahren wurde die Publikation aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung bereits vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft.
Verbot durch die Hintertür
Dass die für den Inhalt verantwortlichen Organisationen nun verboten wurden, bezeichnete Faeser als einen „Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“ und kündigte ein hartes Vorgehen gegen „geistige Brandstifter“ an. Das bekamen der Chefredakteur Jürgen Elsässer und weitere Akteure aus dem Umfeld von „Compact“ bereits am Dienstagmorgen zu spüren: Bei Durchsuchungen in Hessen, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt waren insgesamt 339 Einsatzkräfte im Dienst, um Beweismittel zu sichern.
Für den Vorstoß erntete die Ministerin viel Kritik. „Ich habe das ’Compact’-Magazin verboten“, verkündete Faeser am Dienstag und brachte damit rhetorisch auf den Punkt, was besonders bei Juristen und Pressevertretern für Gegenwind sorgte. Denn als Organ der Presse ist auch das „Compact“-Magazin durch die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit rechtlich geschützt. Da es diese Schutzrechte nicht einfach so aufheben und in die Pressefreiheit eingreifen kann, wählte das Bundesinnenministerium den Weg durch die Hintertür. Statt das Magazin zu verbieten, sprach Faeser ein Verbot für die dahinterstehenden Unternehmen aus, die – sofern sie gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind – nach Artikel 9 im Grundgesetz oder Paragraf 3 im Vereinsrecht auch von einer Bundesbehörde verboten werden können.
„Schwerwiegender Eingriff in die Pressefreiheit“
Es ist nicht das erste Mal, dass das Innenministerium von dieser Hilfskonstruktion Gebrauch macht. Bereits in der Vergangenheit gab es Fälle, in denen Medienerzeugnisse durch den Rückgriff auf das Vereinsverbot untersagt wurden. So wurde etwa im Jahr 2017 im Anschluss an den G20-Gipfel in Hamburg und die folgenden Debatten um linksradikale Gewalt die Plattform „Indymedia Linksunten“ in Deutschland verboten. Der Medienverband der freien Presse verurteilte das Vorgehen als „schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit“ und betonte ihren Wert als „zentrales Element der gelebten Demokratie“. Die Grenzen der Pressefreiheit dürften nicht politisch definiert werden, heißt es weiter.
Auch juristisch steht das Verbot auf wackeligen Beinen „Das ist rechtlich gesehen nicht der sicherste Weg, den das Ministerium gegangen ist“, sagt der Heidelberger Verfassungsrechtler Uwe Lipinski im Gespräch mit der RHEINPFALZ über das Vorgehen des Ministeriums. Mit dem rechtlichen Umweg über das Vereinsverbot würde versucht, die Pressefreiheit auszuhebeln. Ob der Vorstoß rechtlich Bestand hat oder noch gekippt wird, werde sich in nächster Instanz vor dem Verwaltungsgericht entscheiden. Dort rechnet der Jurist Faesers Vorstoß eher schlechte Chancen aus: „In der Summe gibt es viele ernstzunehmende rechtliche Zweifel an dem Verbot.“
„Compact“ kündigt rechtliche Schritte an
Damit das Verwaltungsgericht das Verbot bestätigt, müsse das Innenministerium zunächst beweisen, dass vom „Compact“-Magazin eine Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung ausgehe, wie etwa Umsturzpläne. „Auch wenn Menschen lautstark eine andere Meinung vertreten, müssen wir damit umgehen. Das muss die Demokratie und auch das Innenministerium aushalten“, sagt der Verfassungsrechtler.
Dass das Gericht das Magazin bei einer Auflage von 40.0000 Stück als staatsgefährdende Kraft bewerte, wage er zu bezweifeln und erinnert an das NPD-Verbot, das damals aus ähnlichen Gründen gekippt wurde. „Das kann sich natürlich ändern, falls bei den Hausdurchsuchungen noch Waffen oder Umsturzpläne gefunden wurden“, ergänzt Lipinski. „Compact“-Chefredakteur Jürgen Elsässer hat bereits angekündigt, rechtliche Schritte gegen das Verbot einzuleiten. „Dass bisher noch kein Widerspruch im Eilantrag eingegangen ist, wundert mich sehr“, sagt Lipinski. Die Möglichkeit dazu hätte „Compact“ gehabt.