Immobilien RHEINPFALZ Plus Artikel Karlsruher Richter stärken Mietpreisbremse

Der Beschluss der Richter geht auf eine Beschwerde aus Berlin zurück, hat aber bundesweite Signalwirkung.
Der Beschluss der Richter geht auf eine Beschwerde aus Berlin zurück, hat aber bundesweite Signalwirkung.

In gefragten Städten steigen Mieten oft rasant – auch in Rheinland-Pfalz. Die Mietpreisbremse soll extreme Preissprünge verhindern. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.

Am Bundesverfassungsgericht ist eine Klage gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse im Jahr 2020 gescheitert. Die zuständige Kammer nahm eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht mitteilte. Die Regulierung der Miethöhe verstoße nicht gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie.

Die sogenannte Mietpreisbremse gilt in Gegenden, die die jeweilige Landesregierung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt. Sie soll Mieter vor Preissprüngen schützen. Bei Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete dort zu Mietbeginn höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese ist die Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen, die zum Beispiel in Mietspiegeln zu finden ist.

Viele Kommunen in der Pfalz betroffen

Rheinland-Pfalz nutzt die Mietpreisbremse seit ihrem Start im Jahr 2015. Im vergangenen September wurde sie bis 2029 verlängert und die Liste der betroffenen Kommunen aktualisiert. Sie gilt weiterhin in Mainz, Ludwigshafen, Speyer und Landau, hinzugekommen ist außerdem Worms sowie Gemeinden des Rhein-Pfalz-Kreises und des Landkreises Alzey-Worms. Aus der Preisbremse rausgeflogen ist Trier.

Ausgenommen von der Bremse sind unter anderem neu gebaute Wohnungen, die nach Oktober 2014 erstmals vermietet wurden – und auch Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung zum ersten Mal wieder vermietet werden. Die Regelung steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Der Bundesgerichtshof hatte im Dezember 2024 Mietern aus Berlin recht gegeben, die gegen eine aus ihrer Sicht zu hohe Miete geklagt hatten. Die Richter urteilten, dass die zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung von 2020 rechtmäßig sei und auf einer verfassungsgemäßen Grundlage aufbaue.

Mietbremsbremse wird häufig ignoriert

Gegen dieses Urteil hatte sich die vermietende Gesellschaft mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil sie die Mietpreisbremse in der verlängerten Fassung für verfassungswidrig hielt. Dieser Einschätzung erteilte die 2. Kammer des ersten Senats nun eine Absage. Weder die Mietpreisbremse noch die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin verletzten die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten, hieß es.

Der Gesetzgeber trage mit der Regulierung der Miethöhe einem sozialen Ungleichgewicht Rechnung, das durch den hohen Bedarf und das knappe Angebot an Mietwohnungen entstehe, so die Kammer. Dass die zulässige Miethöhe in der Praxis oft nicht eingehalten werde, stehe der grundsätzlichen Eignung der Maßnahme nicht entgegen.

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