BGH-Urteil
Diesel-Skandal: VW muss Schaden ersetzen
Karlsruhe. Nun ist es amtlich: Volkswagen hat seine Kunden über Jahre vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Kunden, denen ein Dieselfahrzeug mit Abschalteinrichtung verkauft wurde, können es zurückgeben und von VW den Kaufpreis verlangen. Das urteilte am Montag der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren, das der VW-Sharan-Fahrer Herbert Gilbert aus Rheinland-Pfalz angestrengt hatte.
Gilbert bekommt nun 25.600 Euro zurück. Gezahlt hatte er für seinen gebrauchten, 2014 gekauften Sharan rund 31.500 Euro. Die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer werden als Nutzung abgezogen. Allerdings bekommt er für die Zeit, die der Prozess dauerte, fünf Prozent Zinsen auf die Entschädigung von 25.600 Euro.
Arglistige Täuschung
Der BGH urteilte, die Manipulation am Fahrzeug sei „eine arglistige Täuschung“ (Aktenzeichen: VI ZR 252/19). Die illegale Abschaltautomatik wurde in 2-Liter-Dieselmotoren des Typs EA 189 eingebaut. Sie bewirkte, dass der niedrige Stickoxid-Ausstoß nur auf dem Prüfstand erreicht wurde.
Der BGH-Spruch ist das erste höchstrichterliche Urteil im Dieselskandal. Auch andere Hersteller müssen nun mit der Rückabwicklung der Verträge rechnen. Sie können sich nämlich nicht darauf berufen, dass das Fahrzeug ja nicht bei ihnen selbst, sondern bei einem Händler gekauft wurde.
Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass sich VW die Täuschung zurechnen lassen muss. Zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung müsse von den Manipulationen gewusst und sie gebilligt haben. Die Käufer hätten den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, wenn sie von der Manipulation gewusst hätten, so die Richter. Denn die Halter trugen das Risiko, dass bei Bekanntwerden der Abschalteinrichtung die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Ob und wann die Motoren nachgebessert werden könnten, war ungewiss.
Update kann Schaden nicht neutralisieren
Dass der Kläger Gilbert im Februar 2017 das Update in seinen Sharan einbauen ließ, ändert ebenfalls nichts an seinem Schaden. Denn der nachträgliche Einbau mache den Kauf nicht zu einem gewollten.
Sofort nachdem das Urteil gesprochen war, machte die VW-Vertreterin auf dem BGH-Gelände ein Angebot an alle Kläger. VW biete eine Einmalzahlung, im Gegenzug könnten die Kläger ihr Fahrzeug behalten. Bei Schadenersatz müssten sie es dagegen zurückgeben. Die Höhe der Einmalzahlung richte sich nach dem Einzelfall, also Fahrzeugart und Nutzung des Fahrzeugs nach Kauf.