Fragen und Antworten
Corona-Teststellen: Diese Regeln gelten für Betreiber
Unter welchen Bedingungen kann man ein Testzentrum eröffnen?
Eine Voraussetzung ist laut dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), das für die Bürgertests zuständig ist, eine mindestens dreijährige Ausbildung im medizinischen Bereich. Kann der Teststellenbetreiber selbst keine solche Ausbildung nachweisen, gibt es auch die Möglichkeit, mit entsprechend qualifiziertem Personal zusammenzuarbeiten. Die zweite Voraussetzung ist ein individuelles Hygiene- und Raumkonzept. Zu den Mindestanforderungen gehören unter anderem getrennte Arbeitsräume, ein Einbahnstraßensystem und Schutzausrüstung für das Personal. Nur unter diesen Bedingungen kann sich eine Teststelle als offizielles Testzentrum des Landes registrieren lassen. Für PCR-Teststellen gelten dieselben Voraussetzungen.
Wie werden die Tester geschult?
Helfer ohne medizinische Ausbildung müssen laut den Vorgaben des Landes eine Schulung erhalten. Dazu stellt das LSJV auf seiner Webseite ein halbstündiges Schulungsvideo zur Verfügung. Nachdem die angehenden Tester fünf Prüfungsfragen richtig beantwortet haben, bekommen sie ein Zertifikat. Das allein berechtigt allerdings nicht dazu, Testzertifikate auszustellen – das darf nur, wer in einer offiziellen Teststelle arbeitet.
Wie wird kontrolliert, ob Testzentren sich an die Hygieneregeln halten?
„Die Strategie des Landesamtes war und ist es, eine hohe Qualitätshürde bereits bei der Beauftragung zu installieren“, teilt eine Sprecherin mit. Sowohl das LSJV als auch die Gesundheitsämter führen Kontrollen in Testzentren durch. Dazu gehören stichprobenartige und anlassbezogene Kontrollen. Je nach Beschwerde fordert das Landesamt den Betreiber zu einer schriftlichen Stellungnahme auf oder überprüft die Lage vor Ort. Nach eigenen Angaben hat das LSJV seit dem 12. November rund 20 Inspektionen durchgeführt und knapp 30 Stellungnahmen angefordert.
Was wird am häufigsten beanstandet?
Die Sprecherin des LSJV berichtet von sehr unterschiedlichen Mängeln, die Besucher von Testzentren beim Landesamt melden. Im Winter sei es besonders häufig die Lagerung der Schnelltests. Andere Beschwerden betrafen die hygienischen Zustände, den Datenschutz oder Schnelltests, für die illegal Geld berechnet wurde.
Wie werden die Tests abgerechnet?
Pro Abstrich können die Testzentren acht Euro abrechnen, sowie weitere 4,50 Euro für jeden Teststreifen. Dabei dient die Kassenärztliche Vereinigung als Verbindung zwischen den Testzentren und dem Bundesamt für Soziale Sicherung, das die Zahlungen übernimmt.
Wie wird sichergestellt, ob die Betreiber bei der Menge der abgerechneten Tests nicht betrügen?
Laut der Corona-Testverordnung des Bundes sind die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder verpflichtet, die Abrechnungen stichprobenartig auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Sollten diese Untersuchungen auf eine Straftat hinweisen, muss die Staatsanwaltschaft hinzugezogen werden.
Unter welchen Bedingungen können Testzentren geschlossen werden?
Die Corona-Testverordnung setzt die Zuverlässigkeit der Teststellenbetreiber voraus. Auf dieser rechtlichen Grundlage kann das LSJV Testzentren bei erheblichen Mängeln vorübergehend schließen, bis diese nachweislich behoben sind. Sind die Mängel so gravierend, dass keine Besserung absehbar ist, kann die Beauftragung des Landes auch dauerhaft entzogen werden. Davon hat das Landesamt bislang elf Mal Gebrauch gemacht, unter anderem im Dezember bei einem Neustadter Testzentrum.