Politik
Bahnbrechende Entscheidung des Verfassungsgerichts
Karlsruhe beurteilt einen Fall nicht nach dem Grundgesetz, sondern erstmals nach der europäischen Grundrechtecharta.
Der Präsident des EuGH, Koen Lenaerts, konnte die noch druckfrische Entscheidung der Karlsruher Verfassungsrichter auf einer Tagung des baden-württembergischen Justizministeriums nicht genug loben. Er sprach von einer „absoluten Neuerung“. Die Entscheidung „sei bahnbrechend für das deutsche Verfassungsrecht“, so der aus Belgien stammende EuGH-Präsident Lenaerts.
Was ist geschehen? Dem Bundesverfassungsgericht lagen zwei Verfassungsbeschwerden vor, in denen sich Betroffene dagegen wehrten, dass bei Eingabe ihres Namens in Internet-Portalen noch nach Jahren äußerst negative Berichte über sie aufgelistet werden (wir berichteten). Das Bundesverfassungsgericht entschied unterschiedlich: Ein früherer Straftäter hatte Erfolg, sein Fall muss vom Bundesgerichtshof neu geprüft werden. Im Fall einer Geschäftsführerin wurde entschieden, es sei nicht zu beanstanden, dass ihr Name bei Google weiter mit einem TV-Beitrag über „Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ verknüpft bleibt.
Grundgesetz hat keinesweg ausgedient
Das „Bahnbrechende“ besteht nun darin, dass im zweiten Fall – der inzwischen „Recht auf Vergessen II“ genannt wird – von den Karlsruher Verfassungsrichtern allein die europäische Grundrechtecharta herangezogen wurde. Warum? Grundlage der Google-Praxis sei allein die Datenschutzrichtlinie der EU. Spielraum für die Mitgliedstaaten bestehe hier nicht. Bei der Prüfung, ob Google Grundrechte der Betroffenen verletze, sei deshalb ausschließlich die Grundrechtecharta maßgebend.
Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth, verdeutlichte auf der Tagung in Triberg die neuen Maßstäbe. Das deutsche Grundgesetz hat keineswegs ausgedient. Wo immer ein Rechtsbereich nicht vollständig durch die EU geregelt ist oder den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielraum bleibt, ist weiter das Grundgesetz Maßstab. So im ersten Fall des früheren Straftäters. Denn hier ging es um das Pressearchiv des „Spiegel“, mithin um das Medienprivileg. Das kann Deutschland selbst ausgestalten. Harbarth sprach von einem großen Schritt, der angesichts der europäischen Integration aber eine konsequente Weiterentwicklung darstelle. Die Verfassungsgerichte in Österreich, Belgien, Frankreich und Italien machen es schon länger so.