Rheinland-Pfalz
Windräder dürfen ab sofort näher an Häuser ran
Um die Beeinträchtigungen durch Windräder auf ein erträgliches Maß zu verringern, müssen gewisse Abstände zu Gebäuden eingehalten werden. Derzeit gilt in Rheinland-Pfalz laut dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV: Windenergieanlagen dürfen nur in einer Distanz „von mindestens 1000 Metern zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten“ errichtet werden. „Beträgt die Gesamthöhe dieser Anlagen mehr als 200 Meter, ist ein Mindestabstand von 1100 Metern“ einzuhalten.
Doch wie werden die Abstände gemessen? Derzeit gilt: Maßgeblich ist die Distanz von der Flügelspitze eines Windrades bis zu den Gebäuden eines Ortes. Denn die als „Gondeln“ bezeichneten Maschinenhäuser, in denen sich die Generatoren für die Stromerzeugung befinden, sind beweglich auf den Türmen montiert. Dadurch können sich die Rotoren in den Wind drehen. Und je nach Windrichtung kommen die Flügelspitzen den Ortsrändern näher.
Jetzt wird ab dem Mastfuß gemessen
Aufgrund der am Donnerstag vom rheinland-pfälzischen Innenministerium verfügten Änderung wird ab sofort nicht mehr ab der Rotorspitze, sondern ab der Mitte des Mastfußes gemessen. Je nach Länge eines Flügels kann dies dazu führen, dass Windenergieanlagen „zukünftig durchschnittlich 60 bis 80 Meter näher“ zur Bebauung errichtet werden dürfen, erläuterte Staatssekretärin Nicole Steingaß (SPD). Begründung: „Mit der geänderten Vorgabe stehen nun weitere Flächen im Land für die Windenergienutzung zur Verfügung.“ Und: Dies „kann als erster Schritt zur Umsetzung des neuen Koalitionsvertrages betrachtet werden“. Ziel sei es, „den Klimaschutz zugunsten jetziger und nachfolgender Generationen voranzutreiben“.
Mindestdistanzen sollen deutlich verringert werden
Noch nicht verfügt, aber bereits in der Koalitionsvereinbarung angekündigt sind noch wesentlich weitreichendere Abstandsregelungen. Danach soll bei neuerrichteten Windrädern nur noch eine Mindestdistanz von 900 Metern eingehalten werden müssen. Wie bereits erwähnt, sind gegenwärtig je nach Anlagenhöhe 1000 oder 1100 Meter vorgeschrieben. Ob auch künftig je nach Anlagenhöhe noch ein Unterschied gemacht werden soll, geht aus dem Text des Koalitionspapiers nicht hervor.
Noch geringere Abstände beim Repowering
Noch geringer werden laut der Vereinbarung die Mindestdistanzen beim Repowering – also beim Ersetzen alter Windräder durch moderne und meist auch leistungsfähigere Anlagen im gleichen Bereich – ausfallen: Dort soll der Abstand um weitere 20 Prozent reduziert werden. Bisher durften laut LEP IV die Mindestdistanzen von 1000 beziehungsweise 1100 Metern nur um zehn Prozent unterschritten werden. Und das auch nur, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren.
Was bedeuten die im Koalitionspapier angekündigten Neuerungen in der Praxis, wenn sie wie angekündigt wirksam werden sollten? Bei einem neuen Mindestabstand von 900 Metern können die Windräder beim Repowering um 20 Prozent, also um bis zu 180 Meter näher an den Ortsrand heranrücken. Dazu kommen noch die Auswirkungen der bereits verkündeten neuen Messmethode. Das macht weitere 60 bis 80 Meter aus. Das bedeutet, dass beim Repowering ein Windrad künftig in einer Entfernung von nur noch 640 bis 660 Metern zur Bebauung aufgestellt werden darf.
„Angriff auf Lebensumfeld der Landbevölkerung“
Heftig kritisiert hat diese Absichtsbekundungen das „Bündnis Energiewende für Mensch und Natur“, dem nach eigenen Angaben 58 Bürgerinitiativen angehören: „Die im Koalitionsvertrag beschlossenen Abstandsregelungen sind ein Angriff auf die Gesundheit und das Lebensumfeld der Landbevölkerung“, heißt es in einem offenen Brief an Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD). Statt verringerter Abstände zwischen Windrädern und Wohngebieten sei eine Vergrößerung der Distanzen notwendig, wie sie seit langem vom Bündnis gefordert worden seien.


