Rheinland-Pfalz Neue Lockerungen: Freie Platzwahl im Lokal, Zuschauer beim Sport, Chorprobe im Freien

Das Verbot der freien Platzwahl in Gaststätten wird aufgehoben.
Das Verbot der freien Platzwahl in Gaststätten wird aufgehoben.

Dass Freizeitparks, Hallenbäder und Saunen am Mittwoch wieder öffnen dürfen, hatte Ministerpräsidentin Dreyer angekündigt. Dass auch der Bordell-Betrieb ermöglicht wird, war nicht bekannt; dies war erst der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung zu entnehmen, die in der Nacht auf Freitag veröffentlicht wurde. Sie birgt noch mehr Überraschungen.

In Ergänzung zur neuen Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz – es ist inzwischen die neunte Fassung – veröffentlichte die Landesregierung am Freitag zwei Dutzend neue beziehungsweise überarbeitete Hygienekonzepte „für B wie Badegewässer bis Z wie Zoos“. Hier ein Überblick über wichtige Neuerungen – sie gelten ab dem 10. Juni:

Maskenpflicht:

Dazu enthalten die meisten Hygienekonzepte jetzt eine Art Generalklausel: Besucher und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, „soweit die Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung dies anordnet“. Nach der Verordnung gilt die Maskenpflicht beispielsweise im Öffentlichen Personennahverkehr, beim Einkaufen in Geschäften und bei Dienstleistungen, sofern dabei das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann.

Wie sich diese Vorgaben auf Freizeiteinrichtungen übertragen lassen, ist auf den ersten Blick nicht immer leicht nachzuvollziehen. Für Fitnessstudios bedeutet dies laut Staatskanzlei, dass die Kunden an der Rezeption und auf dem Weg zu den Geräten eine Maske tragen müssen, beim Trainieren am Gerät selbst nicht. Aber wieder dann, wenn sie zum nächsten Gerät gehen. Im Freibad bedeutet dies, dass Gäste beim Gang über die Liegewiese oder am Kiosk eine Maske tragen müssen, nicht aber am Liegeplatz und im Wasser.

Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit:

Das Kontaktverbot wird deutlich gelockert. Zehn Personen dürfen sich künftig in der Öffentlichkeit treffen, nicht mehr nur zwei – und zwar unabhängig davon, aus welchem Hausstand sie kommen. Das Abstandsgebot von 1,50 Metern bleibt bestehen. Weiterhin gilt, dass sich die Angehörigen zweier Hausstände in der Öffentlichkeit treffen dürfen. Handelt es sich um zwei kinderreiche Familien oder um zwei große Wohngemeinschaften, kann die Anzahl zehn überschritten werden. Für Treffen in der Privatwohnung gibt es in Rheinland-Pfalz nur die Empfehlung, die für den öffentlichen Bereich geltenden Regeln einzuhalten. Wegen des Grundrechts auf die Unverletzlichkeit der Wohnung wird dies aber nicht kontrolliert.

Veranstaltungen:

Im Außenbereich sind sie ab Mittwoch bis zu einer Besucherzahl von 250 Personen zulässig, in geschlossenen Räumen sind bis zu 75 Teilnehmer erlaubt. Es gilt Abstandsgebot und Kontaktdaten-Erfassung, in Räumen zusätzlich die Maskenpflicht – sie entfällt nur am Sitzplatz. Die Personenobergrenze gilt nicht für Versammlungen, auf denen Parteien und Vereinigungen ihre Kandidaten für Wahlen aufstellen.

Gastronomie:

Die bisher geforderte Reservierungs- und Anmeldepflicht entfällt. Die Gäste können sich künftig ihre Plätze im Lokal frei wählen. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist aber weiterhin nur am Tisch möglich. Auch das Abstandsgebot und die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten bleiben bestehen. Die Öffnungszeiten werden von 22.30 auf 24 Uhr verlängert. Die Pflicht zur Maske besteht weiter, nur am Platz darf sie abgelegt werden. Dies gilt auch in der Außengastronomie. Eine Überarbeitung des Hygienekonzepts für die Gastronomie fehlt aber bisher – darin könnten noch weitere Neuerungen enthalten sein. Der Entwurf des Konzepts liegt laut Mainzer Wirtschaftsministerium derzeit zur Prüfung beim Gesundheitsministerium.

Kinos, Theater:

Die Maskenpflicht wird in den Musentempeln gelockert. Wer auf seinem Platz sitzt, darf den Mund-Nasenschutz abnehmen. Popcorn im Kino ist ebenfalls wieder erlaubt. Der Verzehr von Speisen ist in der neuen Verordnung nicht mehr verboten. Im Theater oder Konzert bleibt der Einsatz eines Chores untersagt, Blasmusik darf nur im Freien aufgeführt werden.

Badegewässer:

Auch an Badegewässern, die frei zugänglich sind, muss der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden. Im Wasser sind sogar drei Meter vorgeschrieben.

Freibäder:

Die Haftungsfrage wurde neu geregelt. Jetzt muss eine „für den Betrieb verantwortliche Person“ vor Ort anwesend sein. Bisher hieß es: Für die Einhaltung der Auflagen wie Abstandsgebot „ist eine beauftragte Person vor Ort zu benennen“. Die Stadtwerke Speyer beispielsweise hatten es bisher abgelehnt, das Freibad zu öffnen, weil bestimmte Passagen der Verordnung haftungsrechtlich nicht verantwortbar seien. Zu der Überarbeitung des Freibad-Konzepts hieß es am Freitag: Die strittigen Punkte seien angepasst worden, man werde jetzt bald über eine Öffnung entscheiden. Neu ist in Freibädern eine erweiterte Abstandsregel im Becken: Gefordert sind dort jetzt drei Meter, bisher waren es nur 1,50 Meter.

Wanderungen von Vereinen:

Sie fallen unter „sportliche Angebote mit touristischem Charakter“. Laut Staatskanzlei gilt aber auch dafür als Obergrenze: zehn Personen.

Breitensport:

In Außen- wie im Innenbereich sind zu Veranstaltungen „in kontaktfreien Sportarten“ jetzt Zuschauer zugelassen.

Blasorchester/Chöre:

Die Proben sollen nach den Hygienekonzepten im Freien stattfinden und nicht länger als 30 Minuten dauern. Der geforderte Sicherheitsabstand: drei Meter. Falls die Probe doch ausnahmsweise im Raum abgehalten wird, muss nach einer halben Stunde für 15 Minuten gelüftet werden.

Busreisen:

Sind ab 10. Juni wieder erlaubt. Der Verzehr von Speisen im Bus ist untersagt. Es gilt Maskenpflicht.

Die Quadratmeter-Regel:

Bisher galt für Verkaufs- und Besucherflächen zur Begrenzung der Personenzahl die Formel: bis zu Gesamtflächen von 800 Quadratmetern eine Person pro zehn Quadratmeter, für darüber hinausgehende Flächen war es dann nur noch eine Person pro 20 Quadratmeter. Diese Einschränkung fällt jetzt weg. Es gilt generell: eine Person pro zehn Quadratmeter. Damit dürfen letztlich mehr Kunden und Gäste in Fitnessstudios, Schwimmbäder und Einkaufsmärkte.

Freizeitparks:

Eine Öffnung ist ab 10. Juni erlaubt, auch der Holiday-Park in Haßloch geht an diesem Tag an den Start. Die Betreiber müssen mit den Behörden vorab klären, wie viele Personen sich maximal gleichzeitig auf dem Gelände aufhalten dürfen. In den Fahrgeschäften gilt Maskenpflicht.

Bordelle:

Das dafür am Freitag vorgelegte Hygienekonzept wurde kurz darauf wieder zurückgezogen. Es soll überarbeitet werden. Im Saarland hatte diese Woche das Oberverwaltungsgericht das dortige Verbot der Prostitutionsbetriebe bestätigt. Zur Begründung sagten die Richter, das von einem Bordellbetreiber vorgelegte Schutz- und Hygienekonzept sei ungeeignet, die im Bordell bestehenden gesteigerten Infektionsrisiken wesentlich zu verringern. Eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben und eine Nachverfolgung bei möglichen Infektionsfällen sei „bei realistischer Betrachtung“ nicht zu gewährleisten.

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