Zweibrücken
Kläger Jost scheitert im Streit um Sonntage im Outlet
„Niemand ist heute erschienen – außer Publikum“, stellte Ulf Petry fest, der Vorsitzende Richter des 4. Zivilsenats am Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) im Zweibrücker Schloss. Zeitungen und Fernsehen waren am Donnerstag zugegen, während der Kläger Steffen Jost und seine Anwälte ebenso durch Abwesenheit glänzten wie die Vertreter der Modefirma Betty Barclay, die von Jost im Berufungsverfahren beklagt worden war. Petry, zugleich OLG-Vizepräsident, wies beim Verkündungstermin am 4. August Josts Berufung zurück.
Der Grünstadter war gegen ein Urteil des Zweibrücker Landgerichts vorgegangen: Die erste Instanz hatte keinen unlauteren Wettbewerbsvorteil gesehen, den sich Betty Barclay durch Teilnahme an den Ferien-Sonntagsöffnungen im Zweibrücker Fashion Outlet verschafft haben soll. Betty Barclay ist Mieterin im Outlet. Textilien des Unternehmens werden aber auch in Josts Modegeschäften in Grünstadt, Landau. Frankenthal, Worms und Bruchsal verkauft. Sonntags dort allerdings jeweils nur viermal im Jahr.
Revision in Karlsruhe zu erwarten
Angestrebt hatte Jost einen Muster-Rechtsstreit, um ein Verbot der verkaufsoffenen Feriensonntage im Outlet zu erreichen. Insofern stand Betty Barclay stellvertretend für die anderen Läden im Zweibrücker Fabrikverkauf. Schon vor dem Verkündungstermin am OLG hatte Steffen Jost angekündigt, im Fall einer Abweisung seiner Klage beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe in Revision zu gehen.
Am Donnerstag betonte OLG-Richter Ulf Petry in seiner Urteilsbegründung, dass die „allgemeine Rechtmäßigkeit der Ferien-Sonntagsöffnungen im Fashion Outlet“ gar nicht „Gegenstand dieses Rechtsstreits“ sei. Vielmehr habe der Kläger Jost versucht, ein wettbewerbswidriges Verhalten von Betty Barclay zu seinen Ungunsten feststellen zu lassen. „Dies hat unser Senat jetzt ebenso wie schon die erste Instanz verneint“, erklärte Petry.
„Kein unlauterer Wettbewerbsvorteil“
Denn die offenen Feriensonntage im Zweibrücker Outlet seien „gegenwärtig kein unlauterer Wettbewerbsvorteil“. Eine Verordnung, die die Mainzer Landesregierung am 13. März 2007 erlassen hatte, erlaubt die Sonderöffnungszeiten ausdrücklich. Zwar stamme die Verordnung noch aus Zeiten, in denen regelmäßig Linienflüge vom Zweibrücker Flughafen abhoben. „Aber die Verordnung ist nach wie vor gültig“, stellte der OLG-Vizepräsident fest. Also könne man niemandem unlauteren Wettbewerb vorwerfen, wenn er auf Grundlage einer bestehenden, gültigen Rechtslage seine Geschäfte macht. Im Mietvertrag ist die Firma Betty Barclay gegenüber dem Fashion Outlet verpflichtet, ihren Laden an den Feriensonntagen zu öffnen – so wie die anderen Shops im Outlet auch.
2014 wurde der Linienflugbetrieb am Zweibrücker Flughafen eingestellt. Dass nebenan im Outlet in den Ferien sonntags die Läden öffnen dürfen, wurde in der Regierungsverordnung einst damit begründet, dass Fluggäste Gelegenheit erhalten sollen, sich auch sonntags mit Reisebedarf einzudecken. „Jetzt hört man, dass die Verordnung geändert oder aufgehoben werden könnte“, gab Petry jetzt zu bedenken. „Momentan ist die Landesregierung aber noch dabei, sich eine Meinung zu bilden.“ Womöglich werde sich auch der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof in Koblenz der Sache annehmen: Die Landtagsfraktion der Freien Wähler erwägt, dort eine Normenkontrollklage gegen die Verordnung anzustrengen.
OLG selbst kann Verfassungsmäßigkeit nicht prüfen
Sollte die Verordnung von der Regierung umgeschrieben oder in Koblenz als verfassungswidrig erachtet werden, „könnte das Oberlandesgericht neu entscheiden“, deutete Ulf Petry an. Übrigens könne das Zweibrücker OLG, so dessen Vizepräsident weiter, nicht von sich aus die Verfassungsmäßigkeit der Regierungsverordnung überprüfen. Auch nicht mit Blick auf den in der Verfassung garantierten Schutz des Sonntages. Solche Prüfungen – also Normenkontrollen – seien ausschließlich Sache des Verfassungsgerichtshofs.
Das OLG könne Steffen Josts Zivilprozess gegen Betty Barclay aber auch nicht einfach so lange auf Eis legen, bis Verfassungsgerichtshof oder BGH über die Rechtsgültigkeit der Verordnung entschieden haben. „So etwas geht nur bei Gesetzen, die der Landtag beschlossen hat“, erklärte Petry: „Aber eben nicht bei Verordnungen der Regierung.“
Regel bleibt bis auf Weiteres gültig
Jene Verordnung fußt auf Paragraf 7 des rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetzes. Demnach kann die Landesregierung „durch Rechtsverordnung für Verkaufsstellen, die im näheren Einzugsgebiet eines Personenbahnhofs“ oder eben von Flugplätzen liegen, erweiterte Öffnungszeiten erlauben. Das Ladenöffnungsgesetz wiederum wurde seinerzeit vom Landesparlament beschlossen: Damit sei es also ein Gesetz, das das OLG sehr wohl dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorlegen könnte, „wenn der Senat Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat. Die hat er aber nicht“, so Ulf Petry.
Überdies teile der OLG-Senat auch nicht die Auffassung des Klägers, dass die Einstellung des Zweibrücker Linienflugbetriebs 2014 automatisch die Regierungsverordnung hinfällig oder ungültig werden lässt.
Dass geltende Ladenöffnungszeiten ordnungsgemäß eingehalten werden, wird nach Ulf Petrys Worten von den zuständigen Kommunen überwacht – hier also von der Stadt Zweibrücken. Diese wiederum müsse die geltenden Vorschriften umsetzen: Die Stadt hätte also gar nicht das Recht, eine Sonntagsöffnung zu unterbinden, die laut Verordnung erlaubt ist.