Zweibrücken RHEINPFALZ Plus Artikel Geschlecht leichter ändern: Auch in Zweibrücken erste Anfragen

Der 17. Mai ist der Internationale Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transfeindlichkeit. Deshalb wehte damals auch vorm Zweibrück
Der 17. Mai ist der Internationale Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transfeindlichkeit. Deshalb wehte damals auch vorm Zweibrücker Rathaus die Regenbogenfahne.

Wer seinen Geschlechtseintrag beim Standesamt ändern will, kann das seit August viel leichter tun als bisher. Möglich macht das eine Gesetzesänderung. Etliche Städte berichten von großem Interesse. Auch in Zweibrücken gibt es bereits Anfragen.

Nonbinäre, trans- und intergeschlechtliche Menschen können ab August Erklärungen beim Standesamt abgeben, mit denen sie ihren Geschlechtseintrag und den Vornamen in den Registern ändern können. Wirksam werden diese Erklärungen zum 1. November. Dann tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag in Kraft. Es geht lediglich um den Eintrag und den Vornamen, nicht um medizinische Geschlechtsumwandlungen.

Vier Personen sprechen vor

Aus Köln wird von einer „großen Nachfragewelle“ berichtet. In München sollen bereits 100 Bürger Interesse bekundet haben. Ganz so groß ist die Nachfrage im deutlich kleineren Zweibrücken nicht. Aber hier haben laut Pressesprecher Jens John am 1. August – dem ersten Tag, an dem dies möglich war – vier Personen vorgesprochen und eine Änderung nach dem neuen Gesetz angemeldet.

Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) geißelte bei einer Debatte im Bundestag das bisherige Vorgehen als „reine Demütigung“. Und auch die Justiz hatte sich des Themas angenommen: Das Bundesverfassungsgericht hatte in den vergangenen Jahren mehrere Einzelvorschriften aus dem Transsexuellengesetz als verfassungswidrig erklärt. Laut dem bislang gültigen Transsexuellengesetz mussten Betroffene nämlich mehrere psychische Gutachten einholen. Dabei wurden ihnen intime und teils intimste Fragen gestellt – etwa nach sexuellen Fantasien oder Vorlieben bei der Unterwäsche, berichtete die „Süddeutsche Zeitung“ dieser Tage. Die Verfahren zogen sich nicht selten über Monate hin. Zudem mussten Bürger, die ihr Geschlecht standesamtlich ändern lassen wollten, die notwendigen Gutachten selbst zahlen. Das bedeutete oft eine Summe von mehreren Tausend Euro.

Kosten noch unklar

Was die Änderung des Geschlechts künftig kosten wird, ist noch unklar. Experten gehen aber von deutlich niedrigeren Kosten als bislang aus. Laut Stadtverwaltung liegen noch keine belastbaren Informationen zu etwaigen Gebühren vor.

Wer sein Geschlecht ändern will, kann das prinzipiell bei jedem beliebigen deutschen Standesamt tun. Sinnvoll und empfehlenswert sei es jedoch, die notwendigen Schritte beim Wohnsitz- oder besser noch beim Geburtsstandesamt direkt aufzugeben. Für die Beurkundung müssen die Erklärenden einen Personalausweis sowie eine Geburtsurkunde (obsolet, wenn die Anmeldung beim Geburtsstandesamt erfolgt) vorlegen.

Warum es Wartezeiten und Sperrfristen gibt

Durch die Anmeldung der Erklärung tritt noch keine rechtsverbindlichen Änderung ein. Erst nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten könne die eigentliche Erklärung aufgegeben werden. Sobald die Anmeldung erfolgt sei, habe die erklärende Person sechs Monate Zeit, um eine wirksame Erklärung abzugeben. Wenn das binnen dieser Zeit nicht geschehen sollte, sei die Anmeldung der Erklärung hinfällig und es müsse eine erneute Anmeldung (wieder mit drei Monaten Wartefrist bis zur eigentlichen Erklärung) stattfinden.

Nach einer erfolgreichen Beurkundung einer entsprechenden Erklärung besteht dann eine Sperrfrist von einem Jahr. In dieser Zeit ist eine erneute Änderung nicht möglich. Der Zeitraum zwischen Anmeldung und Erklärung soll nicht ernsthaft gemeinte Erklärungen verhindern sowie die Bedeutung der Entscheidung verdeutlichen. Die einjährige Sperrfrist soll laut Bundesregierung dazu führen, dass sich die Antragssteller der Tragweite ihrer Erklärung bewusst sind, weil klar ist, dass sie an die Erklärung mit den entsprechenden Einträgen mindestens ein Jahr gebunden sind. Außerdem soll so Missbrauch verhindert werden.

Jugendliche brauchen Zustimmung der Eltern

Im Gesetzgebungsverfahren wurde kontrovers diskutiert, ob die Änderung des Geschlechtseintrags automatisch an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden soll. Der entsprechende Passus im Gesetzesentwurf wurde jedoch gestrichen.

Jugendliche ab 14 Jahren können ihren Geschlechtseintrag nur ändern, wenn ihre Eltern zustimmen. Außerdem müssen Minderjährige zuvor eine Beratung in Anspruch genommen haben. Bei Kindern unter 14 Jahren sind es die Sorgeberechtigten, die eine Änderung beantragen können.

Wo es ähnliche Gesetze gibt

Laut Bundesjustizministerium gibt es in 15 Ländern ein vergleichbares Gesetz. Argentinien war 2012 Vorreiter, es folgten Chile, Malta, Dänemark, Luxemburg, Belgien, Irland, Portugal, Island, Neuseeland, Norwegen, Uruguay, Schweiz, Spanien und Finnland.

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