Rhein-Pfalz Kreis Kein Klagerecht für die Kommunen
«Bobenheim-Roxheim.» Die drei Gemeinden Bobenheim-Roxheim, Beindersheim und Großniedesheim, die sich gegen den Bau einer Beregnungsleitung wehren, haben bei der ersten Hürde einen Rückschlag erlitten. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat ihre Klage als unzulässig zurückgewiesen. Die Kommunen träten nur stellvertretend für die Bürger ein, hieß es. Doch die drei zeigen sich weiter kampfbereit.
Freundlich haben sich die Richter bei der Verhandlung am 13. April die Argumente angehört, aber ebenso freundlich haben sie durchblicken lassen, dass sie hier einen „Stellvertreterkrieg“ vermuten – und das führen sie nun in der schriftlichen Begründung ihres Urteils aus, das den streitenden Parteien in der vergangenen Woche zugesandt wurde. Bobenheim-Roxheim, Großniedesheim und Beindersheim hatten gegen das Land geklagt, das den Bau der Zubringerleitung in ein 720 Hektar großes Gebiet nördlich der A 6 genehmigt hatte. Sie hatten der Behörde Abwägungsfehler vorgeworfen und auf den Anstieg des Grundwasserpegels um bis zu 25 Zentimeter hingewiesen, wenn die landwirtschaftlichen Brunnen stillgelegt werden, weil die Äcker mit Wasser vom Otterstadter Altrhein versorgt werden. Auf die Gemeinden kämen hohe Kosten zu, wenn sie ihre Bürger im Sinne der „kommunalen Daseinsvorsorge“ vor Nässeschäden schützten. Die Feuerwehr müsse verstärkt im Einsatz sein, und die Gemeinden müssten in neuen Baugebieten den Auftrieb der Kanäle kostspielig verhindern. Welche besonderen Kanalbaumaßnahmen nötig seien, sei nicht dargestellt, bemängeln die Richter. Und es sei auch nicht erklärt, wie die Plangenehmigung das Erfüllen der Feuerwehraufgaben betreffe. Daraus ergebe sich keine Klagebefugnis, meinen die Richter Thomas Butzinger und Peter Bender. Vielmehr nähmen die Gemeinden „nur unter dem Etikett der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie die privaten Belange der Anwohner (...) quasi stellvertretend als deren Sachverwalter wahr“, schreiben sie in der Urteilsbegründung. „Die Anwohner können und müssen aber ihre privaten Interessen am Schutz ihres Grundeigentums selbst verfolgen und sich gegebenenfalls auf abwehrfähige Rechtspositionen insoweit berufen.“ Dass die Selbstverwaltung der Kommunen verletzt würde, sehen die Richter nicht. Ihr Urteil gründen sie auf zwei Überlegungen: Die Gemeinden können Brunnen betreiben, um das Grundwasser in gefährdeten Gebieten zu senken – wie im Lambsheimer Schlossgarten. Das sei aber eine freiwillige Aufgabe – also nur Kür, nicht Pflicht. Die Gemeinden können zudem frei wählen, ob sie lieber die Häuser vor Nässe schützen oder eine bessere Bewässerung der Äcker fördern wollen. Wie bereits im Prozess angesprochen: Es wäre auch denkbar, dass sich die Kommunen auf die Seite der Bauern schlagen. Egal, welche Richtung sie wählen – es leite sich daraus jedenfalls kein Recht ab. Die zweite Überlegung: Der Grundwasserpegel steigt nur geringfügig durch die Beregnung mit Otterstadter Altrheinwasser an – fünf Zentimeter prognostizieren die Gutachter. Es steigt vor allem an, weil die Bauern dann ihre bisherigen 250 Brunnen abschalten müssen – das sei nur eine „mittelbare Folge“ der Plangenehmigung, betont das Gericht. Die Anlagen liegen im Trinkwasserschutzgebiet und dürfen jetzt nur bis auf Widerruf mit einer Ausnahmegenehmigung betrieben werden. Sobald Wasser über die zentrale Leitung fließt, wird das Land die Erlaubnis widerrufen. So der Sachverhalt, nun die Argumentation der Richter: Die Gemeinde könne kein Recht am Fortbestand der Brunnen geltend machen, denn dann würde das Gericht den Kommunen eine stärkere Rechtsposition einräumen als dem Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis selbst.