Urteil Zu alt für Open-Air-Party: Mann scheitert vor BGH

Bei Party-Event-Veranstaltungen gelten für Besucher andere Maßstäbe als bei Massen-Konzertveranstaltungen, sagt der BGH.
Bei Party-Event-Veranstaltungen gelten für Besucher andere Maßstäbe als bei Massen-Konzertveranstaltungen, sagt der BGH.

Ein Mann ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Diskriminierungsklage gegen Partyveranstalter gescheitert, die ihn wegen seines Alters abgewiesen hatten. Bei dem Open-Air-Event in München habe es sich nicht um eine Massenveranstaltung oder etwas Ähnliches im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gehandelt, entschieden die Karlsruher Richter am Mittwoch. Der Vorsitzende Richter betonte, dass für die beiden Aspekte „Rasse“ und „ethnische Herkunft“ andere Maßstäbe gelten. Aus diesen Gründen dürfe generell niemand diskriminiert werden (Az.: VII ZR 78/20).

Kontrolleure hatten den damals 44 Jahre alten Mann im Sommer 2017 nicht auf ein Musikevent in München gelassen, weil er zu alt aussah. Der Abgewiesene forderte 1000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung. Vor dem Münchner Amtsgericht und dem Landgericht München I hatte er keinen Erfolg und ging in Revision vor dem BGH.

Die Veranstaltung sei aber nicht für ein allgemeines Publikum vorgesehen, sondern für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht gewesen, begründete auch der BGH seine Entscheidung. Anders als im öffentlichen Nahverkehr, bei größeren Konzerten, Kinovorführungen, Theater- oder Sportveranstaltungen spielten solche Eigenschaften bei „Party-Event-Veranstaltungen“ eine Rolle.

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