Urteil
Zu alt für die Party
Ein Tanzabend nur für Senioren, die Ü-30-Party oder ein Musikereignis allein für die junge Generation – ist das noch erlaubt oder schon Altersdiskriminierung? Ist erlaubt, hat am Mittwoch der Bundesgerichtshof entschieden und damit schwierige Fragen beantwortet.
Anlass war das Festival „Isarrauschen“ in München, bei dem junge Leute zu elektronischer Musik die Nacht durchtanzen. Im August 2017 wurde ein damals 44-jähriger Rechtsanwalt bei der Eingangskontrolle abgewiesen; er sei zu alt. Das hatte ein Nachspiel: 1000 Euro Schadenersatz forderte Nils Kratzer.
Grundlage seiner Klage war das Allgemeine Gleichstellungsgesetz, abgekürzt AGG, von 2006. Das verbietet auch Privatpersonen, Menschen aus „Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ zu benachteiligen. Er sei Altersdiskriminierung ausgesetzt gewesen und das erfordere eine Entschädigung, sagte der Kläger. Denn auch die ist im AGG vorgesehen, wer benachteiligt wurde, „kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.“
Darf ein Bundesligaverein nur Junge ins Stadion lassen?
Die Klage wurde allerdings in allen Instanzen abgewiesen, jetzt auch rechtskräftig vom BGH. Wieso? Das Gesetz ist keineswegs so klar, wie es zunächst scheint. Nur wer ein Massengeschäft betreibt, bei dem „das Ansehen der Person eine nachrangige Bedeutung hat“ darf Menschen nicht in diskriminierender Weise ausschließen. Als Massengeschäft gilt etwa ein Kaufhaus oder ein Schwimmbad.
Ein Tanz- oder Musikevent, so der BGH, darf sich jedoch an ein bestimmtes Publikum richten. Das muss dem Veranstalter erlaubt sein. Er hat sozusagen einen sachlichen Grund, um nach Alter zu differenzieren. Schon in der mündlichen Verhandlung vor zwei Monaten wurden dazu Beispiel genannt: So könnten sich etwa Senioren durchaus veralbert fühlen, wenn Teenager zu ihrem Tanzkränzchen erscheinen. Ebenso kann es den Erfolg einer Elektromusikparty gefährden, wenn sich Ältere dort tummeln.
Aber wo liegt die Grenze? Kann auch ein Bundesligaverein nur noch Junge zulassen? Der BGH nannte jetzt einige Maßstäbe: Bei öffentlich zugänglichen Konzerten, Kinovorstellungen, Theater- oder Sportveranstaltungen sei es dem Veranstalter im Regelfall nicht wichtig, wer seine Leistung entgegennimmt. „Das unterscheidet sie maßgeblich von Party-Event-Veranstaltungen wie der vorliegenden“, so die Urteilsbegründung. Dort sei das Gemeinschaftserlebnis der Besucher prägend, weshalb der Zusammensetzung des Besucherkreises Bedeutung zukommen könne.
Es muss einen guten Grund geben
Das Antidiskriminierungsgesetz beschäftigt die Gerichte übrigens nicht zum ersten Mal. Besonders die Arbeitsgerichte hatten schon öfter damit zu tun. Dort ging es zum Beispiel um Tarifverträge, wonach ältere Kolleginnen und Kollegen mehr Urlaub haben als jüngere. Ist grundsätzlich zulässig, weil Ältere einen höheren Erholungsbedarf haben. Wenn die zusätzlichen Urlaubstage aber schon für 40-Jährige gelten, sei das nicht gerechtfertigt. Der Europäische Gerichtshof hielt es wiederum für altersdiskriminierend, dass Piloten in Deutschland teilweise schon mit 60 zwangspensioniert wurden; denn im Allgemeinen sei für Piloten erst mit 65 Jahren Schluss.
Die Grenze zwischen einer zulässigen Differenzierung und einer unzulässigen Diskriminierung verläuft also entlang des Sachgrundes. Gibt es gute Argumente für eine Unterscheidung nach dem Alter, ist sie zulässig. Fehlen diese, ist sie diskriminierend.