Neustadt RHEINPFALZ Plus Artikel Winzerstraße: Weg für umstrittene Bebauung frei

Trotz der Entscheidung des Stadtrechtsausschusses ist weiter offen, ob die Bebauungspläne für die Winzerstraße 16 auch realisier
Trotz der Entscheidung des Stadtrechtsausschusses ist weiter offen, ob die Bebauungspläne für die Winzerstraße 16 auch realisiert werden.

Der Besitzer des Grundstücks Winzerstraße 16 hat im September 2020 eine Baugenehmigung bekommen. Wegen eines Widerspruchs konnte er trotzdem nicht loslegen. Um das Vorhaben hatte es viele politische Debatten gegeben. Nach fast drei Jahren hat der Stadtrechtsausschuss entschieden.

Die Baugenehmigung ist politisch durchaus brisant, das könnte der Grund für die lange Verfahrensdauer sein. Im Juni 2020 hatte sich der Hambacher Ortsbeirat gegen eine Baugenehmigung ausgesprochen. Die gleiche Entscheidung traf der Bauausschuss im August 2020. Trotzdem wurde von der Stadtverwaltung eine Baugenehmigung erteilt.

Der für Bauangelegenheiten zuständige Beigeordnete Bernhard Adams hatte im Bauausschuss darauf hingewiesen, dass es baurechtlich keinen Grund gebe, den Bauantrag abzulehnen und eine Ablehnung juristisch kaum zu halten sei. Das beeindruckte die Mitglieder des Ausschusses jedoch nicht. Vor allem die Hambacher Kurt Werner (Grüne) und Pascal Bender (SPD) plädierten dafür, den Antrag abzulehnen, auch weil das Nachbarschaftsklima vergiftet sei, und es auf eine juristische Auseinandersetzung ankommen zu lassen.

Die Umgebung ist entscheidend

Trotzdem bekam der Besitzer des Grundstücks Winzerstraße 16 nach Angaben von Nadine Ihrig, Vorsitzende des Stadtrechtsausschusses, am 17. September 2020 eine Baugenehmigung. Gegen die haben die Besitzer des Anwesens Winzerstraße 14 am 16. Oktober 2020 Widerspruch eingelegt. Die Begründung wurde erst etwa ein Jahr später nachgereicht.

Wie Ihrig ausführte, steht auf dem Grundstück Winzerstraße 16 ein zweigeschossiges Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss. Das möchte der Besitzer abreißen und ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten bauen. Vorgesehen sei außerdem eine Tiefgarage. Da es für das Gebiet keinen Bebauungsplan gibt, ist die entscheidende Frage, ob sich das geplante Gebäude in die Umgebung einfügt. In Paragraf 34 des Baugesetzbuches ist festgelegt, dass ein Bauvorhaben genehmigt werden muss, „wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.“ Ob das so ist, darüber sind die Besitzer des Gebäudes Winzerstraße 14 auf der einen sowie Bauabteilung und der Besitzer des Grundstücks Winzerstraße 16 auf der anderen Seite unterschiedlicher Meinung.

Zu groß?

Das Gebäude sei überdimensioniert und passe nicht in die Umgebung, argumentierte Martin Pfeil, Rechtsanwalt der Besitzer des Gebäudes Winzerstraße 14. Zudem sei das Haus in die falsche Gebäudeklasse eingeteilt, so Pfeil. Die Einteilung von Gebäudeklassen richtet sich vor allem nach der Höhe von Gebäuden. Das Haus sei in Gebäudeklasse drei eingeteilt, das sei angesichts von acht Wohnungen eine zu niedrige Gebäudeklasse, so Pfeil. Von den Mitarbeitern der Abteilung Bauordnung heißt es dazu: Die Einteilung in Gebäudeklasse drei sei richtig, das Haus werde nicht höher als die entsprechend zulässigen sieben Meter.

Das geplante Haus füge sich eindeutig in die Umgebung ein, so die Mitarbeiter der Bauordnungsabteilung. Es seien ausschließlich Wohnungen vorgesehen, die Fläche, die überbaut werden soll, sei sogar kleiner als bei einigen Gebäuden in der Umgebung. Auch gebe es in der Umgebung mehrere Mehrfamilienhäuser, die gleich hoch oder sogar noch höher sind. Und die vorgesehene Bauweise passe ebenfalls zur Umgebung.

Gestiegene Baupreise

Der verhinderte Bauherr betonte, dass er die gesamte Planung mit der Stadtverwaltung abgesprochen und sich an alle Vorgaben gehalten habe. Den Widerspruch könne er auch deshalb nicht nachvollziehen, weil auf dem Grundstück Winzerstraße 14 ebenfalls ein Mehrfamilienhaus steht.

Auch der Stadtrechtsausschuss sah keinen Grund der dafür spricht, dass sich der geplante Neubau nicht in die Umgebung einfügt und wies den Widerspruch zurück. Der verhinderte Bauherr weiß jedoch nicht, ob er den Neubau angesichts der seit 2020 gestiegenen Baupreise realisieren kann.

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