Neustadt
Brandgefahr: Was die Stadt verboten hat – und was erlaubt ist
Spätestens seit dem großen Waldbrand im vergangenen Sommer unterhalb des Hambacher Schlosses sind die Verantwortlichen der Neustadter Stadtverwaltung und der Feuerwehr sensibilisiert und wissen um die Gefahren bei großer Trockenheit. Die Ausstattung der Feuerwehr ist entsprechend verbessert worden. Zugleich wird umfassend informiert, auf Verbote im Wald (Rauchen, offenes Feuer) hingewiesen, und die internen Abläufe werden auf den Ernstfall ausgerichtet.
Als weitere Stufe der Vorsichtsmaßnahmen hat die Stadt nun eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt zunächst bis 31. August, für das gesamte Neustadter Stadtgebiet und legt die Regeln sowie die Sanktionen fest. Bürgermeister Stefan Ulrich betont, dass durch dieses Regelwerk die zuständigen Stellen der Stadt eine konkrete Handhabe bekommen. Der Stadt gehe es aber auch „ums Sensibilisieren, wir wollen noch einmal bewusst machen, welche Gefahren von offenem Feuer im Außenbereich ausgehen“. Ulrich betont ferner: „Es geht nicht darum, die Bürger zu drangsalieren.“
„Ein Funke kann genügen“
Aber die aktuelle Situation sei aufgrund der langen Trockenheit extrem gefährlich, es herrsche einem offiziellen Index zufolge hohe Brandgefahr. „Unsere Feuerwehr hatte seit Ende Mai bereits zwölf Flächen- und Vegetationsbrände zu bekämpfen“, verdeutlicht Ulrich. Dass diese glimpflich verliefen, sei dem konsequenten und guten Eingreifen der Neustadter Feuerwehr zu verdanken. Aber klar müsse auch sein: „Ein Funke kann genügen.“ Man sei „sehr stolz“ auf die Feuerwehr, dürfe sie aber nicht überstrapazieren, „da das alle ehrenamtlich machen“. Und Bürgern müsse bewusst sein, dass jemand, „der so ein Feuer auslöst, auch haftbar gemacht werden kann für die Kosten des Feuerwehreinsatzes – und die können enorm sein“.
Konkret ziele die Stadt mit der Allgemeinverfügung darauf ab, „reale Gefahren zu reduzieren“. Daher beziehe sich das Verbot auch bewusst auf offenes Feuer im Außenbereich. Im Wortlaut heißt es in der Allgemeinverfügung, dass „das Betreiben von offenem Feuer im Freien außerhalb der geschlossenen Ortslage aus Gründen des Brandschutzes untersagt wird“.
Gas- und Elektrogrill erlaubt
Das Verbot gelte konkret für „Holz- und Kohlegrills, Lagerfeuer und sonstige offene Feuer auf privaten Grundstücken und öffentlichen Grillplätzen und Feuerstellen außerhalb der geschlossenen Ortslage“. Das Verbot umfasse auch das Verbrennen von Grünschnitt und beinhalte zudem ein Feuerwerksverbot. Laut der Verfügung „dürfen keine Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände verschossen oder gezündet werden“. Es gebe nur eine Ausnahme: „zugelassene gewerbliche Feuerwerke“. Es gehe um die „öffentliche Sicherheit“. Das Verbot sei das „einzig geeignete Mittel, die bestehende hohe Gefahr einzudämmen“. Das Risiko, dass sich ein Feuer im Außenbereich unkontrolliert ausbreiten könne, sei deutlich größer als innerhalb der Orte – auch weil die Feuerwehr weitere Anfahrtswege habe. In der Abwägung ist es laut Stadt somit vertretbar, zum Schutz von Menschen auf offene Feuer zu verzichten. „Zumal das Grillen mit Gas- oder Elektrogrill weiterhin zulässig ist.“ Diese Grillarten seien bewusst wie bisher erlaubt, sagt Ulrich, da von ihnen keine Gefahr eines Funkenschlag ausgehe.
Mit Blick aufs Grillen mit Holzkohle oder Holz auf Grundstücken innerhalb der Orte betont die Stadt: „Auch hier ist höchste Sorgsamkeit geboten, um Flächenbrände zu vermeiden“. Empfohlen werde daher eine ständige Aufsicht an einem Grill und dass sich Löschwasser in der Nähe befindet.
Ergänzend weist die Stadt auf die Regeln des Landeswaldgesetzes hin. So gilt im Wald striktes Rauchverbot. Ferner, so erläutert Bürgermeister Ulrich, „ist besonders wichtig, dass das Entzünden von Feuer in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Wald hin untersagt“ sei. „Diese gesetzliche Regelung gilt natürlich auch im Siedlungsbereich. Sie ist in Neustadt besonders wesentlich, da die Bebauung an vielen Stellen nahe an den Wald herangerückt ist“, sagt Ulrich.