Herxheim RHEINPFALZ Plus Artikel Parkscheibenstreit: Jurist wirft Ordnungsamt Pedanterie und Fehler vor

Manuel Gein mit seiner beanstandeten Parkscheibe.
Manuel Gein mit seiner beanstandeten Parkscheibe.

Der Fall einer minimal von der Norm abweichenden Parkscheibe zieht Kreise: Ein pensionierter Richter am Landgericht Landau zerpflückt Punkt für Punkt, warum eine Verwarnung über 20 Euro angeblich richtig gewesen sei. Er mahnt: Die Anzahl an Knöllchen darf kein Gradmesser für gute Leistungen sein.

Das Ordnungsamt Herxheim hat mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Seine Entscheidung, einen Autofahrer wegen eines falschen Ps auf der Parkscheibe mit einem Bußgeld zu belegen, war falsch. Letztlich sei Verbandsbürgermeisterin Hedi Braun dafür verantwortlich, dass das Verfahren nicht eingestellt worden sei, wie es angemessen gewesen wäre. Das schreibt Hans-Jürgen Welsch aus Herxheim, ein Richter im Ruhestand, der unter anderem am Amtsgericht Kandel für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig war und zuletzt am Landgericht in Landau arbeitete. Der pensionierte Jurist argumentiert, dass das Herxheimer Ordnungsamt ausgeblendet habe, „dass bei Geringfügigkeit die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ganz unterbleiben oder auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden kann“.

Welsch verweist auf einen Online-Kommentar des renommierten Beck-Verlags zum Ordnungswidrigkeitengesetz und erinnert, wie schon der Landauer Polizeibeamte und CDU-Vorsitzende Oliver Blanz, an den „Opportunitätsgrundsatz“, wonach eine Behörde nicht verpflichtet ist, ein Bußgeldverfahren einzuleiten und durchzuführen – insbesondere, wenn der Unrechtsgehalt des Verstoßes und das sich daraus ergebende Gefährdungspotential so gering ist, dass eine Verfolgung und Ahndung nicht geboten erscheint. Welsch formuliert es drastischer: Behörden dürften bei Bagatellverstößen den Bürgern nicht „auf pedantische Weise das Leben schwermachen“.

Behörde muss abwägen

Demnach liegt eine Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Doch Welsch hat den Eindruck, dass die bei Parkverstößen zuständigen Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen die Möglichkeit zur Einstellung wegen Geringfügigkeit oft ignorieren. Das sei ein gravierender Fehler: Im Verwaltungsrecht würden Verwaltungsakte oder Bescheide von Gerichten aufgehoben, wenn die Behörde ihr Ermessen überhaupt nicht oder fehlerhaft ausgeübt habe. Die in der RHEINPFALZ zitierten Aussagen des Herxheimer Fachbereichsleiters für Ordnung und Soziales ließen darauf schließen, dass dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei. „Auch so kann eine Behörde rechtswidrig handeln“, meint Welsch.

Über die Gründe kann Welsch nur spekulieren. Er fürchtet, es könnte am Interesse der Kommunen an möglichst hohen Einnahmen liegen. Dafür reichten schon subtile Mittel: „Wird die Zahl der Verfahren eines Parküberwachers ausdrücklich oder stillschweigend als Gradmesser seiner individuellen Leistung behandelt oder wird auch nur ein solcher Eindruck für ihn erweckt, so steht das Augenmaß bei der Verfolgung von Parkverstößen auf verlorenem Posten und die gesetzliche Ermächtigung zur Einstellung wegen Geringfügigkeit kommt nur auf dem Papier des Gesetzbuches vor ohne Chance auf eine bürgerfreundliche Mäßigung in der Ahndung von Bagatellverstößen.“

Verwarnung ohne Bußgeld wäre möglich gewesen

Selbst wenn ein Ordnungsamt sich nicht dazu durchringen könne, ein Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen, könnte es laut Bußgeldkatalog-Verordnung immer noch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld aussprechen, argumentiert Welsch weiter.

Er betont, dass das Bundesverfassungsgericht das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns in den Verfassungsrang erhoben habe. Dies müsse von Amtswaltern stets bedacht werden, wenn sie einen Bürger belasten. All das hätte berücksichtigt werden müssen – vom Gemeindebediensteten, der die Parkscheibe so akribisch beurteilt habe, und vom Leiter des Ordnungsamtes. Doch letztlich trage die Verbandsbürgermeisterin die Verantwortung.

Es gibt den Verbotsirrtum

Der Jurist argumentiert weiter, dass es außerdem noch den Sachverhalt des Verbotsirrtums gibt: Wenn einem „Täter“ bei Begehung einer Handlung die Einsicht fehle, etwas Unerlaubtes zu tun, könne man ihm dies nicht vorwerfen. Dann müsse für ihn die Unschuldsvermutung gelten. Dies sieht Welsch bei dem Autofahrer mit dem normwidrigen P auf der ansonsten korrekten Parkscheibe als gegeben an. Alles in allem bewertet Welsch das Herxheimer Geschehen „subjektiv und salopp“ als „ganz normalen Irrsinn“ in unserem Alltag.

x