Herxheim RHEINPFALZ Plus Artikel Südpfälzer nutzt falsche Parkscheibe und muss bezahlen

Manuel Gein musste ein Verwarngeld zahlen, weil das blaue „P“ auf seiner Parkscheibe nicht der Norm entspricht.
Manuel Gein musste ein Verwarngeld zahlen, weil das blaue »P« auf seiner Parkscheibe nicht der Norm entspricht.

Das Aussehen von Parkscheiben muss einer genauen Vorschrift entsprechen, sonst sind sie wirkungslos. Diese Erfahrung musste ein Erlenbacher in Herxheim machen. Er wittert Schikane von der Verbandsgemeinde, die ihn dafür verwarnte. Hat die Gemeinde richtig gehandelt?

Als der Erlenbacher Manuel Gein Anfang Januar entspannt von der Massage in der Nähe des Rathausplatzes in Herxheim kam und auf die Frontscheibe seines Autos blickte, staunte er nicht schlecht. Er hatte einen Strafzettel mit einem Verwarngeld von 20 Euro. Dabei stand er nur 36 Minuten auf einem Parkplatz, wo man eigentlich eine Stunde parken darf – wenn man denn die Parkscheibe mit der richtigen Parkzeit gut lesbar hinter die Scheibe legt, was er laut der Verwarnung, die unter seinem Scheibenwischer hing, nicht getan haben soll.

„Ich dachte erst, das sei ein schlechter Scherz“, wunderte er sich, hatte er seine Scheibe doch richtig in seinem Auto hinterlegt. Nach seinem Einspruch per E-Mail habe er dann einen Brief erhalten, dass seine Parkscheibe nicht dem Bild 318 der Straßenverkehrsordnung entspreche. Geins Parkscheibe ist ein Werbegeschenk der Firma Pfizer aus dem Jahr 2005. Sie hat die gleichen Maße, ist blau und weißt auch sonst alle vorgeschriebenen Merkmale wie die Aufschrift „Ankunftszeit“, einen Pfeil und ein Uhrzeitrad vor. Lediglich das „P“ auf Geins Scheibe ist blau anstatt weiß. „Ich finde allerdings, es dient dem Zweck die Parkzeit anzuzeigen, mehr als ausreichend. Die Scheibe hat auch keine Elektrik hintendran, bei der die Parkzeit mitläuft“, betont der Erlenbacher und wittert Schikane, benutzt er die Scheibe doch schon seit über einem Jahrzehnt ungestraft.

„Die Verbandsgemeinde hat richtig gehandelt“

Klaus Knoll, der Fachbereichsleiter für Ordnung und Soziales der Verbandsgemeinde Herxheim betont, dass die Straßenverkehrsordnung die Verwendung einer Parkscheibe, die dem Bild 318 entspricht, vorschreibt und andere, ähnlich aussehende Scheiben damit nicht zulässig sind. „Unseres Erachtens haben wir richtig gehandelt“, sagt er. Mit seiner eindeutigen Regelung wolle die Straßenverkehrsbehörde den Verkehrsteilnehmern eine Vorschrift präsentieren, die jede und jeder verstehen könne, und bei der die Verkehrsüberwachung und Justiz sich nicht mit auslegungsbedürftigen Begriffen beschäftigen müsse.

Das „Falschparken“ ist eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, bei der es eine Verwarnung mit Verwarngeld gibt. Diese werde nur wirksam, wenn der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden ist und das Geld fristgerecht bezahlt, erklärt Knoll. Einspruch könne der Betroffene nur bei einem förmlichen Bußgeldverfahren einlegen, dann trage er aber das Risiko zusätzlicher Verwaltungs- und Gerichtskosten.

„Mein Einspruch gegen das Verwarngeld wurde leider abgewiesen und leider übernimmt auch meine Rechtsschutzversicherung den Fall nicht, da es durch das Verwarngeld keinen Punkt in Flensburg gab“, bedauert Gein. Im Gegensatz zu einer Beindersheimerin, die in Ludwigshafen ein Knöllchen wegen einer pinken Parkscheibe bekam und dieses mit einem Lächeln noch abwenden konnte, erwischte Gein den Ordnungshüter, der das Knöllchen verteilte, nicht mehr vor Ort. „Leider bleibt mir wohl nur die Möglichkeit die Verwarnung zu zahlen.“ Der Erlenbacher erzählte die Geschichte in seinem Bekanntenkreis, wo nun einige seiner Freunde und Verwandten ihre Parkscheiben überprüfen. Er selbst hat noch eine zweite Scheibe von Rewe im Auto, die er künftig verwenden wird. Seine alte Scheibe schickt er damit in Rente.

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