Südwestpfalz RHEINPFALZ Plus Artikel Warum Verstöße gegen die Masern-Impfpflicht nicht geahndet werden

Seit dem 1. März 2020 müssen alle Menschen, die 1971 und später geboren sind und in Kindergärten, Schulen und Betreuungseinricht
Seit dem 1. März 2020 müssen alle Menschen, die 1971 und später geboren sind und in Kindergärten, Schulen und Betreuungseinrichtungen betreut werden oder tätig sind, gegen Masern geimpft sein. Das müssen sie bis spätestens 31. Dezember 2021 nachweisen.

Zum 1. März 2020 ist das geänderte Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Seither gilt, dass alle ab dem Jahr 1971 geborenen Mitarbeiter von Schulen und Kindergärten sowie Schüler und Kinder in Betreuungseinrichtungen gegen Masern geimpft oder immun sein müssen. Noch läuft die Übergangsfrist.

In der Südwestpfalz ist die Durchimpfungsrate sehr hoch, wie eine RHEINPFALZ-Anfrage bei der Kreisverwaltung ergibt. Die Masern-Durchimpfungsrate der Einschulungskinder des Schuljahres 2019/2020 in Pirmasens lag bei 98 Prozent, in Zweibrücken bei 97 Prozent sowie im Landkreis bei knapp 98 Prozent. Wie sich das seit Einführung der Impfpflicht entwickelt hat, lässt sich aber nicht sagen. „Im Oktober 2020 fielen die Schuluntersuchung 2020/21 wegen Corona aus“, informiert die Kreisverwaltung. Kreis-Pressesprecher Thorsten Höh weist darauf hin, „in den Vorjahren lagen wir in Zweibrücken, Pirmasens und dem Landkreis Südwestpfalz ziemlich konstant bei 95 Prozent. Das heißt, 95 Prozent der Kinder hatten zwei Impfungen und kompletten Schutz“. Er vermutet, „dass wir zu den absoluten Spitzenreitern gehören, was ein Verdienst der Kinderärzte ist, die hervorragende Arbeit im Bereich der Impfprävention leisten“.

Keine Maßnahmen vor 2022

Im Zuge der Gesetzesänderung müssen alle Kinder und Jugendlichen sowie die Beschäftigten in Kindergärten, Schulen und Betreuungseinrichtungen von Minderjährigen, die zum 1. März 2020 in den Einrichtungen waren, ihren Immunstatus gegen Masern nachweisen. Dafür wurde ihnen zunächst eine Frist bis zum 31. Juli 2021 eingeräumt. Diese Frist wurde auf den 31. Dezember 2021 verlängert. Wird der Nachweis bis dahin nicht erbracht, muss die Einrichtungsleitung das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen. Erst dann wird das Gesundheitsamt tätig.

Kinder, die zum Schuljahresbeginn 2021/2022 in die Schule gekommen sind, müssen grundsätzlich bis zum Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr den Nachweis vorlegen. Hier wurden die Schulen vom rheinland-pfälzischen Bildungsministerium gebeten, das zuständige Gesundheitsamt ebenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2021 zu informieren. Der Grund liegt auf der Hand: Durch die Corona-Pandemie und die damit verbundene Kontakt-Nachverfolgung bei Neuinfektionen arbeiten die Gesundheitsämter personell am Limit. Da gibt es keine Kapazitäten für die Kontrolle der Masernimpfungen und der Ahnung von Verstößen gegen die Impfpflicht.

Was ohne Nachweis passiert

Über den aktuellen Stand der Immunisierung an Schulen und Kindergärten liegen keine Informationen vor. „Die Kita muss den Neuzugang ohne Masernschutz versagen, eine Information an das Gesundheitsamt ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Von den Schulen wurde bislang noch keine Neuaufnahme mit fehlendem Masernschutznachweis gemeldet. Da die Bestandspersonen noch Gelegenheit haben, bis 31. Dezember ihrer Nachweispflicht nachzukommen, wurden wir in Sachen Masernschutz bis auf die Erteilung von Auskünften nicht tätig“, so Höh.

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Wird dem Gesundheitsamt eine Person mit fehlendem Masernschutznachweis gemeldet, kann das Gesundheitsamt die nachweispflichtige Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern, zu einem Beratungsgespräch einbestellen, die Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern fordern, ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot bei Nichtvorlage aussprechen. Da in Deutschland die Schulpflicht gilt, kann ein nicht gegen Masern geimpfter Schüler nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden. Impfverweigerern drohen Sanktionen: Das Gesundheitsamt kann bei Nichtvorlage des Nachweises ein Bußgeld bis zu 2500 Euro anordnen.

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