Donnersbergkreis Von Ausgangsbeschränkung bis Terminshopping – die wichtigsten Regeln im Donnersbergkreis

In der Nacht auf Sonntag tritt im Donnersbergkreis eine Allgemeinverfügung in Kraft. Landeseinheitlich ist geregelt, dass Kommunen, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen einen Sieben-Tage-Inzidenzwert von mehr als 100 aufweisen, diese Schutzmaßnahmen ergreifen müssen.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur noch alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines anderen Hausstands erlaubt. Kinder bis einschließlich sechs Jahren zählen nicht mit.Es gilt eine Ausgangsbeschränkung: Zwischen 21 und 5 Uhr des Folgetages darf die Wohnung nur aus triftigen Gründen verlassen werden. Dazu zählen berufliche Tätigkeiten, akute medizinische Behandlungen, Versorgung von Pflegebedürftigen oder Minderjährigen, Begleitung Sterbender, unter anderem Besuche bei Ehepartnern und Lebensgefährten, die Versorgung von Tieren und wenn Gefahr für das eigene Leben oder Eigentum besteht.Die Gastronomie bleibt auch im Außenbereich geschlossen.Im Einzelhandel gelten verschärfte Terminshopping-Regeln. Im Laden dürfen nur noch Personen eines einzigen Hausstands gleichzeitig einkaufen. Von dieser Regelung ausgenommen sind weiterhin Lebensmittel- und Getränkemärkte, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Wochenmarkt-Stände, Drogerien und Babyfachmärkte. Apotheken, Sanitäts- und Reformhäuser dürfen ebenso geöffnet bleiben wie Tankstellen, Banken und Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Buch- und Zeitungshandlungen, Großhandel, Blumenläden, Gärtnereien, Bau- und Gartenbaumärkte, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte. Abhol-, Liefer-, und Bringdienste sind erlaubt. Zwischen 21 und 6 Uhr des Folgetages dürfen keine alkoholhaltigen Getränke verkauft werden. Um 21 Uhr müssen die Geschäfte schließen.Ämter, Behörden, Verwaltungen, Bau- und Wertstoffhöfe und ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der Schutzmaßnahmen öffnen.Schließen müssen Kosmetik-, Piercing-, und Tattoostudios sowie Wellnessmassagesalons, weil hier das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen: Friseursalons, Optiker, Gehörgeräteakustiker, Fußpflege, Ergo-, Logo-, Podo- und Physiotherapie sowie Rehasport.Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten sind geschlossen.Proben und Auftritte in der Breiten- und Laienkultur sind nicht erlaubt.Mannschaft- und Kontaktsportarten im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt. In Einzelsportarten darf lediglich alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands und nur im Freien trainiert werden.

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