Rheinpfalz RHEINPFALZ Plus Artikel Ungeliebte Werbetafeln in Fischbach und Busenberg wahrscheinlich rechtens

Am Parkplatzeingang, zurückversetzt an den Zaun, könnte in Fischbach demnächst eine große Werbetafel stehen. Der Vizepräsident d
Am Parkplatzeingang, zurückversetzt an den Zaun, könnte in Fischbach demnächst eine große Werbetafel stehen. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichtes, Thomas Butzinger (2. von links), hatte zum Ortstermin geladen. Foto: Andrea Daum

Vor Ort hat sich am Dienstag das Verwaltungsgericht Neustadt ein Bild gemacht im Rechtsstreit der Ortsgemeinden Fischbach und Busenberg wegen der Aufstellung großer Werbetafeln, die gegen den Willen der Gemeinden genehmigt wurden. Und die nun vermutlich doch aufgestellt werden.

In Fischbach hat sich der Streit bereits erledigt: Am Wasgau-Markt in der Bitscher Straße kann eine 3,82 Meter breite und 2,76 Meter hohe sogenannte Großwerbetafel aufgestellt werden. Vor Ort zog Fischbachs Ortsbürgermeister Michael R. Schreiber die Klage gegen die Kreisverwaltung Südwestpfalz zurück, die die Tafel genehmigt hatte.Denn beim Vor-Ort-Termin des Verwaltungsgerichtes Neustadt hatte der Vorsitzende Richter Thomas Butzinger deutlich gemacht, dass die Klage der Ortsgemeinde keine Aussicht auf Erfolg hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts eines Streitwertes von 7500 Euro, an dem sich die Kosten für ein Urteil bemessen hätten, entschied Schreiber, die Klage zurückzunehmen.

Alternativer Standort im Gespräch

Ob die Plakatwand nun an diesem Platz aufgestellt wird – am Parkplatz des Wasgaumarktes, auf dem Grundstück des Nachbarn des Marktes, direkt am Gehweg – ist abschließend nicht geklärt. Schreiber schlug Julia Brehm, der Anwältin der Rheinland-Pfälzischen Großflächenwerbung Schmidt aus Pirmasens, die die Plakatwand stellen will, vor, sich alternativ mit einem Standort an der Tankstelle in der Hauptstraße zu befassen. Die sei, da es die einzige Tankstelle im Sauertal sei, sehr gut frequentiert, und aus Sicht der Gemeinde wäre es ein wesentlich besserer Standort. Mit dem Eigentümer sei gesprochen worden, der lehne das nicht kategorisch ab. Sie werde das mit ihrem Mandanten besprechen, sagte Brehm.

„So, aber was machen wir jetzt. Ich bin nicht hier, um über mögliche Standorte für Plakatwände zu diskutieren“, sagte Richter Butzinger, der stellvertretende Präsident des Verwaltungsgerichtes, schmunzelnd angesichts der Diskussion, die sich entsponnen hatte, bevor die Klage zurückgezogen wurde und der Richter das Verfahren eingestellt hatte.

Gemeinde fürchtet um Verkehrssicherheit

Den Standort, machten Schreiber und Daniel Burkhard von der Bauabteilung der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland deutlich, halten sie nach wie vor für nicht geeignet. An der Stelle am Parkplatz, an der früher eine Plakatwand stand, etwas weiter weg von der Straße: „Damit hätten wir kein Problem“, sagte Schreiber. Für ihren Mandanten sei dies keine Alternative, stellte Brehm fest. Der wolle die Frequenz des Straßenverkehrs auf der Bitscher Straße und die Frequenz durch die Besucher des Einkaufsmarktes gleichermaßen nutzen. Von der Straße wäre ein in die Platzmitte rückendes Plakat nicht zu sehen. Zudem wird auf beiden Seiten der Plakatwand Werbung angebracht.

Die Ortsgemeinde hatte argumentiert, dass durch das Aufstellen der Tafel die Verkehrssicherheit gefährdet werde, weil es die Hauptdurchfahrtstraße sei und der Bereich kurvig sei. Zudem verschandele sie das Ortsbild. Mit beiden Punkten hatte sich der Kreisrechtsausschuss schon befasst und keinen Ansatzpunkt gefunden, der rechtlich gegen die unbeleuchtete Plakatwand spricht. Deshalb war die erteilte Baugenehmigung – das von der Ortsgemeinde nicht erteilte Einvernehmen war ersetzt worden – als rechtens eingestuft worden.

Richter: Ortsgemeinde nicht zuständig

Für Butzinger waren die zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte sehr eindeutig. „Wir haben ja eine Referendarin hier. Was wäre denn die erste Frage, wie wir zu prüfen haben?“, fragte er Johanna Weidemeier, die derzeit im Referendariat bei der Kreisverwaltung tätig ist. Weil es ein durchaus interessanter Fall sei, habe er sie zum Außentermin mitgenommen, sagte Rechtsassessor Christian Schwarz, der als Vorsitzender des Kreisrechtsausschusses mit den Beisitzern die Entscheidung getroffen hatte, dass rechtlich nichts gegen das Aufstellen der Werbetafel spricht.

Als erstes sei die Frage zu klären, „ob wir uns mit dem Thema Verkehrssicherheit überhaupt beschäftigen müssen“, fuhr Butzinger fort. Nein, lautete seine Antwort. Aber nicht, weil die Verkehrssicherheit nicht wichtig wäre, sondern weil die Gemeinde rechtlich nicht zuständig sei für diese Frage. Was Fragen der Verkehrssicherheit anbelangt, sei die Verbandsgemeinde die zuständige Behörde. Die Ortsgemeinde habe also hier keine Grundlage, um zu klagen. Er verwies auf den Paragrafen 17 der Landesbauordnung, der zum Beispiel besagt, dass bauliche Anlagen an sich verkehrssicher sein müssen und die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährden dürfen. Ansatzpunkte für ein Eingreifen der Ortsgemeinde gebe es hier nicht.

Es bleibt nur die Frage nach dem Ortsbild

Bleibe nur die Frage nach dem Ortsbild, ob es verschandelt werde. Hier bestehe für die Ortsgemeinde aufgrund der gegebenen Planungshoheit ein rechtlicher Ansatz. Aber der greift aus Sicht von Butzinger nicht. Die Plakatwand sei nicht in einem Wohngebiet geplant, es gebe Gewerbe im Umfeld. Zudem sei das Ortsbild großräumiger zu sehen. Deshalb spreche rechtlich nichts dafür, dass die Plakatwand das Ortsbild negativ beeinträchtige. Nachdem Butzinger seine Rechtsauffassung deutlich gemacht hatte und feststellte: „Sie merken, ich möchte auf eine Einstellung des Verfahrens hinaus“, entschied Schreiber, diesen winkenden verbalen Zaunpfählen zu folgen und die Klage zurückzuziehen.

Auch Busenberg hat keine Chancen

Zweiter Stopp des Verwaltungsgerichtes war am Dienstag Busenberg, wo das Verfahren der Firma Westfa gegen die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses Thema war. Die Firma wollte mit ihrem Antrag vom Juli 2017 in der Hauptstraße eine großflächige Werbetafel anbringen, die Gemeinde war dagegen. Die Kreisverwaltung als zuständige Baubehörde erteilte trotzdem eine Baugenehmigung, wogegen die Gemeinde Widerspruch einlegte. Diesem gab der Kreisrechtsausschuss statt – anders als im Fischbacher Fall. Dagegen ging wiederum die Firma vor.

Vor dem betreffenden Anwesen in der Hauptstraße eröffnete der Vorsitzende Richter Thomas Butzinger in Anwesenheit von Vertretern der Verbandsgemeinde, Kreisverwaltung, dem Rechtsvertreter der klagenden Firma sowie Ortsbürgermeister Christof Müller die Verhandlung. Butzinger erklärte, er verstehe, dass die Gemeinde ihre Planungshoheit verteidigen wolle. Auch Entscheidungen bezüglich des Ortsbildes würden unter das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde fallen.

Richter: Widerspruch rechtswidrig

Auch in Busenberg sieht der Richter jedoch ein Problem mit der Zuständigkeit der Gemeinde. Die Genehmigung einer solchen Tafel sei unter verkehrsrechtlichen Aspekten zu beurteilen, was jedoch nicht unter die Aufgaben der Ortsgemeinde falle. Seiner Ansicht nach hätte deshalb dem Widerspruch der Gemeinde nicht stattgegeben werden dürfen, der Widerspruch sei rechtswidrig. Der Einwand, die Tafel stelle beispielsweise ein Verkehrshindernis oder eine Verkehrsbeeinträchtigung dar, wäre zwar ein Widerspruchsgrund, der jedoch nur der zuständigen Baugenehmigungsbehörde zustehe. Damit sei der Widerspruch rechtswidrig, so Butzinger. Er hob deshalb den Widerspruchsbescheid auf, womit die Firma aktuell eine Baugenehmigung für die Tafel besitzt.

Ärger über Genehmigung „vom Schreibtisch“

Ortsbürgermeister Christof Müller wird für die Gemeinde wegen wahrscheinlicher Aussichtslosigkeit und auch finanziellem Aufwand nicht gegen die Entscheidung intervenieren. Zufrieden ist Müller ganz und gar nicht: „Was mich besonders ärgert, ist, dass die Baugenehmigungsbehörde vom Schreibtisch aus eine Genehmigung erteilt hat, ohne sich vor Ort über die tatsächliche Situation kundig zu machen.“

Ortstermin in Busenberg: Der Richter vor dem beantragten Aufstellungsplatz (rechts).
Ortstermin in Busenberg: Der Richter vor dem beantragten Aufstellungsplatz (rechts). Foto: Albert Nagel
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