Rheinpfalz Schülerin soll Taschenlampe benutzen

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„Kein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten von Pleisweiler-Oberhofen nach Bad Bergzabern“, lautet die nüchterne Überschrift der Mitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt. „Es ist deprimierend“, findet Pleisweiler-Oberhofens Ortsbürgermeister Roland Gruschinski. Die Argumentation des Gerichts ist für ihn nicht nachvollziehbar.

Zur Erinnerung: Seit rund zwei Jahren gehen Eltern aus Pleisweiler-Oberhofen auf die Barrikaden, weil die Kreisverwaltung den Zuschuss für das Maxx-Ticket für ihre Kinder gestrichen hat. Die Begründung der Verwaltung: Der Schulweg ist „nicht besonders gefährlich“ und kürzer als vier Kilometer. Die Klage vor dem Kreisrechtsausschuss wurde abgewiesen, als Musterkläger ging Thomas Schneider vor das Verwaltungsgericht Neustadt. Und schöpfte, wie viele andere, zunächst Hoffnung. Auch wegen einer Ortsbegehung durch das Gericht im Frühjahr, bei der die gefährlichen Stellen in der Weinstraße in Pleisweiler, an denen sich Richter und Mitarbeiter der Kreisverwaltung an die Hauswände drücken mussten, nicht zu übersehen waren. Die Gerichtsverhandlung im Frühjahr in Neustadt brachte scheinbar einen weiteren Pluspunkt für den Kläger. Der Vorsitzende Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt, Helmut Damian, stufte die Weinstraße als besonders gefährlich ein. Ein Gutachten des Klägers hatte auch entgegen der Meinung der Kreisverwaltung bewiesen, dass die Kuppe an einer sehr engen Stelle der stark befahrenen Weinstraße und Teile des Wirtschaftsweges nach Bad Bergzabern nicht ausreichend beleuchtet sind. Kläger und Gemeinde hofften bis zuletzt wenigstens auf eine Winterregelung, sprich: das Maxx-Ticket wird, wie zum Beispiel in St. Martin, in den Wintermonaten bezahlt. Das Verwaltungsgericht sagt nein, es wird gar nicht bezahlt. Die Schülerin, deren Vater die Musterklage führt, könne einen alternativen Weg nutzen, der nicht als „besonders gefährlich anzusehen sei“. Die Kuppe, die alle Schüler aus den beiden Ortsteilen passieren müssen, hält das Gericht mit mindestens einem Meter an der schmalsten Stelle für ausreichend bemessen. Zwar seien dort keine Straßenlampen vorhanden, jedoch werde dieses lediglich 350 Meter lange Teilstück des Schulweges in der Winterzeit durch die Fahrzeuge, die im Berufsverkehr bis etwa 8 Uhr vermehrt unterwegs seien, ausgeleuchtet, steht in der Urteilsbegründung. Im Übrigen könne die Schülerin das Unfallrisiko dadurch herabsetzen, indem sie helle oder reflektierende Kleidung trage. Zudem bestehe die Möglichkeit, falls die Ausleuchtung der Fahrzeuge als unzureichend empfunden werde, eine Taschenlampe mit sich zu führen. Dies sei zumutbar, begründet das Verwaltungsgericht seine Entscheidung und die daraus folgenden Hinweise zur Schadensminimierung. Definiert wird im Urteil auch, was die „strengen Anforderungen“ an einen Schulweg sind, der im Sinne des Schulgesetzes als „besonders gefährlich“ eingestuft wird. Erforderlich dafür sei die „gesteigerte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts“. Und der Weg müsse über eine längere Strecke überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehwege oder begehbare Randstreifen führen. Berufung gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden. Ob der Kläger in Berufung gehen wird, war gestern noch nicht bekannt. Er werde sich überlegen, vom Tüv Rheinland-Pfalz ein Gutachten über den Schulweg erstellen zu lassen, kündigt Gruschinski an. |pfn

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