Rheinpfalz Hauenstein verliert vor Gericht gegen Kreisverwaltung

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Die Ortsgemeinde Hauenstein ist mit ihrem juristischen Vorstoß gescheitert, die von der Kreisverwaltung Südwestpfalz angeordnete Anhebung der Grundsteuer B von 365 auf 385 Prozent außer Kraft zu setzen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am Dienstag die Klage der Ortsgemeinde abgewiesen, wie eine Gerichtssprecherin auf RHEINPFALZ-Anfrage mitteilte. Bürgermeister Bernhard Rödig wollte sich zu dem Urteil zunächst nicht äußern.

Die Ortsgemeinde hatte ihre Klage damit begründet, dass die Kommunalaufsicht in Hauensteins verfassungsrechtlich geschütztes Selbstverwaltungsrecht eingegriffen habe. Durch die Erhöhung der Grundsteuer habe man die Finanzhoheit der Gemeinde missachtet, argumentierte Hauenstein. Die Neustadter Richter folgten dieser Auffassung jedoch nicht: In der Maßnahme der Kommunalaufsicht sieht das Gericht keinen unzulässigen Eingriff in die Finanzhoheit der Ortsgemeinde. In der Regel habe die Kommunalaufsicht zwar kein Recht, einer Gemeinde vorzugeben, welche konkreten Maßnahmen sie bei der Haushaltskonsolidierung ergreifen muss. Die Gemeinde müsse aber „zur Bewältigung ihrer kommunalen Finanzkrise ihre Kräfte größtmöglich anspannen, insbesondere ihre Einnahmequellen angemessen ausschöpfen“, so das Gericht. Das sei im Falle Hauensteins nicht ersichtlich gewesen. Deshalb sei die Kreisverwaltung im Recht gewesen, als sie den Hebesatz der Grundsteuer per Ersatzvornahme erhöhte. Zur Vorgeschichte: Die Kreisverwaltung hatte im August 2015 den Haushalt der Ortsgemeinde Hauenstein für die Jahre 2015 und 2016 genehmigt, obwohl der Finanzhaushalt in beiden Jahren nicht ausgeglichen werden konnte. Gelder durch eine freie Finanzspitze waren nicht vorhanden und wurden auch in den kommenden Haushaltsjahren nicht erwartet. Die Ortsgemeinde wurde daher aufgefordert, wie es aus Neustadt weiter heißt, ihren Verpflichtungen nachzukommen und bis 30. Oktober 2015 ein verbindliches und wirksames Konsolidierungskonzept vorzulegen. Das habe die Ortsgemeinde nicht getan. Deshalb ordnete die Kreisverwaltung am 9. Juni 2016 an, dass der Rat bis spätestens 23. Juni den Hebesatz für die Grundsteuer B fürs Haushaltsjahr 2016 neu festsetzen muss. Dabei drohte die Verwaltung damit, die Grundsteuer selbst zu erhöhen, falls die Ortsgemeinde sich weigert. Am Tag vor der gesetzten Frist, dem 22. Juni, beschloss der Gemeinderat einstimmig, der Anordnung nicht nachzukommen. Daraufhin erhöhte die Kreisverwaltung am 27. Juni den Hebesatz für die Grundsteuer B per Ersatzvornahme mit sofortiger Wirkung. Der Widerspruch der Gemeinde wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 23. November 2016 zurückgewiesen. Für diesen Fall hatte der Ortsgemeinderat ebenfalls einstimmig beschlossen, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, die mit dem Urteil vom Dienstag abschlägig beschieden wurde. Ortsbürgermeister Bernhard Rödig wollte zu dem Urteil, das ihm noch nicht vorliegt, zunächst keine Stellung beziehen. Der Gemeinderat müsse nun entscheiden, ob er gegen das Urteil Berufung einlegt.

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