Rheinpfalz Hauenstein/Neustadt: Streit um Turm zwischen Kirche und Gemeinde vor Verwaltungsgericht
Noch keine Entscheidung fällte das Verwaltungsgericht Neustadt in der Streitsache zwischen Katholischer Kirchenstiftung und Ortsgemeinde Hauenstein, bei der es darum geht, wer die Bauträgerschaft für den Turm der Bartholomäuskirche zu tragen und für dessen finanzielle Unterhaltung aufzukommen hat. Nach der 70-minütigen mündlichen Verhandlung teilte die Vorsitzende Richterin Carmen Seiler-Dürr mit, dass das Urteil der Kammer schriftlich zugestellt werde: „Das kann eine, zwei oder auch drei Wochen dauern“, ließ sie das Zeitfenster offen.
Kirchenstiftung investierte 300.000 Euro
Der Hintergrund: 2015 und 2016 hatte die Kirchenstiftung rund 300.000 Euro investiert, um den Kirchturm zu sanieren (wir berichteten). Bereits im Vorfeld der Sanierung war zwischen Pfarrei und Ortsgemeinde darüber gestritten worden, wer für die Kosten aufkommen müsse, was nun zu dem Rechtsstreit führte. Als Kläger hatte die Kirchenstiftung beantragt, dass die Ortsgemeinde „für den Turm der Bartholomäuskirche baulastverpflichtet ist“. Die Ortsgemeinde hatte gefordert, die Klage abzuweisen. Der Antrag der Kirchenstiftung, die im Grundbuch als Eigentümerin des Turmes eingetragen ist, beruht auf der Annahme, dass die Gemeinde nicht nur den Bau des Turms in den 1820er Jahren finanzierte, sondern auch für Unterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen aufgekommen sei. Daraus habe sich ein Gewohnheitsrecht entwickelt, das die Baulastträgerschaft der Gemeinde begründet – für den aktuellen Fall und für künftige Maßnahmen.
Richterin: "Historisch interessanter Fall"
Die Richterin sprach von „einem auch historisch sehr interessanten Fall“. Und die Historie wurde denn reichlich bemüht: So wurden alle Baumaßnahmen aus 190 Jahren aufgelistet: Da ging’s um den Bau des Turms, den Ortschronist Karl Kreuter 1924 als „der Gemeinde gehörig“ bezeichnete, und einen Blitzeinschlag 1871, dessen Folgen die Ortsgemeinde mit Geldern aus der Brandversicherung beglich.
Vergangene Auseinandersetzungen ohne Ergebnis
Es wurden Renovierungsmaßnahmen aus dem Jahr 1950 erwähnt, zu denen die Gemeinde 2500 Mark zuschoss, und ein Schreiben des Pfarramts an den Gemeinderat von 1957, als man eine Beteiligung an Renovierungsmaßnahmen in Höhe von 4000 bis 5000 Mark beantragte. Auch 1990 setzten sich Kirchenstiftung und Gemeinde über die Baulastträgerschaft auseinander – ohne Ergebnis.
Anwalt der Kirchenstiftung widersprach heftig
Ob diese und andere Maßnahmen ausreichten, um ein Gewohnheitsrecht abzuleiten, ließ die Richterin offen. Über die Motivation der Gemeinde, der Kirche bei den finanziellen Lasten des Turms beizustehen, etwa durch Feststellung der Bauträgerschaft, gebe es keine Aussagen. Die Beantragung eines Zuschusses durch den Pfarrer spreche nicht für eine rechtliche Bindung zur Kostenübernahme durch die Gemeinde. Eine Aussage, der Rechtsanwalt Thomas Stumpf aus der Pirmasenser Kanzlei Höh&Königsamen, der die Kirchenstiftung mit Bistumsjustiziar Marcus Wüstemann vertrat, heftig widersprach. Zum Gewohnheitsrecht allgemein nannte die Richterin als Voraussetzung unter anderem der „regelmäßigen Übung über eine erhebliche Zeitspanne“, sodass sich eine „Norm herausbildet“ sowie die „gemeinsame Überzeugung aller Beteiligten“, dass diese regelmäßige Übung korrekt sei.
"Irrige Rechtsauffassung" begründet Kostenbeteiligung
Hier setzte die Argumentation der Ortsgemeinde, die von Justizrat Thomas Besenbruch aus der Zweibrücker Kanzlei Born vertreten wurde, ein: Darüber, ob die Ortsgemeinde Baulastträger sei, sei nirgendwo eine „gemeinsame Rechtsüberzeugung formuliert worden“. Die Übernahme von Kosten beruhe auf der „irrigen Rechtsauffassung“, dass der Turm Eigentum der Gemeinde sei. Im Übrigen habe die Kirche ohne Abstimmung mit der Gemeinde die Sanierung in Auftrag gegeben.
2015: Fast 35 Prozent Nichtkatholiken
In der Verhandlung ging es um die frühere Funktion des Kirchturms als „Zeitmesser“ und Alarmgeber, es ging in einem Nebensatz um die finanzielle Situation der Gemeinde und um deren konfessionelle Zusammensetzung. Einst lebten dort nur 0,1 Prozent Andersgläubige, 2015 fast 35 Prozent Nichtkatholiken, woraus sich die Frage nach der Anpassung einer Baulastpflicht der Gemeinde ergeben könnte. Es gab viele historische Details, angefangen vom Konzil von Trient (1543) bis zur Herrschaft der königlichen bayrischen Regierung über die Pfalz etwa. Und es gab viel Juristisches, das den Fall berührt: die bayrische Versicherungsordnung von 1912, eine Dissertation aus dem Jahr 1910, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1959.
Urteil unklar
All dies wird in das Urteil einfließen. Eine Tendenz des Gerichts in die eine oder andere Richtung war nicht zu erkennen. Vielleicht ist der Hinweis auf die konfessionelle Zusammensetzung der Gemeinde ein kleiner Fingerzeig. „Wir warten das Urteil ab, dann werden wir weitersehen“: Das Resümee beider Parteien kam fast wortgleich.