Rheinpfalz Bürgerbegehren: Zweite Klage

«Schönau/Neustadt.»„Das klagende ,Bürgerbegehren zu dem geplanten Ausbau der Wengelsbacher Straße in Schönau’ hat keinen Anspruch gegen den Schönauer Gemeinderat auf Zulassung des von ihm beantragten Bürgerbegehrens.“ So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt am 10. Mai auf die Klage von Martin Stritzinger, dem Initiator des Bürgerbegehrens, vom 27. Juli 2016 (wir berichteten am 11. Mai). Mit dieser Klage wollte er, so das Gericht, „die Feststellung der Nichtigkeit des Gemeinderatsbeschlusses hinsichtlich der Ablehnung des Bürgerbegehrens“. Da das Gericht dem aber nicht nachkam, hat Stritzinger nun am Dienstag eine weitere Klage nachgeschoben. In der neuen Klage wird beantragt, dass der Gemeinderatsbeschluss „hinsichtlich der Ablehnung des Bürgerbegehrens verworfen wird. Der Gemeinderat ist zu verurteilen, den angestrebten Bürgerentscheid durchzuführen“. Den Unterschied zwischen beiden Klagen erklärt Stritzinger so: Die erste Klage hatte „nicht die Nichtigerklärung des Gemeinderatsbeschlusses zum Ziel. Die Klage ... sollte den Gemeinderat dazu verpflichten, sich nochmals mit dem Bürgerbegehren zu befassen“. Da, so Stritzinger weiter, „beide Klagen unzweifelhaft unterschiedliche Ziele verfolgen, besteht mit Einschränkungen Klageberechtigung für die zweite nun vorliegende Klage.“