Rheinpfalz Aldi darf bauen

Auf diesem Gelände will Aldi seinen neuen Markt errichten.
Auf diesem Gelände will Aldi seinen neuen Markt errichten.

Alle drei Bebauungspläne des Industrie- und Gewerbegebiets „Auf der Reichenbach“ sind unwirksam. Daher waren die Festsetzungen in den Plänen für das Verwaltungsgericht Neustadt, das sich gestern zu einem Ortstermin auf der Reichenbach einfand, ohne Bedeutung. Maßgebend für das Gericht war die Frage, ob sich das Bauvorhaben von Aldi in die nähere Umgebung einfügt. Dies sieht das Gericht so.

Seit 2013 möchte Aldi seinen seit 1989 auf der Reichenbach bestehenden Markt erweitern. Diese Erweiterung wurde vom Bauamt des Landkreises bisher abgelehnt, da nach den Bebauungsplänen großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen sei. Schon die bisherigen Genehmigungen für die Aldi- und Lidl-Märkte seien rechtmäßig erfolgt. Das Unternehmen hat gegen die Ablehnung einer Erweiterung vor dem Verwaltungsgericht Neustadt geklagt. Gestern fand auf der Reichenbach ein Ortstermin statt, bei dem das Verwaltungsgericht sich einen Eindruck von den tatsächlichen baulichen Verhältnissen machte. Die große Überraschung kam für alle Prozessbeteiligten gleich zu Beginn. Die Vorsitzende Richterin, Carmen Seiler-Dürr, erklärte, dass das Verwaltungsgericht zuerst die förmlichen Teile eines Bebauungsplans prüfe. Beim ersten Bebauungsplan von 1976 habe das Gericht Fehler festgestellt, die dazu führen, dass der Plan unwirksam ist. Die Bekanntmachung des Plans habe seinerzeit der damalige Verbandsbürgermeister und nicht der Stadtbürgermeister unterschrieben. Der Verbandsbürgermeister habe jedoch keine Befugnisse bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Es handelt sich hier um die Aufstellung einer Satzung und dies sei kein Geschäft der Verwaltung. Den gleichen Sachverhalt stellte das Gericht beim Bebauungsplan von 1992/93 fest. „Da müssen wir etwas schlucken“, bemerkte VG-Bürgermeister Michael Zwick. Für die Richterin sei dies auch einmalig in ihrer langen Berufslaufbahn. Ein Vertreter des Landkreises legte dann noch einen Plan von 1994/95 vor, der dem Gericht bisher nicht bekannt war. Aber auch hier hatte der Verbandsbürgermeister unterschrieben. Da es im Industriegebiet keinen rechtmäßigen Bebauungsplan gibt, kommen die Regelungen des Paragrafen 34 des Baugesetzbuchs zur Anwendung. Es kommt für das Gericht darauf an, ob sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügt. Zuerst musste der Bereich der „näheren Umgebung“ festgelegt werden. Alle Prozessbeteiligten waren sich einig, dass dies nicht das gesamte Industriegebiet sein konnte. Aldi plant einen Neubau mit einer Marktfläche von 1220 Quadratmetern auf einem Brachgelände direkt neben dem Lidl-Markt und dem Bauzentrum Bauunion und investiert rund vier Millionen Euro. Maßgebend für das Gericht war somit in Nord-Süd-Richtung die Bebauung von der B 427 bis zur Wieslauter und in West-Ost von der Zimmerei C. Singer bis zur Einmündung in die Industriestraße. Außer einem Wohnhaus direkt an der B 427 gibt es nur Gewerbebetriebe beziehungsweise mit dem Lidl-Markt und dem Bauzentrum Einkaufsmärkte. Die Richterin sprach von einer „Gemengelage“. Aldi würde sich einfügen, da Lidl schon da ist. So ging es für das Gericht nur noch um die Prüfung eventueller schädlicher Auswirkungen durch den größeren Einkaufsmarkt. Die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung errechnete in ihrem Gutachten, das alle Prozessparteien akzeptierten, Umsatzrückgänge von einem Prozent in Bundenthal und Fischbach und drei bis vier Prozent in Dahn. Als schädlich angenommen werden Umsatzrückgänge von zehn Prozent. Davon sei man weit entfernt, so die Richterin. Laut Kreisbaubehörde würde es sich beim Aldi-Neubau um den einzigen großflächigen Einkaufsmarkt handeln. Das sah das Gericht anders, denn großflächig sei ein Markt ab 800 Quadratmetern – und der Lidl-Markt hat 900 Quadratmeter. Das Gericht sah keine Gründe gegen eine Genehmigung des geplanten Aldi-Markts. Nach einer internen Beratung der Kreisbauamtsmitarbeiter erklärte Katharina Satzky, dass der Landkreis eine Genehmigung für den Aldi-Markt erteilen wird, unter dem Vorbehalt der Prüfung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Wichtig war Satzky, dass im Gerichtsbeschluss aufgenommen wird, dass die bisherigen Bebauungspläne der Stadt für das Industriegebiet unrechtmäßig sind. Dem Beschluss des Gerichts stimmten alle Prozessbeteiligten zu. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wurde auf 182.000 Euro festgesetzt.

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