Rheinland-Pfalz
Hickhack um Maskenpflicht in den Städten
Verschiedene Städte in Rheinland-Pfalz haben wegen der Corona-Krise in Fußgängerzonen und Citybereichen Maskenpflicht angeordnet. Das Verwaltungsgericht Trier aber sagt nun: Diese Maßnahme hat kaum einen Einfluss auf die Verbreitung des Virus und ist deshalb unverhältnismäßig. Im Falle Triers haben die Richter die Innenstadt-Maskenpflicht daher jetzt gekippt.
So ist es in der Pfalz
In Speyer, das sich gerade zu einem bundesweiten Corona-Hotspot entwickelt hat, soll in Teilen der Altstadt ab Mittwoch eine Maskenpflicht gelten. Ludwigshafen macht eine solche Auflage bereits seit 22. Oktober. Die Stadt Trier hatte die Maskenpflicht für die gesamte Fußgängerzone und angrenzende Teile der Innenstadt zunächst nur freitags bis sonntags angeordnet, dann aber ab 30. Oktober auf die ganze Woche ausgedehnt – sie gilt rund um die Uhr.
Auch im Falle Ludwigshafens kam die Maskenpflicht auf den Prüfstand. Doch das hier zuständige Verwaltungsgericht Neustadt hatte nichts zu beanstanden. Nach derzeitigem Sachstand erscheine die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Freien als geeignetes Mittel zur Eindämmung der Infektionszahlen, sagten die Neustadter Richter. Es sei nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht werde; die Möglichkeit der Zweckerreichung genüge.
Der Widerspruch einer Trierer Juristin
Die Richter-Kollegen in Trier sehen das offensichtlich völlig anders, wie ihr am Dienstag veröffentlichter Beschluss zeigt. Eine Juristin, die ihren Arbeitsplatz in der Trierer Innenstadt hat, war gegen die Maskenpflicht-Anordnung vorgegangen. Mit Erfolg. Denn nach Auffassung der Trierer Richter gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass trotz der bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen in der Trierer Innenstadt ein beachtliches Infektionsrisiko besteht, das mit einer Maskenpflicht bekämpft werden müsste.
Zwar ist auch Trier als Corona-Risikogebiet eingestuft, die Richter sehen das aber eher gelassen: Der Anteil der Neuinfektionen liege im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung im Promillebereich. Das schließe zwar Gegenmaßnahmen nicht grundsätzlich aus, gestehen die Richter zu. Sie sagen aber: „Andererseits legitimieren die Zahlen nicht jedwede zusätzliche Beschränkung ohne Nachweis ihrer Erforderlichkeit und Angemessenheit.“
Richter: Zu pauschal begründet
Diese Nachweise vermissen die Richter nämlich in der Anordnung. Die Stadtverwaltung habe die Maskenpflicht nur pauschal begründet und beispielsweise geltend gemacht, die Trierer Innenstadt sei geprägt durch enge Straßenzüge und hohes Besucheraufkommen, vor den Schaufenstern könne es so zur Nichteinhaltung des Mindestabstandes kommen. Dem halten die Richter entgegen, die zentralen Straßen in der Fußgängerzone seien ziemlich breit; dazu stelle sich die Frage, ob Verstöße gegen den Mindestabstand nicht auch mit Kontrollen durch Ordnungsamt und Polizei abgestellt werden könnten.
Stadt legt Beschwerde beim OVG ein
Jenseits der Trierer Altstadt-Verhältnisse geht es den Verwaltungsrichtern aber offensichtlich auch um Grundsätzliches: Eine Infektion mit dem Corona-Erreger führe „nur in vergleichsweise seltenen Fällen zu schwerwiegenden Erkrankungen“. Vor diesem Hintergrund sei es unangemessen, mit der Anordnung einer Maskenpflicht in der Innenstadt die Handlungsfreiheit einer Vielzahl von Menschen einzuschränken, obgleich von dieser Maßnahmen allenfalls eine nur geringfügige Reduzierung des Infektionsrisikos zu erwarten sei.
Die Stadt Trier will gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz einlegen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts widerspreche der weit überwiegenden Einschätzung der Experten beispielsweise aus dem Robert-Koch-Institut und der Gesundheitsämter sowie dem aktuellen Handeln von Bundes- und Landesregierung, sagte Stadtsprecher Michael Schmitz.
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