Meinung RHEINPFALZ Plus Artikel Gesetz zur Teil-Impfpflicht: Fern der Praxis

Wer sich nicht impfen lässt, riskiert im Extremfall die Kündigung.
Wer sich nicht impfen lässt, riskiert im Extremfall die Kündigung.

Die Impfpflicht für Mitarbeiter von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen verfolgt das richtige Ziel, lässt aber für Beschäftigte, Arbeitgeber und Gesundheitsämter zu viele Fragen offen.

Nun ist es soweit. Egal ob Arzt, Pflege-, Reinigungs- oder Küchenkraft: Ab sofort müssen alle, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind, nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft sind. Ziel dieser sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist es, besonders vulnerable Personengruppen, etwa Patienten in Krankenhäusern oder Bewohner von Pflegeheimen, besser vor einer Corona-Infektion zu schützen.

An dieser Stelle taucht bereits das erste Fragezeichen auf. Denn auch wenn ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber ordnungsgemäß seinen Status als Ungeimpfter offenlegt und der dies gleich dem zuständigen Gesundheitsamt meldet, wird es wohl eine Zeit dauern, ehe die Behörde entscheidet, wie mit diesem Mitarbeiter umzugehen ist. Ob dieser beispielsweise mit einem Betretungsverbot belegt wird. Was in dieser Zeit, die sich eher nach Wochen denn nach Tagen bemessen dürfte, geschieht, lässt das Gesetz offen. Das heißt, ein solcher Mitarbeiter hat unter Umständen noch länger Kontakt mit Patienten – was die Zielsetzung des Gesetzes ad absurdum führen würde.

Auf Gesundheitsämter kommt eine Menge Arbeit zu

Dies ist nicht der einzige Punkt, an dem Fragen aufgeworfen werden, auf die der Gesetzgeber keine Antwort gibt. Fragen, die nicht nur die betroffenen, um Einkommen und Job bangenden Beschäftigten, sondern auch die Arbeitgeber umtreiben. Denn sie sind es, die am Ende die arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus der Entscheidung des Gesundheitsamtes ziehen müssen. Konsequenzen, die bis zur Kündigung des ungeimpften Mitarbeiters reichen können. Hier geht es also um wichtige Entscheidungen von existenzieller Tragweite.

Auch auf die ohnehin schon überlasteten Gesundheitsämter kommt in Sachen Teil-Impfpflicht eine Menge Arbeit zu. Abgesehen von der schieren Zahl der Fälle wird ihnen bei ihrer Entscheidung ein Ermessensspielraum eingeräumt – was die Sache nicht einfacher, die Arbeit nicht weniger macht. Die Ämter sollen beispielsweise bei ihren Entscheidungen auch die Versorgungssicherheit im Blick haben, ob also bei Betretungs- und Beschäftigungsverboten die Gefahr besteht, dass Patienten und Heimbewohner nicht mehr ausreichend versorgt werden können. Angesichts der ohnehin vielerorts bestehenden Personalknappheit ist dieser Aspekt alles andere als trivial. Zugespitzt läuft das Ganze auf eine Abwägung hinaus: Ist es riskanter, kranke oder alte Menschen weiter von einem Ungeimpften versorgen zu lassen, oder diesen Mitarbeiter abzuziehen und damit die häufig ohnehin knappen Pflege- und Betreuungskapazitäten weiter einzuschränken?

Als Werbung für eine allgemeine Impfpflicht taugt das Gesetz nicht

Unterm Strich wirkt dieses Gesetz, wie so manche andere Maßnahme in dieser Pandemie, auf den ersten Blick nachvollziehbar, bei näherer Betrachtung aber wenig durchdacht und ein gutes Stück praxisfern. Als Werbung für eine allgemeine Impfpflicht, an der die Bundesregierung nach wie vor festhält, taugt es jedenfalls nicht. Ob es seinen Zweck – mehr Schutz für besonders gefährdete Personengruppen – tatsächlich erfüllt, ist alles andere als ausgemacht. Als gesichert darf hingegen gelten, dass auf die Arbeitsgerichte in den kommenden Wochen und Monaten jede Menge Arbeit zukommt.

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