Glosse
Flatrate für die Notdurft – ein Geschäft mit dem Geschäft
Die Welt der Rechtsirrtümer ist weitläufig und manchmal skurril. Ergiebiges Material liefet das Internet. Dort wird beispielsweise immer wieder ein Notdurftrecht behauptet: In dringenden Fällen des Harn- oder Stuhldranges müssten Privatpersonen sogar Fremden auf Verlangen ihre Toilette für den Harn- oder Stuhlgang freigeben. Das gelte grundsätzlich auch für Gaststätten, die ja Toiletten vorhalten müssen. Wenn es dringend werde, verliere der übliche Hinweis „Keine öffentliche Toilette – Gäste frei!“ seine Gültigkeit. Denn die Menschenwürde gebiete, sein Geschäfte auf einem ordentlichen WC verrichten zu können. Verweigere der Gastwirt oder die Privatperson einem Passanten den dringenden Zutritt zum Abort, dann sei das unterlassene Hilfeleistung. Und damit eine Straftat! Hinzu komme ja noch, dass ein Verrichten der Notdurft in der Öffentlichkeit verboten sei. Das stelle eine Ordnungswidrigkeit dar und könne mit Geldbußen von bis zu 5000 Euro geahndet werden.
Ein großer Versicherungskonzern, der auch Rechtsschutzversicherungen verkauft, sah sich angesichts der rechtlichen Verwirrung zur Aufklärung genötigt: Verweigere ein Restaurant einem Passanten den Zugang zur Toilette, so sei das keine unterlassene Hilfeleistung und nicht strafbar. Ein dringendes Bedürfnis sei kein Notfall im Sinne des Strafgesetzbuches. Sei es auch noch so dringend, weder müssten Privatleute für Fremde noch Restaurants für nicht-bewirtete Passanten ihren Abort freigeben.
Es droht Ordnungshaft
Einem anderen Rechtsirrtum unterlag nun ein Gastwirt in Berlin. Der wollte ein Geschäft machen mit dem Geschäft seiner Gäste. Die sollten nämlich zum stillen Örtchen nur Zutritt erhalten, wenn sie entweder pro Toilettengang einen Euro zahlten oder für fünf Euro die „Toilettenflat“ wählten. Damit konnten sie sich auf dem Lokus so oft erleichtern, wie sie es wünschten.
Die Verbraucherzentrale Berlin griff den Fall auf und erläuterte: Gastronomen sind laut Gaststättenverordnung dazu verpflichtet, ihren Gästen die Toilettennutzung kostenlos zu ermöglichen. Nicht-Gästen aber dürfen sie die Nutzung ihrer Örtlichkeit untersagen. Denn der Gastwirt hat das Hausrecht. Wenn er Passanten dennoch den Zugang zum Lokus erlaubt, darf er dafür eine kleine Gebühr verlangen.
Aber laut Verbraucherschützern ist es nicht erlaubt, einem Gast in einem Restaurant das Klo nur gegen einen Obolus freizugeben. Der erwähnte Berliner Gastwirt wollte das partout nicht einsehen und reagierte auch nicht auf eine Abmahnung der Verbraucherzentrale. Die klagte daraufhin vor dem Kammergericht Berlin auf Unterlassung und bekam Recht (Az.: 5 UKL 15/25). Sollte der Wirt noch einmal Geld von Gästen fürs Austreten verlangen, muss er für jeden Einzelfall entweder 250.000 Euro zahlen oder sechs Monate in Haft.