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Debatte um den Paragrafen 218: „Mein Bauch gehört mir“
Der Konflikt drehte und dreht sich um die Frage: Was wiegt schwerer – der Schutz des ungeborenen Lebens oder das Recht der Mutter, über ihren Körper selbst zu bestimmen?
„Mein Bauch gehört mir“ – mit dieser provozierenden Parole kämpfte in den 70er Jahren die Frauenbewegung für eine ersatzlose Streichung des Paragrafen 218 aus dem Strafgesetzbuch. Frauen sollten das Recht haben, sich ohne Strafandrohung gegen ein Kind entscheiden zu können. Denn seit 1871 stellte der Paragraf 218 Abtreibung grundsätzlich unter Strafe. Das trieb Frauen in die Hände von Kurpfuschern. Nicht selten bezahlten sie mit ihrer Gesundheit oder ihrem Leben.
Damit sollte Schluss sein. Im Juni 1971 erschien das Magazin „Der Stern“ mit der Schlagzeile „Wir haben abgetrieben“ und einem Titelbild, auf dem sich 28 Frauen mit ihren Fotos öffentlich zu einem Schwangerschaftsabbruch bekannten. Die Aktion befeuerte die Debatte über die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Frau abtreiben darf.
Verfassungsgericht kassiert Gesetz
Drei Jahre später, unter der sozialliberalen Koalition, verabschiedete der Bundestag 1974 erstmals eine Fristenlösung, die eine legale Abtreibung während der ersten drei Schwangerschaftsmonate vorsah. Das Bundesverfassungsgericht kassierte das Gesetz und nannte im Februar 1975 die Fristenlösung verfassungswidrig.
Ein Jahr später beschloss der Bundestag ein Gesetz, das den Schwangerschaftsabbruch zwar prinzipiell für strafbar erklärte, ausgenommen wurden jedoch Fälle, in denen eine medizinische, eugenische, kriminologische oder soziale Indikation vorlag.
Modell Ost und Modell West
Die Wiedervereinigung brachte das Thema erneut auf die Tagesordnung. Denn in der DDR hatte seit 1972 die Fristenlösung gegolten, nun sollte aus den Modellen in Ost und West ein gesamtdeutsches entwickelt werden. Erst im zweiten Anlauf – Karlsruhe kippte eine 1992 beschlossene Fristenlösung – verabschiedete der Bundestag am 29. Juni 1995 das heute noch gültige „Schwangeren- und Familienhilfe-Änderungsgesetz“. Demnach ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig, er bleibt jedoch straflos, wenn er in den ersten zwölf Wochen vorgenommen wird. Zudem muss die Frau mindestens drei Tage vorher eine Beratungsstelle aufsuchen. Die Beratung muss ergebnisoffen geführt werden, soll jedoch dem Schutz des Lebens dienen.
Politisch und rechtlich kehrte nun Ruhe ein. Doch die katholische Kirche wollte sich nicht damit abfinden, dass ihre Beratungsstellen einen Beratungsschein, der für einen Abbruch benutzt werden konnte, ausstellen müssen. Ende 1999 stiegen die deutschen Bischöfe auf Verlangen von Papst Johannes Paul II. mit ihren Beratungsstellen aus dem staatlichen System aus. Der von Katholiken gegründete Verein Donum Vitae setzt die Konfliktberatung fort.
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