Politik Bundesverfassungsgericht: Klare Regeln für Fixierung am Krankenbett
Das Urteil ist deutlich und wenig überraschend: Die Bundesländer müssen eine gesetzliche Grundlage für die Zwangsbehandlungen in psychiatrischen Einrichtungen schaffen. Patienten dürfen nicht ohne Weiteres über einen längeren Zeitraum an ein Bett gefesselt, also fixiert, werden.
Das Urteil erging auf die Verfassungsbeschwerde zweier Betroffener hin. Ein Mann in Baden-Württemberg, der unter einer schizoaffektiven Störung leidet, war 2015 aufgrund eines Richterbeschlusses in die geschlossene Abteilung der Psychiatrie eingeliefert worden. Man fixierte ihn dort, weil er randalierte und Personal bedrohte. Fixierung bedeutet Fesselung der Arme und Beine sowie des Bauches – eine Fünf-Punkte-Fixierung.
Stundenlang völlig bewegungsunfähig
Ein zweiter Kläger war mit 2,68 Promille Blutalkohol nachts in eine Münchener Psychiatrie eingeliefert worden. Dort vermutete man Selbsttötungsabsichten und fixierte den Mann nicht nur an den Gliedmaßen und dem Bauch, sondern zusätzlich an Brust und Stirn (Sieben-Punkte-Fixierung). Der Zustand völliger Bewegungsunfähigkeit dauerte mehrere Stunden, die Entlassung erfolgte am nächsten Morgen. Die beiden Fälle führten jetzt dazu, dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts neue Maßstäbe aufstellte und die Nachbesserung der baden-württembergischen und bayerischen Gesetze verlangte. Dass nur diese beiden Landesgesetze beanstandet wurden, liegt an der Herkunft der beiden Kläger. Die neuen Maßstäbe gelten aber bundesweit, alle Landesregierungen werden jetzt ihre Gesetz überprüfen müssen. Rheinland-Pfalz muss ebenfalls nachbessern.
Anordnung des Arztes reicht nicht aus
Das Bundesverfassungsgericht lässt die Fixierung allerdings grundsätzlich zu. Sie könne „zur Abwendung einer drohenden gewichtigen Gesundheitsschädigung sowohl des Betroffenen als auch anderer Personen wie des Pflegepersonals oder der Ärzte gerechtfertigt sein“, so das Urteil wörtlich. Fixierung sei aber nur verhältnismäßig, wenn es kein milderes Mittel zur Abwehr der Gefahr gebe. Dass der Arzt die Fesselung am Bett anordnet, genügt nicht. Vielmehr muss es einen erneuten Richterbeschluss dazu geben. Dass die Einlieferung in die geschlossene Psychiatrie bereits durch einen Richter angeordnet wurde, genügte den Karlsruher Verfassungsrichtern nicht. Denn die Fixierung sei eine besonders einschneidende Form der Freiheitsentziehung, die gesondert genehmigt werden müsse. Eigentlich muss der Richterbeschluss vor der Fixierung vorliegen. Die Verfassungsrichter sehen aber, dass dies in der Praxis kaum möglich sein wird, und verlangen, dass die Erlaubnis dann nachträglich eingeholt wird. Den Gerichten wird aufgegeben, dass von morgens sechs bis abends 21 Uhr ein zuständiger Richter erreichbar sein muss. Das Bundesverfassungsgericht verlangt aber auch von den Kliniken weitere Maßnahmen: Im Zimmer des Fixierten muss sich eine Pflegekraft aufgehalten. Es ist auch genau zu dokumentieren, wann warum und wie lange die Maßnahme erfolgte. Der Betroffene muss nach dem Ende der Fixierung darauf hingewiesen werden, dass er die Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann.
Änderungen innerhalb eines Jahres
All diese Maßnahmen sind sofort umzusetzen. Die Gesetzesänderungen müssen binnen eines Jahres erfolgen. Dabei hat Baden-Württemberg nur den Richtervorbehalt nachzuholen, weil alle anderen Auflagen laut Urteil bereits verfassungsgemäß geregelt sind. In Bayern sind dagegen umfassende Korrekturen nötig. In der Verhandlung im Januar hatten die dort gehörten Ärzte übrigens die Einschaltung von Richtern begrüßt. Es nehme ihnen die Alleinverantwortung für solche Maßnahmen.