Corona-Regeln RHEINPFALZ Plus Artikel Beim Bundesverfassungsgericht gilt 2G plus-plus

Am Dienstag setzen die Mitglieder des Ersten Senats ihre Barette wieder auf.
Am Dienstag setzen die Mitglieder des Ersten Senats ihre Barette wieder auf.

Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Das ist keine Gnade, sondern ein Recht von Verfassungsrang. Und es gilt selbstverständlich auch beim Bundesverfassungsgericht. Eigentlich. Am kommenden Dienstag wird in Karlsruhe eine mündliche Verhandlung stattfinden, die von jedem Zuschauer, der Einlass begehrt, den Einsatz von 71 Euro fordert. Gefragt ist auch hohes Organisationstalent.

Verhandelt wird über die Frage, ob das bayerische Verfassungsschutzgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist oder nicht. Das ist schon deshalb interessant, weil auch die Verfassungsschützer der 15 anderen Bundesländer zumindest mittelbar vom Urteil betroffen sind.

Aber wer rein will, hat Hürden zu nehmen. Es gilt am Dienstag nämlich die 2G-plus-plus-Regel. Nie gehört? Kein Wunder, es gibt sie sonst auch nicht. Man muss nicht nur vollständig geimpft oder genesen sein (2G), es reicht auch kein zusätzlicher Antigentest (2G plus). Gefordert ist ein zusätzlicher PCR-Test (2G plus-plus). Auch die Booster-Impfung nützt hier nichts, der PCR-Test ist unumgänglich – und privat zu bezahlen.

Frühzeitige Planung nötig

Wer die Investition nicht scheut, hat eine weitere Hürde zu nehmen. Die Verhandlung beginnt nämlich um 10 Uhr. Das Testergebnis erhält man bei PCR-Tests binnen 24 Stunden. Wer sicher sein will, dass er bis 10 Uhr das Testergebnis vorlegen kann, muss sich also am Montagmorgen früh auf die Socken machen. Da es bei PCR-Tests nur sehr wenige Stationen ohne vorherige Terminvereinbarung gibt (etwas teurer), ist frühzeitige Planung gefragt.

Eine Verhandlung am Mittwoch hätte das Problem leicht entschärft, weil auch noch der Dienstag für den Test zur Verfügung gestanden hätte. Aber der Termin am Mittwoch wurde abgesagt, es wird nur noch am Dienstag verhandelt.

Frage der Zumutbarkeit

Von keinem anderen Gericht in Karlsruhe oder Baden-Württemberg sind solche strengen Zugangsregeln bekannt. In den Fällen, in denen tatsächlich von Besuchern ein zusätzlicher kostenloser Antigentest gefordert wird, entfällt auch der bei einer Booster-Impfung.

Ist es noch zumutbar, was der Erste Senat des Verfassungsgerichts verlangt? Steht das noch in Einklang mit dem verbrieften Recht, an mündlichen Verhandlungen teilzunehmen? Eine müßige Frage: Über Klagen würde am Ende das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Wenn es ein Trost sein sollte: Das wäre dann wohl der Zweite Senat, nicht der Erste.

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