Gerichtsentscheidung Impfung verkürzt Quarantänezeit nicht

Keine Privilegien: Auch für Geimpfte gilt die volle Quarantänezeit, wenn sie engen Kontakt mit Corona-Infizierten hatten.
Keine Privilegien: Auch für Geimpfte gilt die volle Quarantänezeit, wenn sie engen Kontakt mit Corona-Infizierten hatten.

Ein Mediziner-Paar aus der Vorderpfalz scheitert vor dem Verwaltungsgericht Neustadt.

Corona-Kontaktpersonen der Kategorie 1 haben auch mit einer Schutzimpfung keinen Anspruch auf eine kürzere Quarantänezeit. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor, wie das Gericht am Dienstag informierte. Ein gegen Corona geimpftes Ärzte-paar hatte sich gegen die Auflage einer seiner Meinung nach zu langen Absonderungszeit gerichtlich gewehrt und ist jetzt gescheitert.

Rechtswidrige Entscheidung?

Das Paar, Betreiber einer Gemeinschaftspraxis in der Vorderpfalz, lebt laut Gericht zusammen in einem Haus mit seiner Tochter. Diese wurde Anfang März positiv auf Sars-CoV-2 getestet. Alle drei mussten in Quarantäne. Doch dem Paar passte das nicht – vor allem die Dauer der Quarantäne bis einschließlich 18. März, wie ihm das Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises schrieb.

Aus Sicht der Ärzte ist die Entscheidung des Gesundheitsamts rechtswidrig. Sie argumentierten mit der erfolgten Isolierung innerhalb des Haushalts – Eltern und Tochter wohnen seit Bekanntwerden der Infektion der Tochter auf verschiedenen Etagen – mit einem PCR-Test und zwei Schnelltests, die alle negativ ausgefallen seien, sowie vor allem mit der Impfung. Als Geimpfte könnten sie Krankheitserreger nicht mehr übertragen.

Keine Privilegien – trotz Impfung

Das Gericht teilte diese Auffassung nicht. Bisher gebe es keine ausreichenden Belege für diese Annahme. Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählten trotz Impfung – zumindest vorerst – weiter zu den Ansteckungsverdächtigen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Daran änderten auch negative Tests nichts. Auch die medizinische Versorgung im Umkreis jener Praxis sei nicht in Gefahr. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zulässig.

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